Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
GBO § 12
Einsicht in das Grundbuch des Unterhaltsverpflichteten durch den
Unterhaltsberechtigten
Verwandten kann allgemein ein Grundbucheinsichtsrecht –
jedenfalls hinsichtlich Abt. I des Grundbuchs – zugestanden
werden, wenn sie Unterhaltsansprüche geltend machen wollen. Will
der Unterhaltsberechtigte das Grundbuch des
Unterhaltsverpflichteten einsehen, hat er alledings konkrete
Tatsachen seiner Unterhaltsbedürftigkeit darzulegen. Die
Behauptung eines abstrakt-sachlichen Unterhaltsanspruchs genügt
nicht. Der Unterhaltsberechtigte kann in diesem Zusammenhang
dann nicht allgemein auf das Bestehen eines Auskunftsanspruchs
gegen den Unterhaltsverpflichteten verwiesen werden.
OLG
Frankfurt, Beschl. v. 7.1.2020 – 20 W 269/19
Immobilienrecht/allg.
Zivilrecht
BGB
§§ 311b Abs. 1 S. 1, 323 Abs. 1, 346, 433 Abs. 1 S. 1
Formfreie Änderung eines Grundstückskaufvertrags
Eine Vereinbarung,
mit der die Parteien eines Grundstückskaufvertrags die
Möglichkeit zur Nutzung des Grundstücks beschränken (hier:
Verbot der Milchverarbeitung), führt nicht zu einer Änderung
oder Neubegründung von Erwerbs- oder Veräußerungspflichten und
ist daher nach bindend erklärter Auflassung formlos möglich.
BGH, Urt. v.
11.10.2019 – V ZR 7/19
BGB
§§ 598, 917 Abs. 1 S. 1, 1004 Abs. 1 S. 2; LNRG Rh.-Pf. § 21 Abs. 1
u. 2; StVO § 41; ZPO §§ 273 Abs. 2 Nr. 2, 358a S. 2 Nr. 2
Voraussetzungen der unvordenklichen Verjährung
1.
Beeinträchtigungen i. S. d. § 1004 BGB sind neben Störungen in
die Sachsubstanz auch die Verhinderung oder Störung des
Gebrauchs durch den Eigentümer sowie ein unerwünschter Gebrauch
durch Dritte zählen.
2. Ein Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 S. 1 BGB kommt in
Betracht, wenn einem Grundstück die zu seiner ordnungsgemäßen
Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg
fehlt. Bei einem Wohngrundstück setzt eine ordnungsgemäße
Grundstücksbenutzung grundsätzlich auch die Erreichbarkeit des
Grundstücks mit einem Kraftfahrzeug voraus.
3. Der Eigentümer, der die Inanspruchnahme seines Grundstücks
durch einen Nachbarn jahrzehntelang gestattet bzw. geduldet hat,
verliert nicht das Recht, die Gestattung der Nutzung seines
Grundstücks zu widerrufen und einen Unterlassungsanspruch nach §
1004 BGB geltend zu machen.
4. Ein Nachbar kann sich hinsichtlich der Benutzung eines
Privatwegs nicht auf das Rechtsinstitut der unvordenklichen
Verjährung stützen, wenn er den Privatweg weniger als 40 Jahre
benutzt hat, da dieses Rechtsinstitut in der Regel für
Rechtsgebiete gilt, die nicht im Bundesrecht geregelt sind,
insbesondere im Straßen- und Wegerecht, im Wasser- und
Nachbarrecht. Voraussetzung der Anwendung der unvordenklichen
Verjährung ist zudem, dass der als Recht beanspruchte Zustand in
einem Zeitraum von 40 Jahren als Recht besessen worden ist und
keine weiteren 40 Jahre vorher Erinnerungen an einen anderen
Zustand seit Menschheitsgedenken bestanden. (Leitsätze der
DNotI-Redaktion)
OLG Koblenz, Urt. v.
5.3.2020 – 1 U 960/18
Erbrecht
BGB §§ 873, 878, 2205; GBO § 18
§ 878 BGB bei Wegfall der Verfügungsbefugnis des
Testamentsvollstreckers
Fällt die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers im
Nachhinein weg, findet der § 878 BGB insoweit keine analoge
Anwendung. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)
OLG Köln, Beschl.
v. 18.11.2019 – 2 Wx 337/19
GBO
§§ 18, 29, 35; BGB §§ 2087, 2205
Abgrenzung Erbeinsetzung und Vermächtnis
1. Hat der Erblasse
in seinem privatschriftlichen Testament u. a. verfügt, dass das
wertmäßig den ganz überwiegenden Nachlass ausmachende
Restvermögen seinem Stiefsohn „vermacht“ wird, so führt dies
unter Anwendung der gesetzlichen Auslegungsregel des § 2087 BGB
– ungeachtet des verwendeten Begriffes – zu dem Ergebnis einer
Erbeinsetzung des Stiefsohns.
2. Eine nicht gegen § 2205 S. 3 BGB verstoßende und daher
wirksame entgeltliche Verfügung eines Testamentsvollstreckers
liegt vor, wenn diese in Erfüllung einer letztwilligen Verfügung
des Erblassers vorgenommen wird. Ein entsprechender Nachweis
kann auch durch ein dem Grundbuchamt vorzulegendes und von
diesem zu würdigendes privatschriftliches Testament erbracht
werden. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)
OLG Düsseldorf,
Beschl. v. 18.10.2019 – 3 Wx 99/19
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