4. - 8. September 2023

Neu auf der DNotI-Homepage

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4. - 8. September 2023

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BNotO §§ 48a, 47 Nr. 2
Altersgrenze für Notare; kein Verstoß gegen Charta der Grundrechte der Europäischen Union; keine Altersdiskriminierung; Erleichterung des Generationenwechsels; Verjüngung des Berufsstands

Die Altersgrenze für Notare verstößt nicht gegen das sich aus Art. 21 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 1, Art. 2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf ergebende Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Sie ist im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG objektiv und angemessen und durch das legitime Ziel gerechtfertigt, den Generationenwechsel zu erleichtern und den Berufsstand der Notare zu verjüngen.

BGH, Urt. v. 21.8.2023 – NotZ(Brfg) 4/22

 


Neu in der Internet-Datenbank des DNotI – DNotI Online Plus

 

BGB §§ 1191, 1193; ZPO §§ 726, 794 Abs. 1 Nr. 5
Grundschuld: Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung; fehlender Nachweisverzicht

Internetgutachten-Nr.: 199593

 

BGB § 2247
Unwirksamkeit eines privatschriftlichen Testaments, das mithilfe eines Vordrucks erstellt wurde

Internetgutachten-Nr.: 199934

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

ErbbauRG § 10
Abweichen vom Erfordernis der ersten Rangstelle: Begriff der Schädlichkeit i. S. d. § 10 Abs. 2 ErbbauRG

1. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG kann ein Erbbaurecht nur zur ausschließlich ersten Rangstelle am Erbbaugrundstück bestellt werden, es sei denn, dass gem. §§ 10 Abs. 2 ErbbauRG, 1 ErbbauRGV BW vom Erfordernis der ersten Rangstelle durch die Erteilung eines Unschädlichkeitszeugnisses abgewichen werden kann. Dazu muss das Grundbuchamt feststellen, dass dies weder für den Berechtigten des eingetragenen Rechts noch für den Bestand des Erbbaurechts schädlich ist.
2. Bei der Auslegung des Begriffs der „Schädlichkeit“ im Sinne der §§ 10 Abs. 2 ErbbauRG, 1 ErbbauRGV BW ist danach zu differenzieren, ob es um „Schädlichkeit“ für den Bestand des Erbbaurechts oder Schädlichkeit für die Person des Berechtigten des vorrangig eingetragenen dinglichen Rechts geht.
3. „Schädlichkeit“ für den Berechtigten des eingetragenen Rechts liegt dabei bei sachgerechter Auslegung des Begriffs schon dann vor, wenn das Nebeneinander des erstrangig eingetragenen dinglichen Rechts sowie des nachrangig einzutragenden Erbbaurechts zu mehr als lediglich geringfügigen wirtschaftlichen Nachteilen führen würde. Dagegen ist mit „Schädlichkeit“ für den „Bestand des Erbbaurechts“ jede nicht nur unerhebliche Beeinträchtigung der aus dem Erbbaurecht folgenden Rechtsposition gemeint.

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 30.6.2023 – 14 W 38/23 (Wx)

 


Familienrecht

 

FamFG § 11 S. 4; BGB § 1816 Abs. 2
Überprüfung der Verfahrensvollmacht eines Rechtsanwalts; Eignung von Familienangehörigen als Betreuer

a) Ist ein Verfahrensbeteiligter durch einen Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigten vertreten, wird dessen Vollmacht gemäß § 11 Satz 4 FamFG nicht von Amts wegen, sondern allein auf die Rüge eines anderen Beteiligten hin überprüft; etwas anderes gilt nur dann, wenn sich für das Gericht aufgrund tatsächlicher Anhaltspunkte begründete Zweifel an der Wirksamkeit oder dem Fortbestand der Verfahrensvollmacht ergeben (im Anschluss an BGH Urteil vom 5. April 2001 – IX ZR 309/00, NJW 2001, 2095).
b) Wünscht der Betreute einen bestimmten Familienangehörigen zum Betreuer und würde dessen Bestellung zu erheblichen familiären Konflikten führen, unter denen der Betreute persönlich leiden müsste, oder könnte infolge dieser Spannungen innerhalb der Familie eine Regelung der wirtschaftlichen oder sonstigen Verhältnisse des Betreuten nicht gewährleistet werden, können diese Umstände auf die Eignung der gewünschten Person zur Führung der konkreten Betreuung im Sinne des § 1816 Abs. 2 Satz 1 BGB durchschlagen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 15. Mai 2019 – XII ZB 57/19, FamRZ 2019, 1356).

BGH, Beschl. v. 3.5.2023 – XII ZB 442/22

 

VersAusglG §§ 5 Abs. 4, 20 Abs. 1
Bemessung des Ausgleichswerts einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente

Der Ausgleichswert einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente bemisst sich nach dem Ehezeitanteil der tatsächlich ausgezahlten Rente.

BGH, Beschl. v. 10.5.2023 – XII ZB 30/23

 


Steuerrecht

 

EStG § 15 Abs. 2
Gewerblicher Grundstückshandel; Drei-Objekte-Grenze; geringfügige Überschreitung des Fünfjahreszeitraums

Von einem gewerblichen Grundstückshandel kann im Regelfall ausgegangen werden, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf, d. h. von etwa fünf Jahren, mindestens vier Objekte veräußert werden. Dann nämlich lassen die äußeren Umstände den Schluss zu, dass es dem Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substantieller Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt (sog. Drei-Objekte-Grenze). Hierfür genügt eine Veräußerung des vierten Objekts nach fünf Jahren und fünf Monaten nicht, da der Fünfjahreszeitraum bei einer Überschreitung von fünf Monaten nicht nur geringfügig überschritten ist.

(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

FG Münster, Urt. v. 26.4.2023 – 13 K 3367/20 G

 


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