Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BGB
§§ 891, 1922 Abs. 1; GBO §§ 29, 47 Abs. 2 S. 2
Rechtsnachfolge in GbR-Gesellschafterstellung; Buchposition;
Nachweis der Zustimmungsbefugnis des Testamentsvollstreckers
1. Nach dem Tod des
Gesellschafters einer im Grundbuch als Eigentümerin eines
Grundstücks eingetragenen GbR stellt die Buchposition des
Gesellschafters keine gesondert vererbliche Rechtsposition dar;
die Rechtsnachfolge in die Gesellschafterstellung vollzieht sich
insgesamt nach Maßgabe des Gesellschaftsvertrags.
2a. Soll eine auf dem Grundstück einer GbR lastende Grundschuld
nach dem Tod eines Gesellschafters mit Zustimmung des
Testamentsvollstreckers und der verbliebenen Gesellschafter
gelöscht werden, ohne zuvor das Grundbuch zu berichtigen, muss
die Zustimmungsbefugnis des Testamentsvollstreckers nachgewiesen
werden (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 13. Juli 2017 – V ZB
136/16, NJW 2017, 3715 Rn. 16 a. E.).
2b. Der Nachweis der Zustimmungsbefugnis ist jedenfalls dann
erbracht, wenn sich aus der in der Form des § 29 GBO
eingereichten Zustimmungserklärung des Testamentsvollstreckers
und der übrigen Gesellschafter ergibt, dass es keinen
schriftlichen Gesellschaftsvertrag gibt und besondere
gesellschaftsvertragliche Abreden für den Todesfall nicht
getroffen worden sind, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für
Zweifel an diesen Angaben bestehen; eidesstattlicher
Versicherungen bedarf es nicht.
BGH, Beschl. v.
10.2.2022 – V ZB 87/20
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
GBO
§§ 13, 19, 29; GBVfg § 15; UmwG §§ 2, 20
Auslegung der Bewilligung einer Grundschuld bei Verschmelzung der
Gläubigerin
Bewilligt der
Erwerber eines Grundstücks bzw. Wohnungseigentums in Vollmacht
des Veräußerers die Eintragung einer Grundschuld und wird die
dort benannte Gläubigerin in der Folgezeit auf einen anderen
Rechtsträger verschmolzen, kann die Bewilligung dahin ausgelegt
werden, dass der aufnehmende Rechtsträger als Gläubiger der
Grundschuld im Grundbuch einzutragen ist (Anschluss an OLG
Düsseldorf, Beschluss vom 3. März 2021 – 3 W 233/20, juris;
Abgrenzung zu OLG Düsseldorf, Beschluss vom 12. August 2020 –
I-3 Wx 125/20, ZIP 2020, 1915 = FGPrax 2021, 7 = MittBayNot
2021, 153).
KG, Beschl. v.
24.3.2022 – 1 W 2/22
Erbrecht
BGB §
2087 Abs. 2
Auslegung der Zuwendung einzelner Gegenstände als Erbeinsetzung
1. Der Umstand, dass
die zugewandten Gegenstände das Vermögen des Erblassers
erschöpfen, rechtfertigt für sich allein noch nicht die Annahme
einer Erbeinsetzung, sondern ist nur besonderer Anlass für die
Prüfung, ob entgegen § 2087 Abs. 2 BGB eine Erbeinsetzung
vorliegt.
2. Die Auslegung wird dabei zu fragen haben, ob die
Rechtsstellung des Bedachten nach dem Willen des Erblassers
Merkmale aufweisen sollte, die derjenigen eines
Vermächtnisnehmers fremd, aber mit der Erbenstellung verbunden
sind.
3. Auszugehen ist insoweit von den Vorstellungen, die der
Erblasser im Zeitpunkt der Testamentserrichtung über die
voraussichtliche Zusammensetzung seines Nachlasses und den Wert
der in diesen fallenden Gegenstände hat.
4. Wer entgegen der Auslegungsregel des § 2087 Abs. 2 BGB die
Rechtsstellung eines Erben beansprucht, muss im Einzelnen
darlegen und beweisen, dass der zugewandte Gegenstand praktisch
das gesamte Vermögen des Erblassers ausgemacht hat.
