Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BGB
§§ 2065 Abs. 1, 138 Abs. 1; GG Art. 14 Abs. 1 S. 1
Bedingte Erbeinsetzung; Besuchspflicht als aufschiebende Bedingung;
Sittenwidrigkeit
Die Abhängigmachung
einer Erbeinsetzung von einer Besuchspflicht kann im Einzelfall
zur Sittenwidrigkeit und damit Unwirksamkeit der entsprechenden
Testamentsklausel führen. Sodann kommt eine Aufrechterhaltung
der Erbeinsetzung ohne derartige Besuchsbedingung jedenfalls
dann in Betracht, wenn der Erblasser in dem Fall, dass er
gewusst hätte, dass die von ihm aufgestellte Besuchsbedingung
unwirksam ist, zum maßgeblichen Zeitpunkt der
Testamentserrichtung gewollt hätte, dass jedenfalls die
Erbeinsetzung aufrechterhalten bleibt, er also eher eine
unbedingte als gar keine Zuwendung gemacht hätte.
OLG Frankfurt,
Beschl. v. 5.2.2019 – 20 W 98/18
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB
§§ 134, 305c Abs. 2, 623a Abs. 3 S. 1, 640, 641; MaBV §§ 3 Abs. 2,
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Unwirksamkeit des gesamten Ratenplans wegen unzulässiger
Besitzübergaberegelung
1. Eine
Vertragsklausel in einem Bauträgervertrag, wonach die Fälligkeit
einer Rate „nach Bezugsfertigkeit unverzüglich nach
Besitzübergabe und Fertigstellung der Fassadenarbeiten“
eintritt, ist dann unwirksam, wenn die nachfolgende Klausel mit
der Zwischenüberschrift „Besitzübergabe“ vorsieht, dass „nach
der Abnahme des Sondereigentums unverzüglich gegen Zahlung der
entsprechenden Kaufpreisrate die Besitzübergabe erfolgt“.
2. Eine Klausel im Bauträgervertrag, die die Fälligkeit einer
Rate vorsieht, „sobald das Werk ohne wesentliche Mängel, d. h.
abnahmefähig, hergestellt ist und soweit dies rechtzeitig
erfolgt ist“, ist ebenso unwirksam. Eine Rate, die an die
rechtzeitige Abnahmefähigkeit anknüpft, ist in dem gesetzlichen
Katalog des § 3 Abs. 2 MaBV nicht vorgesehen und deshalb
unzulässig.
3. Rechtsfolge des Abweichens zu Ungunsten des Erwerbers von der
Ratenregelung des § 3 Abs. 2 MaBV ist die Unwirksamkeit der
gesamten Ratenregelung und nicht des ganzen Bauträgervertrages.
4. An die Stelle der nichtigen Ratenzahlungsvereinbarung treten
die allgemeinen werkvertragsrechtlichen Bestimmungen, sodass
gem. § 641 BGB erst mit der Abnahme die Zahlung der
Gesamtvergütung verlangt werden kann. (Leitsätze der
DNotI-Redaktion)
OLG München, Urt. v.
25.10.2016 – 9 U 34/16 Bau
BGB
§§ 1090, 1105; BNatSchG §§ 14, 15; GBO § 19
Naturschutzrecht: privatrechtliche Absicherung von Ausgleichs- und
Ersatzmaßnahmen; Eintragung einer Dienstbarkeit und einer Reallast
Zur
privatrechtlichen Absicherung von Ausgleichs- und/oder
Ersatzmaßnahmen nach dem Naturschutzrecht durch Eintragung einer
Unterlassungs- und Benutzungsdienstbarkeit sowie einer Reallast.
OLG München, Beschl.
v. 13.2.2019 – 34 Wx 202/18
Erbrecht
GBO
§§ 29 Abs. 1, 53 Abs. 1; BGB § 2113 Abs. 2 S. 1
Entgeltlicher Veräußerung durch Vorerben;
Anforderungen an die Zulässigkeit der Eintragung eines
Wirksamkeitsvermerks
1. Hinsichtlich der
Eintragung einer Auflassungsvormerkung hat das Grundbuchamt die
Entgeltlichkeit noch nicht zu prüfen. Die Eintragung kann jedoch
abgelehnt werden, wenn bereits feststeht, dass der durch die
Vormerkung gesicherte Anspruch nie wirksam entstehen wird.
2. Ein der Auflassungsvormerkung beigefügter Wirksamkeitsvermerk
ist unzulässig, sofern Zweifel an der Entgeltlichkeit des
Rechtsgeschäftes bestehen. Diese können sich insbesondere
dadurch ergeben, dass der Vorerbe an eine ihm nahestehende
Person veräußert und dabei große Teile des erheblich über dem
Wert des Veräußerungsobjektes liegenden Kaufpreises stundet.
(Leitsätze der DNotI-Redaktion)
OLG Köln, Beschl. v.
3.12.2018 – 2 Wx 372/18
Notarrecht/Verfahrensrecht
BGB
§§ 873 Abs. 1, 894; GBO §§ 22 Abs. 1, 29 Abs. 1, 38, 53 Abs. 1; InsO
§§ 27, 32 Abs. 1 u. 2; ZVG § 19
Löschung eines eingetragenen Insolvenzvermerks; Eintragung eines
Amtswiderspruchs
1. Das Grundbuch
kann durch Löschung eines auf Behördenersuchen eingetragenen
Insolvenzvermerks (nur) berichtigt werden, wenn der Nachweis der
Unrichtigkeit geführt ist.
2. Ein Amtswiderspruch kann gegen die Eintragung eines
Insolvenzvermerks schon deshalb nicht eingetragen werden, weil
der Insolvenzvermerk lediglich sichernde Wirkung hat, aber keine
Grundlage für gutgläubigen Erwerb sein kann.
OLG München, Beschl.
v. 28.2.2019 – 34 Wx 318/18
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