Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links. Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis. AktuellesÄnderung der GVO zum 1.7.2018 Erweiterung des Kreises der genehmigungsfreien Rechtsgeschäfte
Gesellschafterlistenverordnung Verordnung über die Ausgestaltung der Gesellschafterliste verabschiedet
Entscheidung der Woche
BGB §§ 311b Abs. 1, 925 Formpflichtigkeit der Änderung eines Grundstücksübertragungsvertrags nach Beurkundung der Auflassung 1. Änderungen eines Grundstücksübertragungsvertrags bedürfen auch dann gemäß § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB der notariellen Beurkundung, wenn der Änderungsvertrag nach Auflassung, aber noch vor Eigentumsumschreibung geschlossen wird (entgegen BGH, Urteil vom 14. Mai 1971, V ZR 25/69, juris Rn. 13 m.w.N.; Urteil vom 25. Februar 1972, V ZR 74/69, juris Rn. 24; Urteil vom 27. Oktober 1972, V ZR 37/71, juris Rn. 13; Urteil vom 23. März 1973, V ZR 166/70, juris Rn. 31; Urteil vom 9. November 1979, V ZR 38/78, juris Rn. 15; Urteil vom 28. September 1984, V ZR 43/83, NJW 1985, 266, juris Rn. 15; Urteil vom 6. Mai 1988, V ZR 50/87, BGHZ 104, 276, juris Rn. 12; Urteil vom 28. Oktober 2011, V ZR 212/10, NJW-RR 2012, 18, Rn. 15). 2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Vertragsparteien im ursprünglichen Vertrag die Auflassung erklären und der Erwerber die Eintragung des Eigentumswechsels in das Grundbuch beantragt, die Parteien den Notar aber anweisen, eine die Auflassungserklärung enthaltende beglaubigte Abschrift oder Ausfertigung der Urkunde erst zu erteilen, wenn ihm die Zahlung des geschuldeten Kaufpreises nachgewiesen worden ist. OLG Stuttgart, Urt. v. 18.7.2017 – 10 U 140/16
Familienrecht
BGB §§ 1628, 1666, 1666a, 1671, 1696, 1697a; FamFG §§ 36a, 68, 155 Abs. 4 Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil trotz angebotener Sorgerechtsvollmacht Das bloße Inaussichtstellen einer Sorgerechtsvollmacht führt nicht zur Unverhältnismäßigkeit einer Übertragung der elterlichen Sorge auf einen Elternteil gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB. Eine erteilte Sorgerechtsvollmacht ist im Allgemeinen kein geeignetes Mittel der Konfliktvermeidung und steht daher einer Sorgeübertragung gemäß § 1671 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB in aller Regel nicht dagegen. OLG Düsseldorf, Beschl. v. 7.12.2017 – 1 UF 151/17
Erbrecht
BGB §§ 1937, 2064, 2231, 2247 Abs. 1, 2258 Abs. 1 Bezugnahme in einem Testament auf ein nicht in Testamentsform abgefasstes Schriftstück Ist ein verweisendes Testament formwirksam und aus sich heraus verständlich, so ist eine Bezugnahme auf ein nicht in Testamentsform abgefasstes Schriftstück unschädlich, wenn dieses lediglich der näheren Erläuterung der testamentarischen Bestimmung dient. Denn dann handelt es sich nur um die Auslegung des bereits formgültig erklärten Willens. (Leitsatz der DNotI-Redaktion) KG, Beschl. v. 13.12.2017 – 26 W 45/16
Gesellschaftsrecht
BGB §§ 29, 81, 85, 86, 134, 147; AktG §§ 84, 112 Satzungswidrige Vorrats- oder revolvierende Bestellung von Vorstandsmitgliedern 1. Bei der Auslegung der Satzung einer Stiftung kommt dem im Stiftungsgeschäft zum Ausdruck gebrachten Stifterwillen maßgebende Bedeutung zu (Anschluss an BGHZ 99, 344). Maßstab ist der Stifterwille nur, soweit er Gegenstand des Anerkennungsverfahrens gewesen ist (Anschluss an BGH, NJW 1957, 708). Dies schützt die Stiftung davor, dass der Stifter seine Meinung nach Belieben ändert. 2. Es kann eine satzungswidrige Umgehung der in einer Stiftungssatzung vorgesehenen Höchstdauer der für den Vorstand vorgesehenen Amtsperiode vorliegen, wenn die Vorstandsmitglieder durch zeitlich nahezu zusammenfallende Bestellungsakte für zwei unmittelbar aufeinanderfolgende Amtsperioden bestellt werden (keine satzungswidrige "Vorrats- oder revolvierende Bestellung" von Vorstandsmitgliedern). OLG Köln, Urt. v. 2.3.2018 – 1 U 50/17
BGB §§ 32 Abs. 1, 40 Kompetenzordnung im Verein; Übertragung von Kompetenzen der Mitgliederversammlung auf anderes Vereinsorgan; Auslegung einer Vereinssatzung Gem. § 32 Abs. 1 BGB werden die Vereinsangelegenheiten grds. durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung geordnet, soweit sie nicht einem anderen Vereinsorgan durch die Satzung übertragen sind. Diese Übertragung muss aus der Satzung klar ersichtlich sein. (Leitsatz der DNotI-Redaktion) OLG München, Urt. v. 26.7.2017 – 20 U 5009/16
GmbHG §§ 6 Abs. 2 S. 2, 8 Abs. 3; BZRG § 53 Geschäftsführerversicherung bei im BZR getilgten Straftaten nach Ablauf von fünf Jahren seit rechtskräftiger Verurteilung Versichert ein Geschäftsführer in der Anmeldung der Geschäftsführerbestellung, niemals wegen einer der in § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 GmbHG genannten Straftaten verurteilt worden zu sein, so kann die Anmeldung nicht im Handelsregister eingetragen werden, wenn der Geschäftsführer vor mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt und die Straftat aus dem Bundeszentralregister getilgt worden ist. Obwohl die Straftaten die Bestellung des Geschäftsführers nicht ausschließen, ist die Versicherung nicht ausreichend. (Leitsatz der DNotI-Redaktion) OLG Oldenburg, Beschl. v. 3.4.2018 – 12 W 39/18
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