14. - 17. April 2020

Neu auf der DNotI-Homepage

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14. - 17. April 2020

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

GBO § 12
Einsicht in das Grundbuch des Unterhaltsverpflichteten durch den Unterhaltsberechtigten

Verwandten kann allgemein ein Grundbucheinsichtsrecht – jedenfalls hinsichtlich Abt. I des Grundbuchs – zugestanden werden, wenn sie Unterhaltsansprüche geltend machen wollen. Will der Unterhaltsberechtigte das Grundbuch des Unterhaltsverpflichteten einsehen, hat er alledings konkrete Tatsachen seiner Unterhaltsbedürftigkeit darzulegen. Die Behauptung eines abstrakt-sachlichen Unterhaltsanspruchs genügt nicht. Der Unterhaltsberechtigte kann in diesem Zusammenhang dann nicht allgemein auf das Bestehen eines Auskunftsanspruchs gegen den Unterhaltsverpflichteten verwiesen werden.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 7.1.2020 – 20 W 269/19

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 311b Abs. 1 S. 1, 323 Abs. 1, 346, 433 Abs. 1 S. 1
Formfreie Änderung eines Grundstückskaufvertrags

Eine Vereinbarung, mit der die Parteien eines Grundstückskaufvertrags die Möglichkeit zur Nutzung des Grundstücks beschränken (hier: Verbot der Milchverarbeitung), führt nicht zu einer Änderung oder Neubegründung von Erwerbs- oder Veräußerungspflichten und ist daher nach bindend erklärter Auflassung formlos möglich.

BGH, Urt. v. 11.10.2019 – V ZR 7/19

 

BGB §§ 598, 917 Abs. 1 S. 1, 1004 Abs. 1 S. 2; LNRG Rh.-Pf. § 21 Abs. 1 u. 2; StVO § 41; ZPO §§ 273 Abs. 2 Nr. 2, 358a S. 2 Nr. 2
Voraussetzungen der unvordenklichen Verjährung

1. Beeinträchtigungen i. S. d. § 1004 BGB sind neben Störungen in die Sachsubstanz auch die Verhinderung oder Störung des Gebrauchs durch den Eigentümer sowie ein unerwünschter Gebrauch durch Dritte zählen.
2. Ein Notwegerecht nach § 917 Abs. 1 S. 1 BGB kommt in Betracht, wenn einem Grundstück die zu seiner ordnungsgemäßen Benutzung notwendige Verbindung mit einem öffentlichen Weg fehlt. Bei einem Wohngrundstück setzt eine ordnungsgemäße Grundstücksbenutzung grundsätzlich auch die Erreichbarkeit des Grundstücks mit einem Kraftfahrzeug voraus.
3. Der Eigentümer, der die Inanspruchnahme seines Grundstücks durch einen Nachbarn jahrzehntelang gestattet bzw. geduldet hat, verliert nicht das Recht, die Gestattung der Nutzung seines Grundstücks zu widerrufen und einen Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB geltend zu machen.
4. Ein Nachbar kann sich hinsichtlich der Benutzung eines Privatwegs nicht auf das Rechtsinstitut der unvordenklichen Verjährung stützen, wenn er den Privatweg weniger als 40 Jahre benutzt hat, da dieses Rechtsinstitut in der Regel für Rechtsgebiete gilt, die nicht im Bundesrecht geregelt sind, insbesondere im Straßen- und Wegerecht, im Wasser- und Nachbarrecht. Voraussetzung der Anwendung der unvordenklichen Verjährung ist zudem, dass der als Recht beanspruchte Zustand in einem Zeitraum von 40 Jahren als Recht besessen worden ist und keine weiteren 40 Jahre vorher Erinnerungen an einen anderen Zustand seit Menschheitsgedenken bestanden. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Koblenz, Urt. v. 5.3.2020 – 1 U 960/18

 


Erbrecht

 

BGB §§ 873, 878, 2205; GBO § 18
§ 878 BGB bei Wegfall der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers

Fällt die Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers im Nachhinein weg, findet der § 878 BGB insoweit keine analoge Anwendung. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Köln, Beschl. v. 18.11.2019 – 2 Wx 337/19

 

GBO §§ 18, 29, 35; BGB §§ 2087, 2205
Abgrenzung Erbeinsetzung und Vermächtnis

1. Hat der Erblasse in seinem privatschriftlichen Testament u. a. verfügt, dass das wertmäßig den ganz überwiegenden Nachlass ausmachende Restvermögen seinem Stiefsohn „vermacht“ wird, so führt dies unter Anwendung der gesetzlichen Auslegungsregel des § 2087 BGB – ungeachtet des verwendeten Begriffes – zu dem Ergebnis einer Erbeinsetzung des Stiefsohns.
2. Eine nicht gegen § 2205 S. 3 BGB verstoßende und daher wirksame entgeltliche Verfügung eines Testamentsvollstreckers liegt vor, wenn diese in Erfüllung einer letztwilligen Verfügung des Erblassers vorgenommen wird. Ein entsprechender Nachweis kann auch durch ein dem Grundbuchamt vorzulegendes und von diesem zu würdigendes privatschriftliches Testament erbracht werden. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 18.10.2019 – 3 Wx 99/19

 


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