15. - 19. Oktober 2018

Neu auf der DNotI-Homepage
15. - 19. Oktober 2018

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

 

Aktuelles

 

Festschrift zum 25-jährigen Jubiläum des Deutschen Notarinstituts
Jubiläumsschrift mit 56 Beiträgen im Verlag C. H. Beck erschienen

Die Festschrift zum 25-jährigen Jubiläum des Deutschen Notarinstituts (DNotI) vereint 56 Beiträge zu aktuellen wie grundsätzlichen Fragen der notariellen Gestaltungspraxis. Sie deckt ein breites Spektrum ab und spiegelt die Vielfalt der Aufgaben des Notars und der Gutachtenpraxis des DNotI wider. Die Festschrift behandelt Themen aus den Bereichen des Immobilienrechts, des Beurkundungsrechts, des Handels- und Gesellschaftsrechts, des Erb- und Familienrechts sowie des Internationalen Privatrechts. Außerdem enthält sie ein Kapitel zum Deutschen Notarinstitut. 

Weitere Informationen zur Festschrift finden Sie unter folgendem Link:

https://www.beck-shop.de/Festschrift-25-Jahre-Deutsches-Notarinstitut/productview.aspx?product=24387416

 


Entscheidung der Woche

 

HGB §§ 109, 161 Abs. 2, 163
Auslegung einer Mehrheitsklausel im Gesellschaftsvertrag einer Publikumspersonengesellschaft

Eine im Gesellschaftsvertrag einer Publikumspersonengesellschaft vereinbarte Mehrheitsklausel, die unter dem Vorbehalt abweichender gesetzlicher Bestimmungen steht, ist typischerweise dahin auszulegen, dass die Mehrheitsklausel dispositiven gesetzlichen Regelungen vorgeht.

BGH, Urt. v. 11.9.2018 – II ZR 307/16

 


Erbrecht

 

BGB §§ 2069, 2247 Abs. 1, 2270, 2271
Ergänzende Auslegung nach dem Rechtsgedanken des § 2069 BGB erfordert weitere Umstände, die für das Bedenken des Stammes sprechen

1. Eine ergänzende Testamentsauslegung gemäß dem Rechtsgedanken des § 2069 BGB erfordert – über die einem Abkömmling im Sinne des § 2069 BGB vergleichbare Stellung hinaus – zusätzlich, dass sich aus sonstigen letztwilligen Bestimmungen oder auch aus außerhalb des Testaments liegenden Umständen ergibt, dass die Zuwendung den Bedachten als Ersten ihres jeweiligen Stammes und nicht nur ihr persönlich gegolten hat (ständige Rechtsprechung des Senats; vgl. OLG München ZEV 2017, 353; dem folgend: OLG Düsseldorf ZEV 2018, 140).
2. Für die Berechnung der Kostenquoten im Beschwerdeverfahren gerichtet auf die Erteilung eines Erbscheins ist auf den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens abzustellen. Dieser errechnet sich bei mehreren Beteiligten im Beschwerdeverfahren aus der Addition des von diesen jeweils verfolgten wirtschaftlichen Interesses am Ausgang des Beschwerdeverfahrens.
3. Die Kostenquoten werden auf das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen bezogen auf den Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens und dem jeweiligen wirtschaftlichen Interesses des Beteiligten, das er im Beschwerdeverfahren verfolgt, errechnet.

