4. - 8. Februar 2019

Neu auf der DNotI-Homepage
4. - 8. Februar 2019

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

Entscheidung der Woche

BGB §§ 164, 167, 1191
Widerruf einer Vollmacht zur Grundschuldbestellung; maßgeblicher Zeitpunkt für den Vollmachtswiderruf im Grundbuchverfahren

1. Eine vom Vertreter erklärte Bewilligung zur Belastung des Immobilieneigentums des Vertretenen mit einem Grundpfandrecht kann nicht Grundlage einer Eintragung sein, wenn zwar nach Beurkundung, aber vor Eingang des unter Vorlage einer beglaubigten Abschrift der Urkunde vom Notar für den verlierenden und den gewinnenden Teil gestellten Vollzugsantrags die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten widerrufen und der Widerruf noch vor dem Eingang der Bewilligung dem Grundbuchamt bekannt wurde.
2. Dass eine dem Bevollmächtigten erteilte Ausfertigung der Vollmachtsurkunde im Beurkundungstermin vorgelegen hat, ist in diesem Fall ebenso unerheblich wie die Frage, ob die Ausfertigung im Zeitpunkt des Vollzugsantrags beim Grundbuchamt bereits zurückgegeben war.
3. Ein Eintragungsantrag ist beim Grundbuchamt nicht schon nach § 13 Abs. 2 GBO eingegangen, wenn er nach Mitteilung der Post an das Amtsgericht ausgeliefert ist, sondern erst, wenn er der Person im Grundbuchamt vorgelegt wird, die zur Entgegennahme zuständig ist.

OLG München, Beschl. v. 15.1.2019 – 34 Wx 367/18


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

BauGB §§ 15 Abs. 1, 22, 172 Abs. 2; BGB §§ 878, 883, 894; VwGO § 80 Abs. 5 S. 1
Rückwirkender Wegfall einer vorläufigen Grundbuchsperre

Die mit der Anordnung des sofortigen Vollzugs verbundene vorläufige Untersagung der Begründung von Wohnungs- oder Teileigentum gemäß §§ 172 Abs. 2, 15 Abs. 1 BauGB hindert den Vollzug eines darauf gerichteten Antrags des Grundstückseigentümers dann nicht, wenn das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des von ihm gegen die Untersagungsverfügung erhobenen Widerspruchs wieder hergestellt hat und der Verwaltungsakt noch nicht bestandskräftig geworden ist.

KG, Beschl. v. 13.11.2018 – 1 W 235/18


Erbrecht

BGB §§ 2075, 2094, 2269
Anforderungen an ein „Verlangen“ in der Pflichtteilsstrafklausel

Eine Pflichtteilsklausel, die auf ein „Verlangen“ des Pflichtteils nach dem Tod des erstversterbenden Ehegatten abstellt, greift nicht bereits dann ein, wenn der Pflichtteilsberechtigte die Erbenstellung des Überlebenden angreift (im Anschluss und in Abgrenzung zu OLG München Beschluss vom 7.4.2011 – 31 Wx 227/10).

OLG München, Beschl. v. 6.12.2018 – 31 Wx 374/17

BGB §§ 2247, 2265, 2267, 2270 Abs. 2
Einzeltestamente von Eheleuten als gemeinschaftliches Testament

Auch zwei getrennte, äußerlich nicht miteinander verbundene Einzeltestamente können eine einzige Urkunde im Rechtssinne darstellen und ein gemeinschaftliches Testament bilden, wenn ihr innerer Bezug auf andere Weise eindeutig ist. Ein Zerschneiden der ursprünglich unzerteilten Urkunde stellt nicht notwendig einen Widerruf dar.

OLG Schleswig, Beschl. v. 28.5.2018 – 3 Wx 70/17


Gesellschaftsrecht

GmbHG §§ 4a, 53, 69 Abs. 1
Sitzverlegung bei aufgelöster GmbH

Die eine Satzungsänderung erfordernde Sitzverlegung einer aufgelösten GmbH kommt nur dann in Betracht, wenn sie nicht dem Wesen der auf Abwicklung gerichteten Liquidation widerspricht. Davon ist in der Regel auszugehen, weil sie ein Auffinden der Gesellschaft für die Gesellschaftsgläubiger erschwert.

KG, Beschl. v. 24.4.2018 – 22 W 63/17

GmbHG § 60 Abs. 1 Nr. 7; FamFG § 395
Kein Wiederaufleben einer wegen Vermögenslosigkeit gelöschten GmbH in der Nachtragsliquidation

1. Hat das Registergericht für eine gelöschte GmbH für nach deren Löschung aufgefundenes Vermögen einen Nachtragsliquidator bestellt und dessen Wirkungskreis auf diese Vermögenswerte beschränkt, gehört zu seinen Aufgaben nicht, die gelöschte GmbH als werbende Gesellschaft wiederaufleben zu lassen.
2. Eine nach § 60 Abs. 1 Nr. 7 GmbHG im Handelsregister als vermögenslos gelöschte GmbH ist ausnahmslos nicht fortsetzungsfähig (Anschluss an OLG Celle, B. v. 03.01.2008, 9 W 124/07).
3. Zwar kommt ein Antrag auf Wiedereintragung einer nach § 141a FGG wegen Vermögenslosigkeit gelöschten GmbH als Löschungsvorgang im Sinne des § 395 FamFG in Betracht. Eine Wiedereintragung kann nur dann erfolgen, wenn die ursprüngliche Löschung wegen Vermögenslosigkeit wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung unzulässig war.

KG, Beschl. v. 31.8.2018 – 22 W 33/15


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