22. - 26. April 2024

Neu auf der DNotI-Homepage

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22. - 26. April 2024

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BGB § 2314 Abs. 1
Ermittlungen des Notars bei Aufstellung eines Nachlassverzeichnisses; pflichtgemäßes Ermessen des Notars; Umfang der Ermittlungen abhängig von konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls

Der Notar, der vom Erben mit der Aufstellung eines Nachlassverzeichnisses beauftragt worden ist, entscheidet nach eigenem pflichtgemäßem Ermessen, welche Ermittlungen er vornimmt und welcher Erkenntnisquellen er sich bedient. Die Anforderungen an den Umfang der Ermittlungen richten sich nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalls und orientieren sich daran, welche Nachforschungen ein objektiver Dritter in der Lage des Gläubigers für erforderlich halten würde. Der Notar ist dagegen nicht verpflichtet, ohne konkrete Anhaltspunkte in alle denkbaren Richtungen zu ermitteln, um weiteres Nachlassvermögen aufzuspüren.

BGH, Beschl. v. 7.3.2024 – I ZB 40/23

 


Neu in der Internet-Datenbank des DNotI – DNotI Online Plus

 

BGB § 1408
Denaturierung des Güterstands; Typenzwang; alternative Berechnung des Zugewinnausgleichs bzw. (laufende) Kompensationszahlungen für den Ausschluss des Zugewinnausgleichs

Internetgutachten-Nr.: 198107

 

BGB § 2205 S. 3
Unentgeltliche Veräußerung von Grundbesitz durch Testamentsvollstrecker; Zustimmung der Erben und  Vermächtnisnehmer

Internetgutachten-Nr.: 203418

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

WEG § 27; BGB § 632a
Aufgaben und Befugnisse des Verwalters bei Durchführung von Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum; Haftung des Verwalters für pflichtwidrige Abschlagszahlungen

1. Hat eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit einem Werkunternehmer einen Vertrag zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums geschlossen, gehört es zu den Pflichten des Verwalters, Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum wie ein Bauherr zu überwachen. Bei der Bewirkung von Zahlungen ist er verpflichtet, wie ein Bauherr im Interesse der Wohnungseigentümer sorgfältig zu prüfen, ob bestimmte Leistungen erbracht und Abschlags- oder Schlusszahlungen gerechtfertigt sind (im Anschluss an Senat, Urteil vom 19. Juli 2019 – V ZR 75/18, ZWE 2020, 44 Rn. 16).
2a. Zahlt der Verwalter im Zuge der Vornahme von Erhaltungsmaßnahmen pflichtwidrig Abschläge, kann für die Ermittlung des Schadens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer nicht allein auf die durch die Abschlagszahlungen hervorgerufene Minderung des Gemeinschaftsvermögens abgestellt werden. In den Gesamtvermögensvergleich einzubeziehen ist vielmehr auch, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang die Werkleistungen vertragsgerecht erbracht worden sind. Die Beweislast dafür, dass den gezahlten Abschlägen keine werthaltigen Leistungen gegenüberstehen, trifft die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
2b. Eine Haftung des Verwalters wegen pflichtwidriger Abschlagszahlungen scheidet aus, solange eine vertragsgerechte Leistung noch im Wege der (Nach-)Erfüllung durch den Werkunternehmer herbeigeführt werden kann.
2c. Ist dagegen die (Nach-)Erfüllung ausgeschlossen und das Vertragsverhältnis zwischen der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und dem Werkunternehmer in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen, haftet der Verwalter für die durch die pflichtwidrigen Abschlagszahlungen entstandenen Schäden neben dem Werkunternehmer. Der Verwalter ist in diesem Fall aber nur Zug um Zug gegen Abtretung der auf Geldzahlung gerichteten Ansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer gegen den Werkunternehmer zu Schadensersatz verpflichtet.

BGH, Urt. v. 26.1.2024 – V ZR 162/22

 


Gesellschaftsrecht

 

GmbHG §§ 21, 24 S. 1
Anspruch der Gesellschaft auf Einlageleistung; Kaduzierungsverfahren; Ausschluss der Säumnis des Gesellschafters auch ohne Erhebung der Verjährungseinrede

a) Die Verjährung des Anspruchs der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen vor Beginn des Kaduzierungsverfahrens schließt die Säumnis des Gesellschafters im Sinn des § 21 GmbHG aus, ohne dass dieser die Verjährungseinrede erheben muss.
b) Eine Einlageforderung, auf die das Kaduzierungsverfahren nicht gestützt werden kann, weil sie bereits vor Einleitung des Kaduzierungsverfahrens verjährt war, wird von der Ausfallhaftung nach § 24 Satz 1 GmbHG nicht erfasst.

BGH, Urt. v. 9.1.2024 – II ZR 65/23

 


Steuerrecht

 

EStG §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 u. 3
Privates Veräußerungsgeschäft; Veräußerung einer Teilfläche; Nutzung zu eigenen Wohnzwecken; wirtschaftliche (Teil-)Identität; Erfordernis eines einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs zwischen Gebäude und Grundstück

1. Zwischen dem angeschafften bebauten Grundstück und dem veräußerten, durch Teilung entstandenen unbebauten (Teil-)Grundstück besteht wirtschaftliche (Teil-)Identität.
2. Die Tatbestandsausnahme in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes erstreckt sich nicht nur auf das zu eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude, sondern auch auf den dazugehörenden Grund und Boden, sofern ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang zwischen dem Gebäude und dem Grundstück besteht.
3. Ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang zwischen dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude und dem dazugehörenden Grund und Boden entfällt, soweit von dem bisher ungeteilten Wohngrundstück ein (unbebauter) Teil abgetrennt wird. Die beiden dadurch entstandenen Grundstücke sind in Bezug auf ihre „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ jeweils getrennt zu betrachten.

BFH, Urt. v. 26.9.2023 – IX R 14/22

 

EStG §§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 u. 3
Privates Veräußerungsgeschäft; Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei Nutzungsüberlassung an (Schwieger-)Mutter

Eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Sinne des Befreiungstatbestands des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes liegt nicht vor, wenn die Nutzungsüberlassung an die (Schwieger-)Mutter des Steuerpflichtigen erfolgt.

BFH, Urt. v. 14.11.2023 – IX R 13/23

 


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