Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
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Entscheidung der Woche
EuErbVO Art. 68, 69 Abs. 5
Europäisches Nachlasszeugnis; Wirkungen; Geeignetheit für
Eintragungen im litauischen Grundbuch; Aufnahme von unbeweglichem
Nachlassvermögen in anderem Mitgliedstaat
Art. 68 lit. l und
Art. 69 Abs. 5 EuErbVO der einer Regelung eines
Mitgliedstaats nicht entgegen, die vorsieht, dass der Antrag auf
Eintragung eines unbeweglichen Vermögensgegenstands in das
Grundbuch dieses Mitgliedstaats abgelehnt werden kann, wenn es
sich bei dem einzigen zur Stützung dieses Antrags vorgelegten
Schriftstück um ein Europäisches Nachlasszeugnis handelt, das
diesen unbeweglichen Vermögensgegenstand nicht identifiziert.
(Leitsatz der
DNotI-Redaktion)
EuGH, Beschl. v.
9.3.2023 – C-354/21
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB
§§ 281, 1004 Abs. 1
Nachbarschaftsrecht: kein Schadensersatz statt der Leistung gem. §
281 BGB in Bezug auf Beseitigungsansprüche des Eigentümers aus §
1004 Abs. 1 BGB
Die Vorschrift des §
281 BGB findet auf die Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche
des Eigentümers aus § 1004 Abs. 1 BGB keine Anwendung.
BGH, Urt. v.
23.3.2023 – V ZR 67/22
IPR und ausländisches
Recht
EGBGB
Art. 13; FamFG § 107; BGB §§ 1592, 1593
Anwendungsbereich des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommen;
väterliche Abstammung bei Kindern von Mehrstaatern
a) Mehrstaater mit
sowohl deutscher als auch iranischer Staatsangehörigkeit fallen
nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des
deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens.
b) Ist unter deutschem Sachrecht als Abstammungsstatut bei der
Anwendung von § 1592 Nr. 1 BGB die Frage zu klären, ob der
Vaterschaftsprätendent zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter
verheiratet war, wird die Vorfrage nach der formellen und
materiellen Wirksamkeit dieser Ehe grundsätzlich selbständig
angeknüpft und richtet sich daher nach dem von Art. 11 EGBGB und
Art. 13 EGBGB berufenen Sachrecht (Fortführung des
Senatsbeschlusses BGHZ 210, 59 = FamRZ 2016, 1251).
c) Stellt sich in diesem Zusammenhang bei der Prüfung von
Ehehindernissen die weitere Vorfrage nach dem Fortbestand der
früheren Ehe eines der beiden Verlobten, wird diese
grundsätzlich unselbständig angeknüpft, d. h. aus der Sicht der
Rechtsordnung (einschließlich ihres Kollisionsrechts)
beantwortet, deren Sachrecht über die materiellen
Voraussetzungen für die wirksame Eingehung der neuen Ehe
entscheidet.
d) Kommt es dabei auf die wirksame Auflösung der Vorehe eines
Verlobten durch eine im Ausland durchgeführte Scheidung an, ist
eine solche Scheidung nur dann beachtlich, wenn sie in
Deutschland im Verfahren vor der Landesjustizverwaltung nach §
107 FamFG anerkannt worden ist; insoweit wird das
kollisionsrechtliche Verweisungsergebnis vom
verfahrensrechtlichen Anerkennungserfordernis überlagert
(Fortführung des Senatsbeschlusses vom 10. Januar 2001 – XII ZR
41/00 – FamRZ 2001, 991).
e) Leidet die Ehe nach beiden durch Art. 13 Abs. 1 EGBGB
berufenen Heimatrechtsordnungen der Verlobten unter dem Mangel
der Doppelehe, bestimmt sich die Fehlerfolge grundsätzlich nach
dem ärgeren Recht, d. h. nach dem Recht, welches die schärferen
Rechtsfolgen an die Mangelhaftigkeit der Ehe knüpft (Fortführung
des Senatsbeschlusses vom 4. Oktober 1990 – XII ZB 200/87 –
FamRZ 1991, 300). Ausnahmsweise kann im Einzelfall eine wertende
Korrektur durch Heranziehung des milderen Rechts, d.h. des
Rechts, welches an den Mangel der Doppelehe die am wenigsten
schädlichen Rechtsfolgen für die bigamische Ehe knüpft, geboten
sein, wenn die Anwendung der strengeren Fehlerfolge zu einem
Ergebnis führt, welches keiner der beiden beteiligten
Rechtsordnungen bei deren isolierter Betrachtung entspricht.
f) Besteht infolge einer Doppelehe der Mutter nach § 1592 Nr. 1
BGB eine Vaterschaftsvermutung für zwei Ehemänner, ist § 1593
Satz 3 BGB analog anzuwenden, so dass die Vaterschaft dem
Ehemann der späteren Ehe zugeordnet wird.
BGH, Beschl. v.
8.3.2023 – XII ZB 565/20
Steuerrecht
GrEStG §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 2 Nr. 2
Grunderwerbsteuer: Grundstücksveräußerung unter Fortbestand
dinglicher Belastungen
1. Wird die
Verpflichtung eines Grundstücksverkäufers, das Grundstück frei
von Rechtsmängeln zu übergeben, vertraglich abbedungen, so liegt
darin ein geldwerter Vorteil, den der Käufer für den Erwerb der
Sache hingibt. Dies rechtfertigt die Einbeziehung der dem
Verkäufer oder einem Dritten vorbehaltenen Nutzungen (hier in
Form des Fortbestands dinglicher Rechte) in die Gegenleistung.
2. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich der Verkäufer die
Nutzungen am Grundstück schuldrechtlich oder dinglich vorbehält.
3. Wenn jedoch der Grundstücksverkäufer die vorbehaltenen
Nutzungen angemessen vergütet, liegt in der Nutzungsüberlassung
keine Gegenleistung für das Grundstück. Dabei ist nicht
maßgebend, was die Vertragschließenden als Gegenleistung für das
Grundstück bezeichnen, sondern zu welchen Leistungen sie sich
tatsächlich verpflichtet haben.
(Leitsätze der
DNotI-Redaktion)
FG Baden-Württemberg,
Urt. v. 8.7.2022 – 5 K 2500/21
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