Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BGB §
2314 Abs. 1
Ermittlungen des Notars bei Aufstellung eines
Nachlassverzeichnisses; pflichtgemäßes Ermessen des Notars;
Umfang der Ermittlungen abhängig von konkreten
Gegebenheiten des Einzelfalls
Der Notar, der vom
Erben mit der Aufstellung eines Nachlassverzeichnisses
beauftragt worden ist, entscheidet nach eigenem pflichtgemäßem
Ermessen, welche Ermittlungen er vornimmt und welcher
Erkenntnisquellen er sich bedient. Die Anforderungen an den
Umfang der Ermittlungen richten sich nach den konkreten
Gegebenheiten des Einzelfalls und orientieren sich daran, welche
Nachforschungen ein objektiver Dritter in der Lage des
Gläubigers für erforderlich halten würde. Der Notar ist dagegen
nicht verpflichtet, ohne konkrete Anhaltspunkte in alle
denkbaren Richtungen zu ermitteln, um weiteres Nachlassvermögen
aufzuspüren.
BGH, Beschl. v.
7.3.2024 – I ZB 40/23
Neu in der
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BGB §
1408
Denaturierung des Güterstands; Typenzwang; alternative Berechnung
des Zugewinnausgleichs bzw. (laufende) Kompensationszahlungen für
den Ausschluss des Zugewinnausgleichs
Internetgutachten-Nr.:
198107
BGB §
2205 S. 3
Unentgeltliche Veräußerung von Grundbesitz durch Testamentsvollstrecker; Zustimmung der Erben und
Vermächtnisnehmer
Internetgutachten-Nr.:
203418
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
WEG §
27; BGB § 632a
Aufgaben und Befugnisse des Verwalters bei Durchführung von
Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum; Haftung des Verwalters
für pflichtwidrige Abschlagszahlungen
1. Hat eine
Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit einem Werkunternehmer
einen Vertrag zur Erhaltung des gemeinschaftlichen Eigentums
geschlossen, gehört es zu den Pflichten des Verwalters,
Erhaltungsmaßnahmen am Gemeinschaftseigentum wie ein Bauherr zu
überwachen. Bei der Bewirkung von Zahlungen ist er verpflichtet,
wie ein Bauherr im Interesse der Wohnungseigentümer sorgfältig
zu prüfen, ob bestimmte Leistungen erbracht und Abschlags- oder
Schlusszahlungen gerechtfertigt sind (im Anschluss an Senat,
Urteil vom 19. Juli 2019 – V ZR 75/18, ZWE 2020, 44 Rn. 16).
2a. Zahlt der Verwalter im Zuge der Vornahme von
Erhaltungsmaßnahmen pflichtwidrig Abschläge, kann für die
Ermittlung des Schadens der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
nicht allein auf die durch die Abschlagszahlungen hervorgerufene
Minderung des Gemeinschaftsvermögens abgestellt werden. In den
Gesamtvermögensvergleich einzubeziehen ist vielmehr auch, ob und
gegebenenfalls in welchem Umfang die Werkleistungen
vertragsgerecht erbracht worden sind. Die Beweislast dafür, dass
den gezahlten Abschlägen keine werthaltigen Leistungen
gegenüberstehen, trifft die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer.
2b. Eine Haftung des Verwalters wegen pflichtwidriger
Abschlagszahlungen scheidet aus, solange eine vertragsgerechte
Leistung noch im Wege der (Nach-)Erfüllung durch den
Werkunternehmer herbeigeführt werden kann.
2c. Ist dagegen die (Nach-)Erfüllung ausgeschlossen und das
Vertragsverhältnis zwischen der Gemeinschaft der
Wohnungseigentümer und dem Werkunternehmer in ein
Abrechnungsverhältnis übergegangen, haftet der Verwalter für die
durch die pflichtwidrigen Abschlagszahlungen entstandenen
Schäden neben dem Werkunternehmer. Der Verwalter ist in diesem
Fall aber nur Zug um Zug gegen Abtretung der auf Geldzahlung
gerichteten Ansprüche der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer
gegen den Werkunternehmer zu Schadensersatz verpflichtet.
BGH, Urt. v.
26.1.2024 – V ZR 162/22
Gesellschaftsrecht
GmbHG §§ 21, 24 S. 1
Anspruch der Gesellschaft auf Einlageleistung; Kaduzierungsverfahren; Ausschluss der Säumnis des Gesellschafters
auch ohne Erhebung der Verjährungseinrede
a) Die Verjährung
des Anspruchs der Gesellschaft auf Leistung der Einlagen vor
Beginn des Kaduzierungsverfahrens schließt die Säumnis des
Gesellschafters im Sinn des § 21 GmbHG aus, ohne dass dieser die
Verjährungseinrede erheben muss.
b) Eine Einlageforderung, auf die das Kaduzierungsverfahren
nicht gestützt werden kann, weil sie bereits vor Einleitung des
Kaduzierungsverfahrens verjährt war, wird von der Ausfallhaftung
nach § 24 Satz 1 GmbHG nicht erfasst.
BGH, Urt. v.
9.1.2024 – II ZR 65/23
Steuerrecht
EStG
§§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 u. 3
Privates Veräußerungsgeschäft; Veräußerung einer Teilfläche; Nutzung
zu eigenen Wohnzwecken; wirtschaftliche (Teil-)Identität;
Erfordernis eines einheitlichen Nutzungs- und Funktionszusammenhangs
zwischen Gebäude und Grundstück
1. Zwischen dem
angeschafften bebauten Grundstück und dem veräußerten, durch
Teilung entstandenen unbebauten (Teil-)Grundstück besteht
wirtschaftliche (Teil-)Identität.
2. Die Tatbestandsausnahme in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3
des Einkommensteuergesetzes erstreckt sich nicht nur auf das zu
eigenen Wohnzwecken genutzte Gebäude, sondern auch auf den
dazugehörenden Grund und Boden, sofern ein einheitlicher
Nutzungs- und Funktionszusammenhang zwischen dem Gebäude und dem
Grundstück besteht.
3. Ein einheitlicher Nutzungs- und Funktionszusammenhang
zwischen dem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Gebäude und dem
dazugehörenden Grund und Boden entfällt, soweit von dem bisher
ungeteilten Wohngrundstück ein (unbebauter) Teil abgetrennt
wird. Die beiden dadurch entstandenen Grundstücke sind in Bezug
auf ihre „Nutzung zu eigenen Wohnzwecken“ jeweils getrennt zu
betrachten.
BFH, Urt. v.
26.9.2023 – IX R 14/22
EStG
§§ 22 Nr. 2, 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 S. 1 u. 3
Privates Veräußerungsgeschäft; Nutzung zu eigenen Wohnzwecken bei
Nutzungsüberlassung an (Schwieger-)Mutter
Eine Nutzung zu
eigenen Wohnzwecken im Sinne des Befreiungstatbestands des § 23
Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Satz 3 des Einkommensteuergesetzes liegt
nicht vor, wenn die Nutzungsüberlassung an die (Schwieger-)Mutter
des Steuerpflichtigen erfolgt.
BFH, Urt. v.
14.11.2023 – IX R 13/23
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