OLG München, Beschl. v. 11.6.2018 – 31 Wx 294/16

 


Gesellschaftsrecht

 

AktG §§ 53a, 186 Abs. 3 S. 4, 204 Abs. 1, 246 Abs. 1
Verwaltungsbeschluss über Ausübung der Ermächtigung zu einer Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss; Gleichbehandlungsgebot; Klage auf Feststellung der Nichtigkeit

1. Die Klage eines Aktionärs auf Feststellung der Nichtigkeit eines Verwaltungsbeschlusses zur Ausübung der Ermächtigung zu einer Kapitalerhöhung unter Bezugsrechtsausschluss unterliegt jedenfalls bis zur Nachberichterstattung auf der nachfolgenden Hauptversammlung nicht der Monatsfrist entsprechend § 246 Abs. 1 AktG, ist aber ohne unangemessene Verzögerung zu erheben.
2. Unabhängig davon, ob bei Vorliegen der in § 186 Abs. 3 Satz 4 AktG ausdrücklich genannten Voraussetzungen eine weitergehende sachliche Rechtfertigung des Bezugsrechtsausschlusses erforderlich ist, ist das grundlegende Gebot des § 53a AktG zu beachten, Aktionäre unter gleichen Voraussetzungen gleich zu behandeln.

BGH, Urt. v. 10.7.2018 – II ZR 120/16

 

GmbHG § 40 Abs. 1 S. 1; EGGmbHG § 8
Anforderungen an eine vor der Änderung des § 40 GmbHG vorgelegte, aber erst danach im Handelsregister aufgenommene Gesellschafterliste

Die wegen einer Veränderung im Sinne von § 8 EGGmbHG i.V.m. § 40 Abs. 1 Satz 1 GmbHG aF einzureichende Gesellschafterliste hat den Anforderungen des § 40 Abs. 1 GmbHG in der Fassung vom 23. Juni 2017 zu genügen, wenn sie vor dem 26. Juni 2017 dem Handelsregister zwar vorgelegt, dort aber noch nicht aufgenommen wurde.

BGH, Beschl. v. 26.6.2018 – II ZB 12/16

 


Öffentliches Recht

 

GG Artt. 2 Abs. 2 S. 2 u. 3, 104 Abs. 1 u. 2; PsychKHG BW § 25 Abs. 2 u. 3; BayUnterbrG Artt. 10, 12, 19
Voraussetzungen der Fixierung von Patienten in der öffentlich-rechtlichen Unterbringung

1. a) Die Fixierung eines Patienten stellt einen Eingriff in dessen Grundrecht auf Freiheit der Person (Art. 2 Abs. 2 Satz 2 i. V .m. Art. 104 GG) dar.
b) Sowohl bei einer 5-Punkt- als auch bei einer 7-Punkt-Fixierung von nicht nur kurzfristiger Dauer handelt es sich um eine Freiheitsentziehung im Sinne des Art. 104 Abs. 2 GG, die von einer richterlichen Unterbringungsanordnung nicht gedeckt ist. Von einer kurzfristigen Maßnahme ist in der Regel auszugehen, wenn sie absehbar die Dauer von ungefähr einer halben Stunde unterschreitet.
2. Aus Art. 104 Abs. 2 Satz 4 GG folgt ein Regelungsauftrag, der den Gesetzgeber verpflichtet, den Richtervorbehalt verfahrensrechtlich auszugestalten, um den Besonderheiten der unterschiedlichen Anwendungszusammenhänge gerecht zu werden.
3. Um den Schutz des von einer freiheitsentziehenden Fixierung Betroffenen sicherzustellen, bedarf es eines täglichen richterlichen Bereitschaftsdienstes, der den Zeitraum von 6:00 Uhr bis 21:00 Uhr abdeckt.

BVerfG, Urt. v. 24.7.2018 – 2 BvR 309/15

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

GNotKG §§ 46, 52, 79; BGB §§ 1018, 1090
Zur Ermittlung des Geschäftswertes einer beschränkt persönlichen Dienstbarkeit

Zur Bewertung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, nach der ein Parkplatz für knapp 1000 Fahrzeuge unter Ausschluss des jeweiligen Eigentümers des dienenden Grundstücks von einem Dritten im Interesse des Eigentümers eines angrenzenden Gewerbegrundstücks zum Abstellen von Kraftfahrzeugen benutzt werden darf.

OLG München, Beschl. v. 17.10.2017 – 34 Wx 238/17

 


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