16. - 20. Mai 2022

Neu auf der DNotI-Homepage

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16. - 20. Mai 2022

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BGB §§ 891, 1922 Abs. 1; GBO §§ 29, 47 Abs. 2 S. 2
Rechtsnachfolge in GbR-Gesellschafterstellung; Buchposition; Nachweis der Zustimmungsbefugnis des Testamentsvollstreckers

1. Nach dem Tod des Gesellschafters einer im Grundbuch als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragenen GbR stellt die Buchposition des Gesellschafters keine gesondert vererbliche Rechtsposition dar; die Rechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung vollzieht sich insgesamt nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags.
2a. Soll eine auf dem Grundstück einer GbR lastende Grundschuld nach dem Tod eines Gesellschafters mit Zustimmung des Testamentsvollstreckers und der verbliebenen Gesellschafter gelöscht werden, ohne zuvor das Grundbuch zu berichtigen, muss die Zustimmungsbefugnis des Testamentsvollstreckers nachgewiesen werden (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 13. Juli 2017 – V ZB 136/16, NJW 2017, 3715 Rn. 16 a. E.).
2b. Der Nachweis der Zustimmungsbefugnis ist jedenfalls dann erbracht, wenn sich aus der in der Form des § 29 GBO eingereichten Zustimmungserklärung des Testamentsvollstreckers und der übrigen Gesellschafter ergibt, dass es keinen schriftlichen Gesellschaftsvertrag gibt und besondere gesellschaftsvertragliche Abreden für den Todesfall nicht getroffen worden sind, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für Zweifel an diesen Angaben bestehen; eidesstattlicher Versicherungen bedarf es nicht.

BGH, Beschl. v. 10.2.2022 – V ZB 87/20

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

GBO §§ 13, 19, 29; GBVfg § 15; UmwG §§ 2, 20
Auslegung der Bewilligung einer Grundschuld bei Verschmelzung der Gläubigerin

Bewilligt der Erwerber eines Grundstücks bzw. Wohnungseigentums in Vollmacht des Veräußerers die Eintragung einer Grundschuld und wird die dort benannte Gläubigerin in der Folgezeit auf einen anderen Rechtsträger verschmolzen, kann die Bewilligung dahin ausgelegt werden, dass der aufnehmende Rechtsträger als Gläubiger der Grundschuld im Grundbuch einzutragen ist (Anschluss an OLG Düsseldorf, Beschluss vom 3. März 2021 – 3 W 233/20, juris; Abgrenzung zu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. August 2020 – I-3 Wx 125/20, ZIP 2020, 1915 = FGPrax 2021, 7 = MittBayNot 2021, 153).

KG, Beschl. v. 24.3.2022 – 1 W 2/22

 


Erbrecht

 

BGB § 2087 Abs. 2
Auslegung der Zuwendung einzelner Gegenstände als Erbeinsetzung

1. Der Umstand, dass die zugewandten Gegenstände das Vermögen des Erblassers erschöpfen, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme einer Erbeinsetzung, sondern ist nur besonderer Anlass für die Prüfung, ob entgegen § 2087 Abs. 2 BGB eine Erbeinsetzung vorliegt.
2. Die Auslegung wird dabei zu fragen haben, ob die Rechtsstellung des Bedachten nach dem Willen des Erblassers Merkmale aufweisen sollte, die derjenigen eines Vermächtnisnehmers fremd, aber mit der Erbenstellung verbunden sind.
3. Auszugehen ist insoweit von den Vorstellungen, die der Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung über die voraussichtliche Zusammensetzung seines Nachlasses und den Wert der in diesen fallenden Gegenstände hat.
4. Wer entgegen der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB die Rechtsstellung eines Erben beansprucht, muss im Einzelnen darlegen und beweisen, dass der zugewandte Gegenstand praktisch das gesamte Vermögen des Erblassers ausgemacht hat.

OLG Rostock, Beschl. v. 8.2.2022 – 3 W 143/20

 


Öffentliches Recht

 

BGB § 428; AO §§ 37 Abs. 2, 47, 125, 218, 228, 232; KAG BB §§ 8, 12; VwGO §§ 68, 74, 75
Erstattung eines Kanalanschlussbeitrages bei Eigentumswechsel

1. Maßgeblich für die an die Eigentümerstellung anknüpfende persönliche Beitragspflicht ist allein das Grundbuch. Es gilt der grundbuchrechtliche Eigentumsbegriff. Auch Eigenbesitz im Zeitpunkt der Entstehung der Beitragsschuld, d. h. wenn der Erwerber eines Grundstücks die tatsächliche Gewalt, also seinen Besitz ausgeübt hat, als sei er Eigentümer, ändert nichts an der Beitragspflicht des Eigentümers. Dies gilt auch dann, wenn im Grundstückskaufvertrag vereinbart ist, dass der Käufer den Beitrag zu entrichten hat. Maßgeblich ist allein die Eintragung ins Grundbuch, weil diese für den Eigentumserwerb konstitutiv ist.
2. Ein Eigentumswechsel und die damit verbundene Einzelrechtsnachfolge im Eigentum lassen eine einmal entstandene persönliche Beitragspflicht – wie auch die durch den Bescheid begründete Beitragsschuld – unberührt; ein (gesetzlicher) Schuldnerwechsel ist hiermit nicht verbunden. Ist die persönliche Beitragspflicht einmal in der Person eines Grundstückseigentümers entstanden, kann sie nicht durch Veräußerung des Grundstücks auf den Erwerber übergehen. Denn durch den erstmaligen Heranziehungsbescheid ist der Beitragsschuldner für die gesamte entstandene Beitragsforderung bestimmt. Geht das Eigentum am Grundstück auf eine andere Person über, so wird diese daher nicht erneut beitragspflichtig, obwohl der einmal entstandene Vorteil weiterbesteht.

(weitere Leitsätze in der Entscheidung)

VG Cottbus, Urt. v. 17.3.2022 – 6 K 1617/18

 

ZPO § 286; BauGB §§ 34 Abs. 1, 45 S. 2 Nr. 2, 222 Abs. 1 S. 1 u. 2
Baulandumlegung im unbeplanten Innenbereich

a) Hat das Berufungsgericht im gerichtlichen Verfahren in Baulandsachen einen Umlegungsbeschluss als rechtswidrig aufgehoben, können dagegen sowohl die betroffene Gemeinde als auch deren Umlegungsausschuss Revision einlegen (Fortführung von Senat, Urteile vom 13. Dezember 1990 – III ZR 240/89, BGHZ 113, 139 und vom 10. März 2005 – III ZR 224/04).
b) Zur Prüfung der materiellen Voraussetzungen einer Baulandumlegung im unbeplanten Innenbereich (insbesondere: Fortsetzung des Bebauungszusammenhangs durch Baulücke, maßstabsbildende Wirkung der Umgebungsbebauung).

BGH, Urt. v. 17.2.2022 – III ZR 46/20

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

FamFG §§ 14b Abs. 1, 14 Abs. 2, 18, 63, 64 Abs. 2 S. 1, 70 Abs. 4; ZPO § 130a
Formerfordernis für Beschwerden in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit

Beschwerden des in § 14b Abs. 1 Satz 1 FamFG genannten Personenkreises müssen in Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit seit dem 1.1.2022 entweder zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder schriftlich durch Übermittlung einer Beschwerdeschrift als elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine Beschwerdeeinlegung durch Übersendung der Beschwerdeschrift per Telefax, Computerfax oder per Post genügt dem Formerfordernis nicht.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 15.2.2022 – 4 UF 8/22

 


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Dr. Julius Forschner