Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BNotO
§§ 10a, 14 Abs. 3 S. 2
Beurkundung in den Räumlichkeiten einer Gemeinde; Anschein der
Parteilichkeit
a) Der Notar
verstößt gegen seine Amtspflicht zur Vermeidung des Anscheins
der Abhängigkeit oder Parteilichkeit, wenn er – jedenfalls:
wiederholt – Beurkundungen in den Räumen einer Vertragspartei
vornimmt, ohne dafür sachliche Gründe vorweisen zu können.
b) Die Beurkundung in Räumen der Gemeinde kann geeignet sein,
den Anschein zu begründen, der Notar stehe in einem
unangemessenen Näheverhältnis zu dieser Gemeinde, und auf diese
Weise die notariellen Amtspflichten aus § 14 Abs. 3 Satz 2 BNotO
verletzen.
BGH, Beschl. v.
22.3.2021 – NotSt (Brfg) 4/20
Familienrecht
BGB
§§ 1601, 1603, 1612b Abs. 1; BKGG § 6a
Kinderzuschlag gem. § 6a BKGG als Einkommen des Kindes
a) Der
Kinderzuschlag nach § 6a BKGG ist unterhaltsrechtlich in voller
Höhe als Einkommen des Kindes zu behandeln. Eine Aufteilung in
einen Barunterhalts- und einen Betreuungsunterhaltsteil findet
nicht statt.
b) Im Rahmen der Bemessung des Selbstbehalts des
Kindesunterhaltspflichtigen sind die von diesem für seinen
Familienverband getragenen Wohnkosten nur anteilig zu
berücksichtigen (im Anschluss an Senatsbeschluss BGHZ 209, 243 =
FamRZ 2016, 887).
BGH, Beschl. v.
28.10.2020 – XII ZB 512/19
Öffentliches Recht
KAG
BW 2005 §§ 25 Abs. 2, 49 Abs. 6; BauGB § 34; GG Art. 103 Abs. 1
Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Vorauszahlung auf einen
Erschließungsbeitrag
1. Eine vorhandene
Straße i. S. d. der Rechtsprechung des früheren Preußischen
Oberverwaltungsgerichts zu § 15 FlG war eine Straße, die zur
Zeit des Inkrafttretens des ersten aufgrund von § 15 FlG
erlassenen Ortsstatuts mit dem Willen der Gemeinde wegen ihres
insoweit für ausreichend erachteten Zustands dem inneren Anbau
und dem innerörtlichen Verkehr zu dienen bestimmt war und
tatsächlich gedient hat (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg,
Beschluss vom 18.09.1995 – 2 S 2062/95 – n. v.; Beschluss vom
16.05.1989 – 2 S 125/89 – juris).
2. Besaß eine Gemeinde kein Ortsstatut nach § 15 FlG, ist für
die Frage, ob eine Straße eine vorhandene Straße ist, auf den
29.06.1961 abzustellen, den letzten Tag, an dem die Gemeinde ein
solches Statut nach dem alten Recht noch hätte in Kraft setzen
können (im Anschluss an VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom
18.09.1995 – 2 S 2062/95 – n. v.; Beschluss vom 16.05.1989 – 2 S
125/89 – juris).
3. Der Charakter als vorhandene Straße kann sich auch nur auf
ein Teilstück einer darüber hinausreichenden Straße beschränken,
ohne dass diese Beschränkung an topographischen Merkmalen
orientiert sein musste.
4. Innerörtlicher Verkehr bedeutet in diesem Zusammenhang einen
Verkehr von Haus zu Haus innerhalb einer geschlossenen Ortslage,
wobei die geschlossene Ortslage entsprechend den zum heutigen §
34 BauGB entwickelten Grundsätzen zu beurteilen ist.
VGH
Baden-Württemberg, Beschl. v. 20.11.2020 – 2 S 2349/20
Notarrecht/Verfahrensrecht
GG
Art. 103 Abs. 1; ZPO §§ 296 Abs. 1, 531 Abs. 2 S. 1 Nr. 3
Darlegungslast bei Valutierung eines Darlehens
Die
Substantiierungsanforderungen verlangen nicht, dass derjenige,
der sich auf die Auszahlung eines Darlehens beruft, im Einzelnen
darlegen muss, wann, wo und wie die Valutierung des
streitbefangenen Darlehens erfolgt sein soll.
(Leitsatz der DNotI-Redaktion)
BGH, Beschl. v.
12.11.2020 – IX ZR 214/19
GNotKG § 54
Gesellschafterdarlehen im Rahmen des kostenrechtlichen Wertes von
GmbH-Geschäftsanteilen
Gesellschafterdarlehen sind bei der Bestimmung des
kostenrechtlichen Wertes von Geschäftsanteilen einer GmbH gemäß
§ 54 GNotKG nicht werterhöhend zu berücksichtigen.
KG, Beschl. v.
11.9.2020 – 9 W 113/19
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