29. Mai - 2. Juni 2023

Neu auf der DNotI-Homepage

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29. Mai - 2. Juni 2023

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

EuErbVO Art. 68, 69 Abs. 5
Europäisches Nachlasszeugnis; Wirkungen; Geeignetheit für Eintragungen im litauischen Grundbuch; Aufnahme von unbeweglichem Nachlassvermögen in anderem Mitgliedstaat

Art. 68 lit. l und Art. 69 Abs. 5 EuErbVO der einer Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegen, die vorsieht, dass der Antrag auf Eintragung eines unbeweglichen Vermögensgegenstands in das Grundbuch dieses Mitgliedstaats abgelehnt werden kann, wenn es sich bei dem einzigen zur Stützung dieses Antrags vorgelegten Schriftstück um ein Europäisches Nachlasszeugnis handelt, das diesen unbeweglichen Vermögensgegenstand nicht identifiziert.

(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

EuGH, Beschl. v. 9.3.2023 – C-354/21

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 281, 1004 Abs. 1
Nachbarschaftsrecht: kein Schadensersatz statt der Leistung gem. § 281 BGB in Bezug auf Beseitigungsansprüche des Eigentümers aus § 1004 Abs. 1 BGB

Die Vorschrift des § 281 BGB findet auf die Beseitigungs- und Unterlassungsansprüche des Eigentümers aus § 1004 Abs. 1 BGB keine Anwendung.

BGH, Urt. v. 23.3.2023 – V ZR 67/22

 


IPR und ausländisches Recht

 

EGBGB Art. 13; FamFG § 107; BGB §§ 1592, 1593
Anwendungsbereich des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommen; väterliche Abstammung bei Kindern von Mehrstaatern

a) Mehrstaater mit sowohl deutscher als auch iranischer Staatsangehörigkeit fallen nicht in den persönlichen Anwendungsbereich des deutsch-iranischen Niederlassungsabkommens.
b) Ist unter deutschem Sachrecht als Abstammungsstatut bei der Anwendung von § 1592 Nr. 1 BGB die Frage zu klären, ob der Vaterschaftsprätendent zum Zeitpunkt der Geburt mit der Mutter verheiratet war, wird die Vorfrage nach der formellen und materiellen Wirksamkeit dieser Ehe grundsätzlich selbständig angeknüpft und richtet sich daher nach dem von Art. 11 EGBGB und Art. 13 EGBGB berufenen Sachrecht (Fortführung des Senatsbeschlusses BGHZ 210, 59 = FamRZ 2016, 1251).
c) Stellt sich in diesem Zusammenhang bei der Prüfung von Ehehindernissen die weitere Vorfrage nach dem Fortbestand der früheren Ehe eines der beiden Verlobten, wird diese grundsätzlich unselbständig angeknüpft, d. h. aus der Sicht der Rechtsordnung (einschließlich ihres Kollisionsrechts) beantwortet, deren Sachrecht über die materiellen Voraussetzungen für die wirksame Eingehung der neuen Ehe entscheidet.
d) Kommt es dabei auf die wirksame Auflösung der Vorehe eines Verlobten durch eine im Ausland durchgeführte Scheidung an, ist eine solche Scheidung nur dann beachtlich, wenn sie in Deutschland im Verfahren vor der Landesjustizverwaltung nach § 107 FamFG anerkannt worden ist; insoweit wird das kollisionsrechtliche Verweisungsergebnis vom verfahrensrechtlichen Anerkennungserfordernis überlagert (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 10. Januar 2001 – XII ZR 41/00 – FamRZ 2001, 991).
e) Leidet die Ehe nach beiden durch Art. 13 Abs. 1 EGBGB berufenen Heimatrechtsordnungen der Verlobten unter dem Mangel der Doppelehe, bestimmt sich die Fehlerfolge grundsätzlich nach dem ärgeren Recht, d. h. nach dem Recht, welches die schärferen Rechtsfolgen an die Mangelhaftigkeit der Ehe knüpft (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 4. Oktober 1990 – XII ZB 200/87 – FamRZ 1991, 300). Ausnahmsweise kann im Einzelfall eine wertende Korrektur durch Heranziehung des milderen Rechts, d.h. des Rechts, welches an den Mangel der Doppelehe die am wenigsten schädlichen Rechtsfolgen für die bigamische Ehe knüpft, geboten sein, wenn die Anwendung der strengeren Fehlerfolge zu einem Ergebnis führt, welches keiner der beiden beteiligten Rechtsordnungen bei deren isolierter Betrachtung entspricht.
f) Besteht infolge einer Doppelehe der Mutter nach § 1592 Nr. 1 BGB eine Vaterschaftsvermutung für zwei Ehemänner, ist § 1593 Satz 3 BGB analog anzuwenden, so dass die Vaterschaft dem Ehemann der späteren Ehe zugeordnet wird.

BGH, Beschl. v. 8.3.2023 – XII ZB 565/20

 


Steuerrecht

 

GrEStG §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 u. Abs. 2 Nr. 2
Grunderwerbsteuer: Grundstücksveräußerung unter Fortbestand dinglicher Belastungen

1. Wird die Verpflichtung eines Grundstücksverkäufers, das Grundstück frei von Rechtsmängeln zu übergeben, vertraglich abbedungen, so liegt darin ein geldwerter Vorteil, den der Käufer für den Erwerb der Sache hingibt. Dies rechtfertigt die Einbeziehung der dem Verkäufer oder einem Dritten vorbehaltenen Nutzungen (hier in Form des Fortbestands dinglicher Rechte) in die Gegenleistung.
2. Dabei kommt es nicht darauf an, ob sich der Verkäufer die Nutzungen am Grundstück schuldrechtlich oder dinglich vorbehält.
3. Wenn jedoch der Grundstücksverkäufer die vorbehaltenen Nutzungen angemessen vergütet, liegt in der Nutzungsüberlassung keine Gegenleistung für das Grundstück. Dabei ist nicht maßgebend, was die Vertragschließenden als Gegenleistung für das Grundstück bezeichnen, sondern zu welchen Leistungen sie sich tatsächlich verpflichtet haben.

(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

FG Baden-Württemberg, Urt. v. 8.7.2022 – 5 K 2500/21

 


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