29. Juli - 2. August 2019

Neu auf der DNotI-Homepage

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29. Juli - 2. August 2019

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Entscheidung der Woche

 

BGB §§ 1018, 1090; GBO § 53
Unzulässigkeit einer Dienstbarkeit: Beschränkung auf Wohnzwecke eines bestimmten Personenkreises

Zur (Un)Zulässigkeit einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, die die Verpflichtung enthält, das auf einem Grundstück errichtete Wohngebäude nur zu Wohnzwecken für einen bestimmten Personenkreis zu benützen.

OLG München, Beschl. v. 15.7.2019 – 34 Wx 264/17

 


 Familienrecht

 

BGB §§ 1638 Abs. 1, 1666, 1666a, 1680 Abs. 1
Kein Ausschluss der elterlichen Vermögenssorge durch bloße Anordnung der Testamentsvollstreckung

1. Der Ausschluss der Eltern oder eines Elternteils von der Vermögensverwaltung muss nicht ausdrücklich in der letztwilligen Verfügung vom Erblasser vorgenommen werden. Es genügt, dass ein entsprechender Wille in der letztwilligen Verfügung ansatzweise zum Ausdruck kommt.
2. Die bloße Anordnung einer Testamentsvollstreckung genügt hingegen für den Ausschluss der elterlichen Vermögenssorge nicht. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Brandenburg, Beschl. v. 18.3.2019 – 9 WF 265/18

 


 Erbrecht

 

BGB §§ 2084, 2247
Auslegung der Schlusserbeinsetzung für den Fall des „gemeinsamen“ Todes

1. Bei der Testamentsauslegung sind auch Umstände außerhalb des Testamentswortlauts zu berücksichtigen. Insbesondere können Äußerungen und Handlungen des Erblassers vor, bei und nach der Testamentserrichtung Berücksichtigung finden. Aufgrund der Formvorschrift des § 2247 BGB müssen sich jedoch für den entsprechenden Willen des Erblassers in der letztwilligen Verfügung zumindest Anhaltspunkte finden.
2. Formulieren Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament eine Erbeinsetzung für ihren „gemeinsamen Tod“, so kann dies für eine Schlusserbeneinsetzung im Falle des Todes des letztversterbenden Testierenden sprechen, unabhängig von einem zeitlichen Zusammenhang zum Tod des erstversterbenden Testierenden. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Brandenburg, Beschl. v. 31.1.2019 – 3 W 37/18

 

KSÜ Artt. 5 Abs. 1, 15 Abs. 1 u. 2, 16, 17; BGB § 1697a
Familiengerichtliche Genehmigung der Erbausschlagung für minderjährige Kinder aufgrund Genehmigungserfordernis im ausländischen Recht

1. Die Frage, ob und in welchen Fällen zur wirksamen Vertretung des Kindes eine behördliche oder gerichtliche Genehmigung erforderlich ist, unterfällt dem Statut der elterlichen Sorge/Verantwortung.
2. Ist auf die elterliche Sorge Art. 16 KSÜ anzuwenden, regelt das danach berufene Recht (des gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes) gemäß Art. 17 KSÜ die Ausübung der elterlichen Verantwortung und damit den materiell-rechtlichen Inhalt der jeweiligen elterlichen Verantwortung. Dem unterfällt auch die Frage, ob die Eltern für ihr Kind eine Erbschaft ausschlagen dürfen bzw. müssen.
3. Die Genehmigung einer entsprechenden Ausschlagungserklärung ist hingegen als eigenständige Schutzmaßnahme im Sinne des KSÜ anzusehen. Dies hat zur Folge, dass das befasste Gericht die Genehmigung gemäß Art. 15 Abs. 1 KSÜ grundsätzlich nach den Vorschriften seiner lex fori erteilt. Die Fragen des Erfordernisses sowie der materiellen Voraussetzungen einer solchen Genehmigung unterfallen folglich dem Recht des gewöhnlichen Aufenthalts der betroffenen Kinder (vgl. Art. 5 Abs. 1 KSÜ sowie Art. 8 Abs. 1 EuEheVO).
4. Allerdings erlaubt Art. 15 Abs. 2 KSÜ das Absehen von der Anwendung des eigenen Rechts bzw. eine Berücksichtigung des fremden Rechts, wenn nur hierdurch ein wirksamer Schutz des in einem anderen Staat belegenen Vermögens des Kindes erzielt werden kann. Die Praxis der polnischen Gerichte, in jedem Fall die gerichtliche Genehmigung der Erbausschlagung eines Kindes zu verlangen, stellt einen Anwendungsfall dieser Regelung dar.
5. Allerdings verbleibt es auch bei Anwendung von Art. 15 Abs. 2 KSÜ auf die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit der Ausschlagung hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen für die Erteilung einer solchen Genehmigung in jedem Fall bei der Anwendbarkeit deutschen Rechts.
6. Ist ein Kind nur deshalb als Erbe in Betracht gekommen, weil ein Elternteil die Erbschaft zuvor ausgeschlagen hatte, ist fast mit Gewissheit anzunehmen, dass die Erbschaft auch für das nächstberufene Kind ohne Vorteil sein würde und daher eine Benachteiligung des Kindes durch eine Erbausschlagung nicht zu besorgen ist.

OLG Koblenz, Beschl. v. 19.3.2018 – 9 WF 607/17

 


Gesellschaftsrecht

 

InsO §§ 129 Abs. 1, 135 Abs. 1 Nr. 2, 143 Abs. 1; GmbHG a. F. § 32a Abs. 3 S. 1
Gläubigerbenachteiligung durch Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens

Die in der Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens liegende Gläubigerbenachteiligung wird nicht beseitigt, indem der Gesellschafter die empfangenen Darlehensmittel zwecks Erfüllung einer von ihm übernommenen Kommanditeinlagepflicht an die Muttergesellschaft der Schuldnerin weiterleitet, welche der Schuldnerin anschließend Gelder in gleicher Höhe auf der Grundlage einer von ihr übernommenen Verlustdeckungspflicht zur Verfügung stellt.

BGH, Urt. v. 2.5.2019 – IX ZR 67/18

 


Steuerrecht

 

EStG §§ 26, 26b; BGB § 1353 Abs. 1
Verpflichtung zur gemeinsamen Steuerveranlagung nach Ehescheidung

Zum Fortbestand der Verpflichtung zur Zustimmung zur gemeinsamen Steuerveranlagung gem. § 1353 BGB auch nach Ehescheidung.

OLG Hamburg, Beschl. v. 15.3.2019 – 12 WF 40/19

 


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