Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
WEG §
9a Abs. 2; BGB § 1004
Störung eines Sondernutzungsrechts; Geltendmachung von
Abwehransprüchen durch den Sondernutzungsberechtigten
Nach der zum 1.
Dezember 2020 in Kraft getretenen Neufassung des
Wohnungseigentumsgesetzes kann ein Wohnungseigentümer
Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche gemäß § 1004 BGB, die
auf die Abwehr von Störungen seines im Grundbuch eingetragenen
Sondernutzungsrechts gerichtet sind, weiterhin selbst geltend
machen (Fortführung von Senat, Urteil vom 11. Juni 2021 – V ZR
41/19, WuM 2021, 521).
BGH, Versäumnisurt.
v. 1.10.2021 – V ZR 48/21
Erbrecht
BGB
§§ 2265, 2267, 2269, 2270
Gleichzeitiges Versterben der Ehegatten keine Voraussetzung des
„gemeinsamen Ablebens“ für die Einsetzung des Schlusserben
1. Ein
gemeinschaftliches Testament kann dergestalt errichtet werden,
dass beide Ehegatten jeweils eine eigenhändige Verfügung in der
Form des § 2247 BGB für ihren jeweiligen
Nachlass treffen, wobei sich aus dem Errichtungszusammenhang
ergibt, dass es sich um ein gemeinschaftliches Testament handeln
soll.
2. Ein „gemeinsames Ableben“ als Voraussetzung für die
Einsetzung des Schlusserben kann auch ein zeitlich weiter – hier
mehrere Jahre – auseinanderliegendes Versterben der Eheleute
umfassen, wenn die Auslegung des Testaments – wie hier – ergibt,
dass es sich um eine rein zeitliche Einordnung handelt.
(Leitsätze der DNotI-Redaktion)
KG, Beschl. v.
4.2.2021 – 19 W 1118/20
Gesellschaftsrecht
GmbHG
§§ 6 Abs. 2, 8 Abs. 3; FamFG §§ 63 Abs. 1 u. 3, 382 Abs. 4 S. 1
Zur Versicherung des GmbH-Geschäftsführers zu
Bestellungshindernissen
Zu den inhaltlichen
Anforderungen an die vom Geschäftsführer einer GmbH abzugebenden
Versicherung nach § 8 Abs. 3 GmbHG in Verbindung mit § 6 Abs. 2
GmbHG.
OLG Hamm, Beschl. v.
19.5.2021 – 27 W 31/21
Notarrecht/Verfahrensrecht
FamFG
§§ 348, 349 Abs. 1
Zulässigkeit der Eröffnung der Kopie eines Testaments
1. Grundsätzlich ist
nur das Original (die Urschrift) einer letztwilligen Verfügung,
nicht aber eine einfache Kopie hiervon zu eröffnen. Aus dem
Grundsatz, dass die Erbfolge aber auch aus einer nur noch in
Kopie vorhandenen letztwilligen Verfügung festgestellt werden
kann, folgt jedoch, dass in einem solchen Fall ausnahmsweise die
Kopie zu eröffnen ist.
2. Zu eröffnen ist grundsätzlich das gesamte Schriftstück. Eine
Ausnahme gilt lediglich bei trennbaren Verfügungen des
überlebenden Ehepartners in gemeinschaftlichen Testamenten, da
nur die Verfügungen des verstorbenen Ehepartners zu eröffnen
sind, § 349 Abs. 1 FamFG. Dabei kommt es für die Frage der
Trennbarkeit nicht auf die Wünsche und Geheimhaltungsinteressen
der Eheleute, sondern allein auf die konkrete Ausgestaltung und
sprachliche Fassung des gemeinschaftlichen Testaments an. Liegt
nur eine von einem Ehepartner handschriftlich niedergelegte und
sodann von beiden Ehepartnern unterschriebene gemeinsame
letztwillige Verfügung vor, in der Formulierungen wie „wir“ und
„unser“ gewählt wurden, ist eine derartige Trennung und damit
eine nur teilweise Eröffnung nicht möglich.
OLG München, Beschl.
v. 7.4.2021 – 31 Wx 108/21
GNotKG §§ 29 Nr. 1, 32 Abs. 1; BGB § 421 S. 1
Beurkundungsauftrag mehrerer Auftraggeber
1. Bei Mitteilung
verschiedener und konkret bezeichneter Ergänzungen und
Änderungen hat der Kaufinteressent ein auf die Herbeiführung der
notariellen Tätigkeit gerichtetes Handeln bezweckt, die im
Beurkundungstermin auch besprochen worden sind. Damit beschränkt
sich das Handeln des Kaufinteressenten nicht nur auf eine
unselbstständige Beteiligung an der Gestaltung des zunächst von
der Verkäuferin in Auftrag gegebenen Vertragsentwurfs, sondern
ist als selbständiger Auftrag i. S. v. § 29 Nr. 1 GNotKG zu
werten, in seinem Interesse eine bestimmte Beurkundung
vorzunehmen.
2. Mehrere Auftraggeber desselben Geschäfts sind jeweils
Kostenschuldner und haften dem Notar nach § 32 Abs. 1 GNotKG als
Gesamtschuldner. Der Umstand, dass bereits ein
Beurkundungsauftrag erteilt ist, steht der Annahme eines
weiteren Auftrages nicht entgegen.
3. Der Kaufinteressent haftet gem. § 32 Abs. 1 GNotKG, § 421
Satz 1 BGB neben der Verkäuferin gesamtschuldnerisch für die
Gebühren. Dass der Notar nur den Kaufinteressenten in Anspruch
nimmt, ist nicht ermessensfehlerhaft.
OLG Rostock, Beschl.
v. 25.1.2021 – 7 W 34/21
|