Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Aktuelles
Änderungen des Grunderwerbsteuergesetzes und des
Erbschaftsteuergesetzes durch das Brexit-Steuerbegleitgesetz (BR
Drucksache 84/199 vom 15.3.2019)
...mehr
Entscheidung der Woche
BGB §
1069 Abs. 1; WEG §§ 35, 42
Zustimmungsvorbehalt bei Bestellung eines Nießbrauchs an Dauerwohn- und Nutzungsrecht
a) Zu den nach §
1069 Abs. 1 BGB auf die Bestellung eines Nießbrauchs an einem
übertragbaren Recht anwendbaren Vorschriften gehören nur die
Vorschriften, die allgemein für die Übertragung des mit dem
Nießbrauch zu belastenden Rechts gelten. Ob besondere
Ausgestaltungen für die Übertragung des Rechts auch für die
Bestellung eines Nießbrauchs gelten, bestimmt sich nach den
Vorschriften, die diese Ausgestaltungen zulassen.
b) Bei dem Dauerwohn- und dem Dauernutzungsrecht kann der
Zustimmungsvorbehalt nach § 42 Abs. 1, § 35 Satz 1 WEG nur für
die Übertragung des Rechts, nicht dagegen für die Belastung mit
beschränkten dinglichen Rechten vereinbart werden. Ein
Zustimmungsvorbehalt für die Bestellung dinglicher Rechte am
Dauernutzungsrecht, die – wie der Nießbrauch – zum Gebrauch und
zur Nutzung des zu belastenden Rechts berechtigen, kann aber
gemäß § 33 Abs. 4 Nr. 1 WEG als Inhalt des Rechts vereinbart
werden.
BGH, Beschl. v.
6.12.2018 – V ZB 94/16
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB
§§ 164 Abs. 1, 168, 172 Abs. 2; GBO §§ 13, 19
Widerruf der Vollmacht zwischen Beurkundung und Grundbucheintragung
1. Eine vom
Vertreter erklärte Bewilligung zur Belastung des
Immobilieneigentums des Vertretenen mit einem Grundpfandrecht
kann nicht Grundlage einer Eintragung sein, wenn zwar nach
Beurkundung, aber vor Eingang des unter Vorlage einer
beglaubigten Abschrift der Urkunde vom Notar für den
verlierenden und den gewinnenden Teil gestellten Vollzugsantrags
die Vollmacht durch Erklärung gegenüber dem Bevollmächtigten
widerrufen und der Widerruf noch vor dem Eingang der Bewilligung
dem Grundbuchamt bekannt wurde.
2. Dass eine dem Bevollmächtigten erteilte Ausfertigung der
Vollmachtsurkunde im Beurkundungstermin vorgelegen hat, ist in
diesem Fall ebenso unerheblich wie die Frage, ob die
Ausfertigung im Zeitpunkt des Vollzugsantrags beim Grundbuchamt
bereits zurückgegeben war.
OLG München, Beschl.
v. 15.1.2019 – 34 Wx 389/18
BGB
§§ 2205 S. 2 u. 3, 2365, 2368 Abs. 3; GBO §§ 19, 39 Abs. 1, 40 Abs.
2
Keine Voreintragung der Erben bei Bewilligung einer
Auflassungsvormerkung nebst Finanzierungsgrundschuld durch den
Testamentsvollstrecker
Bewilligt der
Testamentsvollstrecker über den Nachlass eines Erblassers, der
im Grundbuch noch als Berechtigter eingetragen ist, eine
Grundbucheintragung (hier: Auflassungsvormerkung und
Finanzierungsgrundschuld) und handelt er dabei in den Grenzen
seiner Verfügungsbefugnis, so bedarf es unabhängig davon, ob die
Übertragung oder Aufhebung des für den Erblasser eingetragenen
Rechts eingetragen werden soll, verfahrensrechtlich keiner
Voreintragung der Erben.
OLG München, Beschl.
v. 15.1.2019 – 34 Wx 400/18
Erbrecht
BGB
§§ 119, 1955
Keine Anfechtung der Erbausschlagung wegen Irrtums über die
Rechtsfolgen einer Auflage
1. Die Einlegung der
Beschwerde von mehreren Beteiligten gegen eine Entscheidung des
Nachlassgerichts (hier: Feststellung, dass die Voraussetzungen
für den beantragten Erbschein vorliegen) begründet jeweils
mehrere selbständige Beschwerdeverfahren (im Anschluss an OLG
München Beschl. v. 6.7.2017 – 31 Wx 409/16 = FGPrax 2017, 281
und OLG Köln Beschluss vom 19.7.2018 – 2 Wx 261/18,
2 Wx 266-270/18 = BeckRS 2018, 28413).
2. Dies erfordert sowohl eine gesonderte Kostenentscheidung als
auch gesonderte Festsetzung des Geschäftswerts für das jeweilige
Beschwerdeverfahren.
OLG München, Beschl.
v. 15.1.2019 – 31 Wx 216/17
Gesellschaftsrecht
AktG
§§ 53a, 123 Abs. 2 u. 4, 161
Wirksamkeit der Wahl der Aufsichtsratsmitglieder bei Verstoß gegen
die Empfehlungen des Deutschen Corporate Governance Kodex (DCGK)
a) Das
Gleichbehandlungsgebot ist verletzt, wenn Aktionäre nach Ablauf
der Anmelde- und Nachweisfrist zugelassen werden, obwohl die
Einladung ausdrücklich darauf hinweist, dass sich ein Aktionär
in der Anmeldefrist anmelden und in der Nachweisfrist
legitimieren muss.
b) Eine Abweichung des Wahlvorschlags von den Empfehlungen des
Deutschen Corporate Governance Kodex beeinflusst nicht die
Wirksamkeit der Wahl eines Aufsichtsratsmitglieds. Sie macht den
Wahlvorschlag des Aufsichtsrats oder seine Bekanntmachung weder
unwirksam noch liegt ein für die Wahlentscheidung der
Hauptversammlung relevanter Verstoß gegen Informationspflichten
vor.
BGH, Urt. v.
9.10.2018 – II ZR 78/17
Steuerrecht
GrEStG §§ 1 Abs. 2a, 17 Abs. 3 S. 1 Nr. 2, 23 Abs. 13; AO §§ 127,
174; AEUV Artt. 198, 199 Nr. 5
Grunderwerbsteuer bei Erwerb von Anteilen an einer grundbesitzenden
Gesellschaft durch eine Briefkastengesellschaft
1. NV: Eine im
Inland weder als Kapital- noch als Personengesellschaft
rechtsfähige Briefkastengesellschaft kann nicht Anteile an einer
grundbesitzenden Personengesellschaft erwerben.
2. NV: Die Rechtsfähigkeit einer im Ausland gegründeten
Kapitalgesellschaft beurteilt sich grundsätzlich nach dem Recht
am Ort des tatsächlichen Verwaltungssitzes (sog. Sitztheorie).
3. NV: Abweichend davon richtet sich die Rechtsfähigkeit nach
der sog. Gründungstheorie, wenn eine Gesellschaft in einem
Vertragsstaat der EU, des EWR oder in einem mit diesen aufgrund
Staatsvertrags in Bezug auf die Niederlassungsfreiheit
gleichgestellten Staat nach dessen Vorschrift wirksam gegründet
ist.
4. NV: Kommt einer Kapitalgesellschaft nach Maßgabe der
Sitztheorie keine Rechtsfähigkeit zu, kann sie dennoch als
Personengesellschaft rechtsfähig sein, wenn sie mehr als einen
Gesellschafter besitzt.
BFH, Beschl. v.
8.1.2019 – II B 62/18
|