22. - 26. Oktober 2018

Neu auf der DNotI-Homepage
22. - 26. Oktober 2018

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Aktuelles

 

Mittelbare Änderung des Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden (Personen-)Gesellschaft i. S. d. § 1 Abs. 3 GrEStG

In gleichlautenden Erlassen vom 19.9.2018 (GLE v. 19.9.2018 – BMF-Az.: IV C 7 – S 4501/18/10001 :002, DOK 2018/0791360) haben die obersten Finanzbehörden der Länder Fragen der mittelbaren Änderung des Gesellschafterbestands einer grundbesitzenden (Personen-)Gesellschaft i. S. d. § 1 Abs. 3 GrEStG erörtert und in Beispielen zu den Auswirkungen der Entscheidung des BFH vom 27.9.2017 (II R 41/15) Stellung genommen.

Die Erlasse können über folgenden Link abgerufen werden:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Downloads/BMF_Schreiben/Steuerarten/Grundsteuer_Grunderwerbsteuer/2018-09-19-Mittelbare-Aenderung-Gesellschafterbestand-grundbesitzende-Personen-Gesellschaft.pdf?__blob=publicationFile&v=4

 


Entscheidung der Woche

 

BGB §§ 133, 157, 873 Abs. 1, 925 Abs. 2
Zur Auslegung einer Auflassungserklärung im Grundbuchverfahren; Bedingungsfeindlichkeit der Auflassung

Zur Auslegung einer Auflassung, mit der im Anschluss an die Darlegung der gewollten, aber von Bedingungen abhängig gemachten Vermögensaufteilung erklärt wird, über den „entsprechenden“ Eigentumsübergang einig zu sein.

OLG München, Beschl. v. 1.10.2018 – 34 Wx 10/18

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 133, 875 Abs. 1, 1168, 1175 Abs. 1 S. 2, 1183, 1192 Abs. 1; GBO §§ 27 S. 1, 29 Abs. 1, 55 Abs. 1
Voraussetzungen der Löschung einer Grundschuld ohne Zustimmung der übrigen Bruchteilseigentümer

1. Möchte einer der Bruchteilseigentümer die auf seinen Miteigentumsanteil beschränkte (hier: Teil-) Löschung einer Grundschuld erreichen, bedarf es nicht der Zustimmung des anderen Miteigentümers (§ 27 Satz 1 GBO), wenn der Grundschuldgläubiger einen Teilvollzug gestattet. Das kann im Wege der Auslegung (§ 133 BGB) der Löschungsbewilligung jedenfalls dann entnommen werden, wenn der Gläubiger auf die von § 55 Abs. 1 GBO angeordnete Bekanntmachung verzichtet.
2. Es bleibt offen, ob die Löschungsbewilligung als Teilverzicht im Sinne von § 1175 Abs. 1 Satz 2, § 1192 Abs. 1 BGB wirkt und die Zustimmung des die Löschung betreibenden Miteigentümers der Form des § 29 Abs. 1 GBO bedarf.

OLG Celle, Beschl. v. 27.8.2018 – 18 W 42/18

 


Familienrecht


BGB § 1896 Abs. 2 S. 2, Abs. 3
Kontrollbetreuung bei gemeinschaftlich zur Vertretung berechtigten Bevollmächtigten

Hat der Betroffene mehrere Personen in der Weise bevollmächtigt, dass sie ihn nur gemeinschaftlich vertreten können, können die Bevollmächtigten nur dann die Angelegenheiten des Betroffenen ebenso gut wie ein Betreuer besorgen, wenn davon auszugehen ist, dass sie zu einer gemeinschaftlichen Vertretung in der Lage sind. Dazu bedarf es einer Zusammenarbeit und Abstimmung der Bevollmächtigten und damit jedenfalls eines Mindestmaßes an Kooperationsbereitschaft und -fähigkeit.

BGH, Beschl. v. 31.1.2018 – XII ZB 527/17

 


Erbrecht

 

BGB §§ 125, 2232, 2247; BeurkG §§ 7 Nr. 1, 27
Wirksamkeit der Bestimmung des Urkundsnotars zum Testamentsvollstrecker in handschriftlichem Testament im Anschluss an notarielles Testament

Errichtet der Erblasser im Anschluss an die notarielle Beurkundung einer letztwilligen Verfügung handschriftlich ein Testament, in welchem der Urkundsnotar zum Testamentsvollstrecker bestimmt wird, führt dies nicht zur Formunwirksamkeit des privatschriftlichen Testaments. Insoweit liegt auch kein zur Unwirksamkeit führender Umgehungstatbestand vor.

OLG Köln, Beschl. v. 5.2.2018 – 2 Wx 275/17

 

BGB § 1933 Abs. 1 S. 1
Ausschluss des Ehegattenerbrechts trotz Ruhens des Scheidungsverfahrens

Auch bei sechsjährigem Ruhen eines Scheidungsverfahrens bleibt das Ehegattenerbrecht nach § 1933 BGB ausgeschlossen. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 19.9.2017 – 6 UF 30/17

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

FamFG §§ 38, 62 Abs. 2 Nr. 2, 68 Abs. 1, 378 Abs. 3
Zu den Anforderungen an die Abhilfeentscheidung des Registergerichts; Vorlage ohne vorherige Abhilfeentscheidung führt zur Rückgabe an das Registergericht

1. Erschöpft sich die – den Beteiligten nicht bekannt gegebene – Vorlageverfügung des Registergerichts in der Bitte um Veranlassung der Aktenübersendung an das Oberlandesgericht und Entscheidung über das vom Notar angebrachte Rechtsmittel gegen eine Zwischenverfügung (hier: Aufforderung zur Einreichung eines Prüfvermerks gemäß § 378 Abs. 3 FamFG n. F. für die Anmeldung, die Gesellschaft sei aufgelöst, die näher bezeichneten beiden Personen seien nicht mehr deren Geschäftsführer und die erste von ihnen sei zum Liquidator bestellt), ohne dass zuvor ein Abhilfeverfahren durchgeführt worden ist, so fehlt es an einer eigenständigen Entschließung des Registergerichts über die Abhilfe oder Nichtabhilfe, was zur Rückgabe der Sache an das Registergericht führt.
2. Bei Erledigung der Hauptsache ist der Betroffene – unter den Voraussetzungen des § 62 FamFG – berechtigt, bereits mit der Einlegung seiner Beschwerde bei dem erstinstanzlichen Gericht einen Feststellungsantrag zu stellen, was diesem die Möglichkeit eröffnet, im Rahmen einer Abhilfeentscheidung die Rechtswidrigkeit seiner eigenen, mit der Beschwerde angefochtenen Entscheidung festzustellen.
3. Bei der Beurteilung, ob für die Feststellung der Rechtswidrigkeit das Vorliegen eines berechtigten Feststellungsinteresses im Sinne von § 62 Abs. 2 Nr. 2 FamFG angenommen werden kann, weil bei künftigen Handelsregisteranmeldungen eine Wiederholung der mit der angefochtenen Zwischenverfügung auferlegten „Maßnahme“ konkret zu erwarten sei, ist im Hinblick auf den höchstpersönlichen Charakter des Feststellungsinteresses auf die Beschwerde führende Partei und nicht auf ihren Verfahrensbevollmächtigten oder andere etwa künftig von derselben Rechtspraxis betroffene Antragsteller abzustellen; ein allgemeines Interesse daran, für die künftige Rechtspraxis des Bevollmächtigten (hier des Notars) zur Klärung einer Rechtsfrage beizutragen, kann ein hinreichendes Feststellungsinteresse nicht begründen.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.3.2018 – 3 Wx 45/18

 


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