OLG Rostock, Beschl.
v. 8.2.2022 – 3 W 143/20
Öffentliches Recht
BGB §
428; AO §§ 37 Abs. 2, 47, 125, 218, 228, 232; KAG BB §§ 8, 12; VwGO
§§ 68, 74, 75
Erstattung eines Kanalanschlussbeitrages bei
Eigentumswechsel
1. Maßgeblich für
die an die Eigentümerstellung anknüpfende persönliche
Beitragspflicht ist allein das Grundbuch. Es gilt der
grundbuchrechtliche Eigentumsbegriff. Auch Eigenbesitz im
Zeitpunkt der Entstehung der Beitragsschuld, d. h. wenn der
Erwerber eines Grundstücks die tatsächliche Gewalt, also seinen
Besitz ausgeübt hat, als sei er Eigentümer, ändert nichts an der
Beitragspflicht des Eigentümers. Dies gilt auch dann, wenn im
Grundstückskaufvertrag vereinbart ist, dass der Käufer den
Beitrag zu entrichten hat. Maßgeblich ist allein die Eintragung
ins Grundbuch, weil diese für den Eigentumserwerb konstitutiv
ist.
2. Ein Eigentumswechsel und die damit verbundene
Einzelrechtsnachfolge im Eigentum lassen eine einmal entstandene
persönliche Beitragspflicht – wie auch die durch den Bescheid
begründete Beitragsschuld – unberührt; ein (gesetzlicher)
Schuldnerwechsel ist hiermit nicht verbunden. Ist die
persönliche Beitragspflicht einmal in der Person eines
Grundstückseigentümers entstanden, kann sie nicht durch
Veräußerung des Grundstücks auf den Erwerber übergehen. Denn
durch den erstmaligen Heranziehungsbescheid ist der
Beitragsschuldner für die gesamte entstandene Beitragsforderung
bestimmt. Geht das Eigentum am Grundstück auf eine andere Person
über, so wird diese daher nicht erneut beitragspflichtig, obwohl
der einmal entstandene Vorteil weiterbesteht.
(weitere Leitsätze in der Entscheidung)
VG Cottbus, Urt. v.
17.3.2022 – 6 K 1617/18
ZPO
§ 286; BauGB §§ 34 Abs. 1, 45 S. 2 Nr. 2, 222 Abs. 1 S. 1 u. 2
Baulandumlegung im unbeplanten Innenbereich
a) Hat das
Berufungsgericht im gerichtlichen Verfahren in Baulandsachen
einen Umlegungsbeschluss als rechtswidrig aufgehoben, können
dagegen sowohl die betroffene Gemeinde als auch deren
Umlegungsausschuss Revision einlegen (Fortführung von Senat,
Urteile vom 13. Dezember 1990 – III ZR 240/89, BGHZ 113, 139 und
vom 10. März 2005 – III ZR 224/04).
b) Zur Prüfung der materiellen Voraussetzungen einer
Baulandumlegung im unbeplanten Innenbereich (insbesondere:
Fortsetzung des Bebauungszusammenhangs durch Baulücke,
maßstabsbildende Wirkung der Umgebungsbebauung).
BGH, Urt. v.
17.2.2022 – III ZR 46/20
Notarrecht/Verfahrensrecht
FamFG
§§ 14b Abs. 1, 14 Abs. 2, 18, 63, 64 Abs. 2 S. 1, 70 Abs. 4; ZPO §
130a
Formerfordernis für Beschwerden in Familiensachen der freiwilligen
Gerichtsbarkeit
Beschwerden des in §
14b Abs. 1 Satz 1 FamFG genannten Personenkreises müssen in
Familiensachen der freiwilligen Gerichtsbarkeit seit dem
1.1.2022 entweder zur Niederschrift der Geschäftsstelle oder
schriftlich durch Übermittlung einer Beschwerdeschrift als
elektronisches Dokument eingelegt werden. Eine
Beschwerdeeinlegung durch Übersendung der Beschwerdeschrift per
Telefax, Computerfax oder per Post genügt dem Formerfordernis
nicht.
OLG Frankfurt,
Beschl. v. 15.2.2022 – 4 UF 8/22
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