14. - 18. Januar 2019

Neu auf der DNotI-Homepage
14. - 18. Januar 2019

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

Aktuelles

Viertes Gesetz zur Änderung des Umwandlungsgesetzes

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Entscheidung der Woche

UmwG § 55; GmbHG §§ 9 Abs. 1, 56 Abs. 2; BGB § 826
Verschmelzung einer insolvenzreifen GmbH; existenzvernichtender Eingriff

1. Die Gesellschafter der beteiligten Rechtsträger trifft bei der Verschmelzung von Gesellschaften mit beschränkter Haftung im Wege der Aufnahme mit Kapitalerhöhung beim übernehmenden Rechtsträger im Fall der Überbewertung des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers keine Differenzhaftung.
2. Ein existenzvernichtender Eingriff kann darin liegen, dass die Verschmelzung eines insolvenzreifen übertragenden Rechtsträgers als Gestaltungsmittel für dessen liquidationslose Abwicklung eingesetzt und hierdurch die Insolvenz des übernehmenden Rechtsträgers herbeiführt oder vertieft wird.

BGH, Urt. v. 6.11.2018 – II ZR 199/17


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

BGB §§ 174, 177
Rechtsmissbräuchliche Zurückweisung einer vom Bevollmächtigten erklärten Kündigung

Das zugunsten des Erklärungsempfängers bestehende Recht des § 174 BGB wird rechtsmissbräuchlich ausgeübt und ist vom Schutzzweck der Norm nicht mehr gedeckt, wenn es dem Erklärungsempfänger tatsächlich nicht um den Erhalt der fehlenden Vollmachtsurkunde geht, sondern er den Erhalt einer entsprechenden Urkunde im Gegenteil gerade verhindern oder zumindest erschweren will.

OLG Hamm, Urt. v. 4.6.2018 – 5 U 141/17


Erbrecht


BGB §§ 138, 141, 242, 2346
Sittenwidrigkeit eines Pflichtteilsverzichtsvertrags

1. Ein Pflichtteilsverzichtsvertrag unterliegt lediglich einer eingeschränkten gerichtlichen Inhaltskontrolle.
2. Sittenwidrigkeit kann jedoch vorliegen, wenn der Erblasser Verständnis-, Wissens- oder Aufmerksamkeitsdefizite des Verzichtenden bewusst ausgenutzt hat und/oder die Bedeutung der abgegebenen Erklärungen und der dadurch ausgelösten Rechtsfolgen bewusst verharmlost hat. Bloßes Desinteresse des Verzichtenden oder eine Erwartungshaltung des Erblassers allein begründet noch keine Sittenwidrigkeit. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 23.3.2018 – 6 O 6494/17


Gesellschaftsrecht

BGB §§ 181, 705, 1629 Abs. 2, 1795; FamFG § 382 Abs. 4
Mehrfachvertretung in der Gesellschafterversammlung einer GmbH

1. § 382 Abs. 4 FamFG findet auch auf die Aufnahme einer neuen Gesellschafterliste in den Registerordner Anwendung.
2. Auf Gesellschafterbeschlüsse über Maßnahmen der Geschäftsführung und sonstige gemeinsame Angelegenheiten, die sich im Rahmen des Gesellschaftsvertrags bewegen und lediglich eine rein gesellschaftsinterne Willensbildung darstellen, ist § 181 BGB nicht anzuwenden. Beim Beschluss über die Geschäftsführerbestellung ist daher eine Mehrfachvertretung der minderjährigen Kinder durch einen gesetzlichen Vertreter möglich. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Nürnberg, Beschl. v. 12.4.2018 – 12 W 669/18


Steuerrecht

EStG § 17 Abs. 1 u. 2; HGB §§ 255, 272 Abs. 2 Nr. 4; GmbHG a. F. § 32a Abs. 1 u. 3; AO § 42 Abs. 1 S. 1
Kapitalrücklageeinzahlung als nachträgliche Anschaffungskosten nach Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts

1. Mit der Aufhebung des Eigenkapitalersatzrechts durch das MoMiG ist die gesetzliche Grundlage für die bisherige Rechtsprechung zur Berücksichtigung von Aufwendungen des Gesellschafters aus eigenkapitalersetzenden Finanzierungshilfen als nachträgliche Anschaffungskosten im Rahmen des § 17 EStG entfallen.
2. Aufwendungen des Gesellschafters aus einer Einzahlung in die Kapitalrücklage zur Vermeidung einer Bürgschaftsinanspruchnahme führen zu nachträglichen Anschaffungskosten auf seine Beteiligung.

BFH, Urt. v. 20.7.2018 – IX R 5/15

GrEStG §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 6a S. 1, 23 Abs. 12; UmwG §§ 1 Abs. 1 Nr. 4, 190 Abs. 1, 191 Abs. 1
Grunderwerbsteuer bei Einbringung des Vermögens eines grundbesitzenden e. K. in Ein-Mann-GmbH durch Einzelrechtsübertragung, auch wenn diese als „Formwechsel“ bezeichnet und in das Handelsregister eingetragen wird

1. Den Formwechsel eines Einzelunternehmens in eine Ein-Mann-GmbH sieht § 191 Abs. 1 UmwG nicht vor. Durch die Beurkundung eines solchen Formwechsels eines grundbesitzenden Einzelunternehmens kann die Entstehung von Grunderwerbsteuer nicht vermieden werden.
2. Auf nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG steuerbare Erwerbsvorgänge findet die Steuervergünstigung des
§ 6a S. 1 GrEStG keine Anwendung.
3. Die Verfassungsmäßigkeit des § 23 Abs. 12 GrEStG, der die rückwirkende Geltung des
§ 6a S. 1 GrEStG n. F. für nach dem 6. Juni 2013 verwirklichte Erwerbsvorgänge anordnet, ist nicht ernstlich zweifelhaft.

BFH, Beschl. v. 22.11.2018 – II B 8/18


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