Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BGB
§§ 1018, 1090; GBO § 53
Unzulässigkeit einer Dienstbarkeit: Beschränkung auf Wohnzwecke
eines bestimmten Personenkreises
Zur (Un)Zulässigkeit
einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit, die die
Verpflichtung enthält, das auf einem Grundstück errichtete
Wohngebäude nur zu Wohnzwecken für einen bestimmten
Personenkreis zu benützen.
OLG München, Beschl.
v. 15.7.2019 – 34 Wx 264/17
Familienrecht
BGB
§§ 1638 Abs. 1, 1666, 1666a, 1680 Abs. 1
Kein Ausschluss der elterlichen Vermögenssorge durch bloße Anordnung
der Testamentsvollstreckung
1. Der Ausschluss
der Eltern oder eines Elternteils von der Vermögensverwaltung
muss nicht ausdrücklich in der letztwilligen Verfügung vom
Erblasser vorgenommen werden. Es genügt, dass ein entsprechender
Wille in der letztwilligen Verfügung ansatzweise zum Ausdruck
kommt.
2. Die bloße Anordnung einer Testamentsvollstreckung genügt
hingegen für den Ausschluss der elterlichen Vermögenssorge
nicht. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)
OLG Brandenburg,
Beschl. v. 18.3.2019 – 9 WF 265/18
Erbrecht
BGB
§§ 2084, 2247
Auslegung der Schlusserbeinsetzung für den Fall des „gemeinsamen“
Todes
1. Bei der
Testamentsauslegung sind auch Umstände außerhalb des
Testamentswortlauts zu berücksichtigen. Insbesondere können
Äußerungen und Handlungen des Erblassers vor, bei und nach der
Testamentserrichtung Berücksichtigung finden. Aufgrund der
Formvorschrift des § 2247 BGB müssen sich jedoch für den
entsprechenden Willen des Erblassers in der letztwilligen
Verfügung zumindest Anhaltspunkte finden.
2. Formulieren Eheleute in einem gemeinschaftlichen Testament
eine Erbeinsetzung für ihren „gemeinsamen Tod“, so kann dies für
eine Schlusserbeneinsetzung im Falle des Todes des
letztversterbenden Testierenden sprechen, unabhängig von einem
zeitlichen Zusammenhang zum Tod des erstversterbenden
Testierenden. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)
OLG Brandenburg,
Beschl. v. 31.1.2019 – 3 W 37/18
KSÜ
Artt. 5 Abs. 1, 15 Abs. 1 u. 2, 16, 17; BGB § 1697a
Familiengerichtliche Genehmigung der Erbausschlagung für
minderjährige Kinder aufgrund Genehmigungserfordernis im
ausländischen Recht
1. Die Frage, ob und in welchen Fällen zur wirksamen Vertretung
des Kindes eine behördliche oder gerichtliche Genehmigung
erforderlich ist, unterfällt dem Statut der elterlichen
Sorge/Verantwortung.
2. Ist auf die elterliche Sorge Art. 16 KSÜ anzuwenden, regelt
das danach berufene Recht (des gewöhnlichen Aufenthalts des
Kindes) gemäß Art. 17 KSÜ die Ausübung der elterlichen
Verantwortung und damit den materiell-rechtlichen Inhalt der
jeweiligen elterlichen Verantwortung. Dem unterfällt auch die
Frage, ob die Eltern für ihr Kind eine Erbschaft ausschlagen
dürfen bzw. müssen.
3. Die Genehmigung einer entsprechenden Ausschlagungserklärung
ist hingegen als eigenständige Schutzmaßnahme im Sinne des KSÜ
anzusehen. Dies hat zur Folge, dass das befasste Gericht die
Genehmigung gemäß Art. 15 Abs. 1 KSÜ grundsätzlich nach den
Vorschriften seiner lex fori erteilt. Die Fragen des
Erfordernisses sowie der materiellen Voraussetzungen einer
solchen Genehmigung unterfallen folglich dem Recht des
gewöhnlichen Aufenthalts der betroffenen Kinder (vgl. Art. 5
Abs. 1 KSÜ sowie Art. 8 Abs. 1 EuEheVO).
4. Allerdings erlaubt Art. 15 Abs. 2 KSÜ das Absehen von der
Anwendung des eigenen Rechts bzw. eine Berücksichtigung des
fremden Rechts, wenn nur hierdurch ein wirksamer Schutz des in
einem anderen Staat belegenen Vermögens des Kindes erzielt
werden kann. Die Praxis der polnischen Gerichte, in jedem Fall
die gerichtliche Genehmigung der Erbausschlagung eines Kindes zu
verlangen, stellt einen Anwendungsfall dieser Regelung dar.
5. Allerdings verbleibt es auch bei Anwendung von Art. 15 Abs. 2
KSÜ auf die Frage der Genehmigungsbedürftigkeit der Ausschlagung
hinsichtlich der materiellen Voraussetzungen für die Erteilung
einer solchen Genehmigung in jedem Fall bei der Anwendbarkeit
deutschen Rechts.
6. Ist ein Kind nur deshalb als Erbe in Betracht gekommen, weil
ein Elternteil die Erbschaft zuvor ausgeschlagen hatte, ist fast
mit Gewissheit anzunehmen, dass die Erbschaft auch für das
nächstberufene Kind ohne Vorteil sein würde und daher eine
Benachteiligung des Kindes durch eine Erbausschlagung nicht zu
besorgen ist.
OLG Koblenz, Beschl.
v. 19.3.2018 – 9 WF 607/17
Gesellschaftsrecht
InsO
§§ 129 Abs. 1, 135 Abs. 1 Nr. 2, 143 Abs. 1; GmbHG a. F. § 32a Abs. 3
S. 1
Gläubigerbenachteiligung durch Rückzahlung eines
Gesellschafterdarlehens
Die in der
Rückzahlung eines Gesellschafterdarlehens liegende
Gläubigerbenachteiligung wird nicht beseitigt, indem der
Gesellschafter die empfangenen Darlehensmittel zwecks Erfüllung
einer von ihm übernommenen Kommanditeinlagepflicht an die
Muttergesellschaft der Schuldnerin weiterleitet, welche der
Schuldnerin anschließend Gelder in gleicher Höhe auf der
Grundlage einer von ihr übernommenen Verlustdeckungspflicht zur
Verfügung stellt.
BGH, Urt. v.
2.5.2019 – IX ZR 67/18
Steuerrecht
EStG
§§ 26, 26b; BGB § 1353 Abs. 1
Verpflichtung zur gemeinsamen Steuerveranlagung nach Ehescheidung
Zum Fortbestand der
Verpflichtung zur Zustimmung zur gemeinsamen Steuerveranlagung
gem. § 1353 BGB auch nach Ehescheidung.
OLG Hamburg, Beschl.
v. 15.3.2019 – 12 WF 40/19
|