23. - 27. Januar 2023

Neu auf der DNotI-Homepage

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23. - 27. Januar 2023

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

WEG § 3 Abs. 2
Sondereigentumsfähigkeit einer Gartenfläche; Vermutung für Hauptsacheeigenschaft der Wohnung bzw. der Räume

1. Das Sondereigentum gemäß § 3 Abs. 2 WEG in der seit dem 1. Dezember 2020 geltenden Fassung kann auf einen außerhalb des Gebäudes liegenden Teil des Grundstücks, wie z. B. Gartenflächen, erstreckt werden, es sei denn, die Wohnung oder die Räume bleiben dadurch wirtschaftlich nicht die Hauptsache.
2. Die Hauptsacheeigenschaft der Wohnung bzw. der Räume wird grundsätzlich vermutet, insbesondere bei – wie hier – Verbindung einer Wohnung mit einem Garten.
3. Eine Prüfung durch das Grundbuchamt hat nur bei konkreten anderweitigen Anhaltspunkten zu erfolgen.

OLG Rostock, Beschl. v. 24.10.2022 – 3 W 82/22

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

GBV § 49a
Grundpfandrechtsbrief; Versendungsverfahren

1. Landesrechtliche Regelungen, die nach § 49a S. 2 Verordnung zur Durchführung der Grundbuchordnung andere Versendungsarten zulassen, begründen keine drittbezogene Amtspflicht.
2. Ein Ursachenzusammenhang zwischen einem verzögerungsbedingten Zinsschaden und einem – unterstellt ordnungswidrigen – Versand des Grundschuldbriefs per einfachen Postschreibens scheidet aus, da ein alternativer Versand des Grundschuldbriefes per Einschreiben den Verlust des Grundschuldbriefes und damit den verzögerungsbedingt angefallenen Zinsschaden nicht sicher vermieden hätte. Der Versand eines Grundschuldbriefes mittels Einschreibens (an Stelle eines Versands mittels einfachen Briefes und Empfangsbestätigung) stellt keine andere, sichere Versendungsart dar, sondern ermöglicht lediglich einen Nachweis über den Zugang und dessen Zeitpunkt.

OLG Stuttgart, Urt. v. 13.4.2022 – 4 U 116/21

 


Familienrecht

 

VersAusglG §§ 6, 27, 28; FamGKG § 50
Versorgungsausgleich; gerichtlicher Vergleich; Abgeltungsklausel bzgl. Berufsunfähigkeitsrenten

a) Vereinbaren Ehegatten in einem gerichtlichen Vergleich mit allgemeiner Abgeltungsklausel, dass Berufsunfähigkeitsrenten iSd § 28 VersAusglG vollständig der Unterhaltsberechnung zugrunde gelegt werden, muss das Gericht gemäß § 26 FamFG aufklären, ob der Vergleich auch einen (teilweisen) Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 6 VersAusglG beinhaltet, oder ob ein (teilweiser) Ausschluss des Versorgungsausgleichs nach § 27 VersAusglG geboten ist (im Anschluss an Senatsbeschlüsse BGHZ 184, 269 = FamRZ 2010, 720 und vom 24. August 2016 – XII ZB 84/13 – FamRZ 2016, 2000).
b) Für einen Ausgleich eines Anrechts gemäß § 28 VersAusglG genügt es grundsätzlich, wenn der Ausgleichsberechtigte die gesundheitlichen Voraussetzungen einer (teilweisen) Erwerbsminderungsrente in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllt.
c) Die Zahlungspflicht des ausgleichspflichtigen Ehegatten kann unter den Voraussetzungen des § 28 Abs. 3 VersAusglG iVm § 20 Abs. 3 VersAusglG und §§ 1585 b Abs. 2, 1613 BGB bereits mit der Rechtskraft der Ehescheidung und nicht erst mit der Rechtskraft der Entscheidung zum Versorgungsausgleich beginnen.
d) § 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 FamGKG, wonach bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung für jedes Anrecht 20 Prozent des Einkommens zugrunde zu legen ist, findet auf den Ausgleich gemäß § 28 VersAusglG auch dann keine Anwendung, wenn die Entscheidung hierüber nach der Scheidung erfolgt. Bestehen bei einem Versorgungsträger aufgrund verschiedener Verträge mehrere Anrechte, sind diese gebührenrechtlich gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 FamGKG gesondert zu erfassen.

BGH, Beschl. v. 10.8.2022 – XII ZB 83/20

 


Gesellschaftsrecht

 

FamFG §§ 58 ff., 70 Abs. 2, 84, 382 Abs. 4; BGB §§ 73, 74
Anmeldung des Erlöschens eines Vereins; Austritt aller Mitglieder

Sind alle Mitglieder aus einem Verein ausgetreten, so kann dessen liquidationsloses Erlöschen eingetragen werden. Die Anmeldung des Erlöschens durch den Vorstand ändert am Erlöschen nichts.

(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.9.2022 – 25 Wx 16/22

 


Öffentliches Recht

 

BauGB § 25
Vorkaufssatzung; räumliche Ausdehnung

1. Der räumliche Geltungsbereich einer Vorkaufssatzung i. S. d. § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB soll grundsätzlich nicht über den Bereich hinausgehen, auf den sich die in Aussicht genommene Maßnahme erstreckt. Das Vorkaufsrecht ist kein Mittel allgemeiner Bodenbevorratung, sondern ermöglicht nur eine an städtebaulichen Interessen orientierte Bodenvorratspolitik.
2. Bei einem Vorkaufsrecht in städtebaulichen Maßnahmegebieten nach § 25 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 BauGB ist das Wohl der Allgemeinheit jedenfalls zu bejahen, wenn das Grundstück für eine Nutzung für öffentliche Zwecke schon konkret benötigt wird. Eine reine allgemeine Bodenbevorratung oder privatwirtschaftliches Gewinnstreben rechtfertigen die Ausübung des Vorkaufsrechts dagegen nicht.

(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

VG Würzburg, Urt. v. 22.7.2021 – W 5 K 20.928

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

FamFG § 113; ZPO § 293
Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels

a) Wird gegen die erstinstanzliche Entscheidung über einen Antrag auf Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Unterhaltstitels Beschwerde eingelegt, hindern die Bestimmungen des HUÜ 2007 das Beschwerdegericht nicht daran, die Vollstreckbarkeit der Entscheidung im Ursprungsstaat im Einzelfall auch ohne Beibringung des von Art. 25 Abs. 1 lit. b HUÜ 2007 geforderten formalen Nachweises festzustellen.
b) Nach § 293 ZPO hat der Tatrichter ausländisches Recht, das für die Entscheidung eines Rechtsstreits maßgebend ist, von Amts wegen zu ermitteln. Da ausländische Rechtsnormen Rechtssätze und keine Tatsachen sind, finden insoweit die Grundsätze über die Darlegungs- und Beweislast keine Anwendung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 12. Dezember 2007 – XII ZB 240/05, FamRZ 2008, 586).

BGH, Beschl. v. 24.8.2022 – XII ZB 268/19

 


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