21. - 25. Januar 2019

Neu auf der DNotI-Homepage
21. - 25. Januar 2019

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

Aktuelles

Inkrafttreten der Europäischen Apostillen-Verordnung am 16.2.2019

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Entscheidung der Woche

BGB §§ 1944, 1829, 1831, 1643
Gerichtliche Genehmigung einer Ausschlagung und Mitteilung der Genehmigung ggü. Nachlassgericht

Für die Wirksamkeit der Ausschlagungserklärung ist es erforderlich, dass der gesetzliche Vertreter von der wirksamen Genehmigung auch Gebrauch macht.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 14.9.2018 – 21 W 56/18


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

BGB §§ 138, 167, 168; GBO §§ 18 Abs. 1, 20, 29
Prüfungsumfang des Grundbuchamts bzgl. Erlöschens einer unwiderruflichen Vollmacht

1. Eine Zwischenverfügung darf dann nicht ergehen, wenn das vom Grundbuchamt angenommene Eintragungshindernis nur mit Mitteln behoben werden kann, die der Antragsteller in absehbarer Zeit nicht beibringen kann, und das Grundbuchamt dies weiß.
2. Das Grundbuchamt ist für die Beurteilung, ob eine unwiderruflich erteilte Vollmacht dennoch wegen bestehender Widerrufsgründe durch den im Grundbuchverfahren bekannt gewordenen Widerruf erloschen ist, im Wesentlichen auf die aus den vorgelegten förmlichen Urkunden sowie aus dem Vorbringen der Beteiligten aufgrund freier Beweiswürdigung gewonnene Überzeugung beschränkt.
3. Zum im Grundbuchverfahren erhobenen Einwand, die im Ehevertrag erteilte Auflassungsvollmacht sei wegen Sittenwidrigkeit des Ehevertrags von Anfang an nichtig.

OLG München, Beschl. v. 7.11.2018 – 34 Wx 395/17

BGB §§ 242, 741, 743 Abs. 2, 903, 917, 918
Nachbarrechtliche Verpflichtung zur Wasserversorgung

1. Eine aus dem nachbarlichen Gemeinschaftsverhältnis folgende selbstständige Verpflichtung (hier: Versorgung des Nachbargrundstücks mit Wasser) ist mit Rücksicht auf die nachbarrechtlichen Sonderregelungen eine eng begrenzte Ausnahme und kann nur dann angenommen werden, wenn ein über die gesetzliche Regelung hinausgehender billiger Ausgleich der widerstreitenden Interessen zwingend geboten erscheint (Bestätigung der st. Rspr., vgl. Senat, Urteil vom 8. Februar 2013 – V ZR 56/12, NJW-RR 2013, 650).
2. Das Vorhandensein von Leitungen, die Grundstücksgrenzen überschreiten und der Versorgung verschiedener Grundstücke dienen, begründet für sich genommen keine zwischen den Grundstückseigentümern bestehende Rechtsgemeinschaft.

BGH, Urt. v. 13.7.2018 – V ZR 308/17

BGB § 894; GBO § 22
Keine Grundbucheintragung überholter Rechtszustände

1. Sind im Grundbuch als Eigentümer von Grundbesitz die Mitglieder einer Erbengemeinschaft als solche eingetragen, so steht grundsätzlich nur allen gemeinsam die Beschwerdebefugnis zu (Anschluss an OLG Zweibrücken, Beschluss vom 1. Dezember 2015 – 3 W 107/15).
2. Das Begehren, einen mittlerweile überholten Rechtszustand nachträglich im Grundbuch zu dokumentieren, kann nicht zum Gegenstand eines Antrags auf Berichtigung des Grundbuchs gemacht werden.
3. Im Wege der Buchersitzung kann der Eigenbesitzer – bei Vorliegen der übrigen gesetzlichen Voraussetzungen – nur diejenige materielle Rechtsposition erwerben, die das Grundbuch zu seinen Gunsten ausweist. Eine Ersitzung gegen den Inhalt des Grundbuchs scheidet aus.

OLG München, Beschl. v. 21.11.2018 – 34 Wx 105/18


Erbrecht

BGB §§ 204 Abs. 1 Nr. 1, 2314 Abs. 1 S. 1 u. 3
Verjährung des Anspruchs auf Auskunft durch notarielles Nachlassverzeichnis

Der im Rahmen einer Stufenklage von dem Pflichtteilsberechtigten geltend gemachte Anspruch auf Auskunft durch Vorlage eines privatschriftlichen Nachlassverzeichnisses hemmt grundsätzlich auch die Verjährung des Anspruchs auf Auskunft durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses.

BGH, Urt. v. 31.10.2018 – IV ZR 313/17


Verfahrensrecht

ZPO §§ 265 Abs. 2, 325, 727, 795
Erstreckung der Rechtskraft eines gerichtlichen Vergleichs auf den Grundstückserwerber

1. Wird nach Eintritt der Rechtshängigkeit die in Streit befangene Sache veräußert, so muss der Rechtsnachfolger des Veräußerers einen zwischen dem Veräußerer und dem Prozessgegner geschlossenen gerichtlichen Vergleich gegen sich gelten lassen, wenn und soweit der Inhalt des Vergleichs auch das Ergebnis eines Urteils in dem anhängigen Prozess sein könnte und sich die Rechtskraft eines solchen Urteils auf den Rechtsnachfolger erstreckt hätte; unter diesen Voraussetzungen kann dem Prozessgegner gemäß §§ 795, 727 ZPO eine vollstreckbare Ausfertigung gegen den Rechtsnachfolger des Veräußerers erteilt werden (Fortführung von BGH, Urteil vom 14. Mai 1986 – IVa ZR 146/85, NJW-RR 1987, 307 sowie BGH, Urteil vom 9. Dezember 1992 – VIII ZR 218/91, BGHZ 120, 387, 392).
2a. Veräußert der Rechtsinhaber die streitbefangene Sache nach Eintritt der Rechtshängigkeit und ergeht gegen ihn ein Urteil, so erstreckt sich dessen Rechtskraft gemäß § 325 Abs. 1 ZPO auch dann auf den Rechtsnachfolger, wenn dieser die Rechtshängigkeit bei Rechtserwerb weder kannte noch kennen musste.
2b. Die in § 325 Abs. 2 ZPO angeordnete entsprechende Anwendung der Vorschriften des bürgerlichen Rechts zugunsten derjenigen, die Rechte von einem Nichtberechtigten herleiten, betrifft allein die Veräußerung durch einen Nichtberechtigten; insoweit erstreckt sich die Rechtskraft eines nachteiligen Urteils nicht auf den Rechtsnachfolger, wenn sich dessen guter Glaube sowohl auf die Rechtsinhaberschaft des Veräußerers als auch auf die fehlende Rechtshängigkeit bezieht („doppelte Gutgläubigkeit“; Fortführung von BGH, Urteil vom 7. Mai 1991 – VI ZR 259/90, BGHZ 114, 305, 309 f.).

BGH, Urt. v. 14.9.2018 – V ZR 267/17


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