Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BeurkG § 51
Anspruch auf Erteilung von Abschriften nur bei konkreter Benennung;
kein Anspruch gegen den Notar auf pauschale Auskunftserteilung
§ 51 BeurkG
verpflichtet den Notar weder dazu, einem Urkundsbeteiligten oder
seinem Rechtsnachfolger Auskunft darüber zu erteilen, ob er oder
sein Rechtsvorgänger überhaupt an der Errichtung von
Niederschriften beteiligt waren, die in dem Notariat errichtet
wurden oder verwahrt werden, noch dazu, ihnen alle
Niederschriften zu benennen, an denen diese beteiligt waren. Der
Notar ist auch nicht verpflichtet, einem pauschalen Antrag auf
Erteilung von Abschriften aller Niederschriften zu entsprechen,
die Erklärungen des Urkundsbeteiligten oder seines
Rechtsvorgängers enthalten.
BGH, Beschl. v.
8.7.2021 – V ZB 42/19
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
GBO
§§ 53 Abs. 1 S. 1, 123 Nr. 1, 125; BGB § 891
Anfängliche Unrichtigkeit des Grundbuchs; Prüfungsumfang bei
nachträglicher Anlegung eines Grundbuchblattes
1. Wird nach
Anlegung eines Grundbuchs dessen anfängliche Unrichtigkeit
geltend gemacht, kann die als falsch gerügte Eintragung nicht
nach § 891 BGB als Argument gegen die Glaubhaftigkeit der
Grundbuchunrichtigkeit entgegen gehalten werden.
2. Ein Eigentümer eines grundstücksgleichen Rechts ist nicht im
Sinne von § 123 Nr. 1 GBO ermittelt, wenn das Grundbuchamt
selbst Zweifel daran hat, ob diesem das Recht tatsächlich
zusteht.
OLG München, Beschl.
v. 24.2.2021 – 34 Wx 339/20
WEG
a. F. §§ 5 Abs. 4, 10 Abs. 3, 15; BGB §§ 876, 877
Einräumung von dinglichen Sondernutzungsrechten; Erfordernis der
Zustimmung eines Drittberechtigten
1. Wird von den
Wohnungseigentümern der Gebrauch der im gemeinschaftlichen
Eigentum befindlichen Kraftfahrzeugstellplätze in der Weise
geregelt, dass den Miteigentümern jeweils ein bestimmter
Abstellplatz zur ausschließlichen Benutzung zugewiesen wird, und
soll diese Gebrauchsregelung gem. §§ 15 Abs. 1, 5 Abs. 4, 10
Abs. 2 WEG durch Grundbucheintragung zum Inhalt des
Sondereigentums werden, so bedeutet diese dann dinglich wirkende
Vereinbarung eines Sondernutzungsrechts, die mit dem Ausschluss
der bisherigen Befugnis zum Mitgebrauch der den anderen
Miteigentümern zugewiesenen Stellplätze verbunden ist, eine Inhaltsänderung des jeweiligen Sondereigentums i. S. d. §
877 BGB. Ist dieses Wohnungseigentum mit Rechten Dritter
belastet, so kann auch deren Position rechtlich nachteilig
beeinträchtigt werden. In solchen Fällen ist in Anwendung der §§
877, 876 BGB auch die Zustimmung der Dritten zur Änderung
erforderlich.
2. Stellen – wie hier – die im Grundbuch zugunsten des Dritten
eingetragenen Kfz-Stellplatzrechte Grunddienstbarkeiten nach §
1018 BGB dar und wird die Position des Drittberechtigten durch
die Begründung von Sondernutzungsrechten an anderen
oberirdischen Stellplätzen nicht rechtlich beeinträchtigt, so
ist die Zustimmung des Dritten nicht erforderlich.
(Leitsätze der
DNotI-Redaktion)
OLG Nürnberg, Beschl.
v. 29.9.2020 – 15 W 1774/20
IPR und ausländisches
Recht
EuErbVO Art. 22 Abs. 2, 83 Abs. 2
Unionsautonome Auslegung zur Bestimmung der konkludenten Rechtswahl
Die Frage, ob der
Erblasser eine konkludente Rechtswahl im Sinne von Art. 22 Abs.
2 EuErbVO getroffen hat, ist unionsautonom und nicht unter
Rückgriff auf das hypothetisch gewählte Recht zu beurteilen
(hier: Wahl des deutschen Rechts für die Bindungswirkung in
einem zwischen einer deutschen Erblasserin und ihrem
österreichischen Ehemann geschlossenen Erbvertrag im Sinne von
Art. 3 Abs. 1 b) EuErbVO).
BGH, Beschl. v.
24.2.2021 – IV ZB 33/20
Öffentliches Recht
AusglLeistG § 3 Abs. 8; BGB § 466; ThürWaldG § 17
Vorkaufsrecht nach dem Thüringer Waldgesetz;
Selbstbewirtschaftungsverpflichtung des Käufers als Nebenpflicht i.
S. v. § 466 BGB
Eine auf Grundlage
des § 3 Abs. 8 AusglLeistG in einem Kaufvertrag über
Forstflächen vereinbarte Selbstbewirtschaftungsverpflichtung des
Käufers ist jedenfalls eine Nebenpflicht im Sinne des § 466 BGB,
die grundsätzlich nicht von einer nach dem Waldgesetz
vorkaufsberechtigten Gemeinde erfüllt werden kann.
OVG Weimar, Urt. v.
8.10.2020 – 3 KO 164/16
Notarrecht/Verfahrensrecht
FamGKG §§ 42 Abs. 2 u. 3, 55 Abs. 1, 58
Bestimmung des Verfahrenswerts bei einer Volljährigenadoption
1. Bei einer
Volljährigenadoption bestimmt sich der Verfahrenswert nach § 42
Abs. 2 FamGKG; nur bei Fehlen von Anhaltspunkten für die
Wertfestsetzung ist der Auffangwert gemäß § 42 Abs. 3 FamGKG
anzusetzen.
2. Die besondere Bedeutung der Adoption rechtfertigt einen
Verfahrenswert von 25 bis 50 Prozent des Reinvermögens der
Annehmenden; daneben kann auf deren Einkommensverhältnisse
abgestellt werden.
3. Die vorläufige Wertfestsetzung kann nur inzidenter mit der
Beschwerde nach §§ 58, 55 Abs. 1 S. 2 FamGKG, also zusammen mit
der richterlich angeordneten Vorschussanforderung angegriffen
werden.
OLG Braunschweig,
Beschl. v. 2.3.2021 – 1 WF 24/21
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