Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
GBO §
35 Abs. 1 S. 2; BGB § 2077 Abs. 1
Nachweis der Erbfolge durch letztwillige Verfügung mit
„Scheidungsklausel“
a) Einem Nachweis
der Erbfolge des überlebenden Ehegatten gemäß § 35 Abs. 1 Satz 2
GBO steht nicht entgegen, dass die letztwillige Verfügung eine
dem § 2077 Abs. 1 BGB entsprechende Scheidungsklausel enthält,
sofern nicht konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass deren
Voraussetzungen erfüllt sind.
b) Das gilt auch, wenn die Scheidungsklausel abweichend von §
2077 Abs. 1 Satz 2 BGB vorsieht, dass die letztwillige Verfügung
bereits dann unwirksam sein soll, wenn der überlebende Ehegatte
einen Scheidungsantrag gestellt hat.
BGH, Beschl. v.
17.2.2022 – V ZB 14/21
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB §
167; GBO § 29
Angestelltenvollmacht; Erteilung an „jeweiligen Angestellten des
Notars“
Im Rahmen einer sog.
Angestelltenvollmacht für sämtliche Mitarbeiter des Notars ist
eine namentliche Nennung der Mitarbeiter nicht zwingend
erforderlich. Die Auswahl eines von mehreren möglichen
Notariatsangestellten als im konkreten Fall berufener Vertreter
und zugleich dessen Identifizierung als „sein
Notariatsangestellter“ zum Zeitpunkt der Vornahme des
Vertretergeschäfts obliegt dem Urkundsnotar, der seinerseits von
den Beteiligten umfassend bevollmächtigt ist. Die Auswahl
erfolgt im Regelfall im Rahmen der über das Vertretergeschäft
aufgenommenen Urkunde, sodass
die Vorlage einer sonst in Betracht kommenden gesonderten
Eigenurkunde des Notars zum Nachweis der beruflichen Stellung
seines Angestellten nicht erforderlich ist.
(Leitsatz der
DNotI-Redaktion)
OLG Jena, Beschl. v.
9.9.2021 – 3 W 296/21
Erbrecht
BGB
§§ 133, 2084, 2174
Auslegung des Begriffs „Bargeld“ in einem Testament
1. Zur Auslegung des
Begriffes „vorhandenes Bargeld“ in einem privatschriftlichen
Testament.
2. Wendet der Erblasser im Wege des Vermächtnisses mehreren
Vermächtnisnehmern das bei seinem Tode „vorhandene Bargeld“ zu,
ist eine Auslegung, wonach dieses Bargeld auch „leicht
verfügbare Bankguthaben“ erfasst (OLG Karlsruhe ZEV 2007, 380)
möglich, aber nicht zwingend.
3. Es gibt keine Regel, nach der unter dem Begriff „Bargeld“
zwangsläufig auch das auf Bankkonten liegende Geld umfasst wird.
4. Umstände, die im Rahmen der Testamentsauslegung herangezogen
werden sollen, müssen entweder unstreitig oder zuvor vom Gericht
festgestellt worden sein.
OLG München, Beschl.
v. 5.4.2022 – 33 U 1473/21
Öffentliches Recht
BauGB
§§ 24 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 3 S. 1, 27 Abs. 2 Nr. 2
Ausübung eines Vorkaufsrechts; Wohl der Allgemeinheit
1. Zur Frage, wann
das Wohl der Allgemeinheit die Ausübung eines Vorkaufsrechts in
einem Umlegungsgebiet rechtfertigt.
2. Bereits die Formulierung des § 27 Abs. 2 Nr. 2 BauGB legt es
nahe, dass es in einem Umlegungsgebiet Fällen geben kann, in
denen die Ausübung des Vorkaufsrechts gerechtfertigt ist,
gleichwohl aber ein Abwendungsrecht des Erstkäufers besteht.
VG Stuttgart, Urt.
v. 28.1.2022 – 2 K 6153/20
Notarrecht/Verfahrensrecht
GNotKG §§ 43, 49 Abs. 2, 52 Abs. 2
Eintragung der Verlängerung der Laufzeit
eines Erbbaurechts; Wertfestsetzung
Der Geschäftswert
für die Eintragung der Verlängerung der Laufzeit eines
Erbbaurechts bestimmt sich nach § 52 Abs. 2 GNotKG.
OLG Frankfurt,
Beschl. v. 22.11.2021 – 20 W 162/21
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