Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BNotO
§§ 48a, 47 Nr. 2
Altersgrenze für Notare; kein Verstoß gegen Charta der Grundrechte
der Europäischen Union; keine Altersdiskriminierung; Erleichterung
des Generationenwechsels; Verjüngung des Berufsstands
Die Altersgrenze für
Notare verstößt nicht gegen das sich aus Art. 21 Abs. 1 der
Charta der Grundrechte der Europäischen Union sowie Art. 1, Art.
2 Abs. 2 Buchst. a der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27.
November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die
Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf
ergebende Verbot der Diskriminierung wegen des Alters. Sie ist
im Sinn von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2000/78/EG objektiv und
angemessen und durch das legitime Ziel gerechtfertigt, den
Generationenwechsel zu erleichtern und den Berufsstand der
Notare zu verjüngen.
BGH, Urt. v.
21.8.2023 – NotZ(Brfg) 4/22
Neu in der
Internet-Datenbank des DNotI – DNotI Online Plus
BGB
§§ 1191, 1193; ZPO §§ 726, 794 Abs. 1 Nr. 5
Grundschuld: Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung; fehlender
Nachweisverzicht
Internetgutachten-Nr.:
199593
BGB §
2247
Unwirksamkeit eines privatschriftlichen Testaments, das mithilfe
eines Vordrucks erstellt wurde
Internetgutachten-Nr.:
199934
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
ErbbauRG § 10
Abweichen vom Erfordernis der ersten Rangstelle:
Begriff der Schädlichkeit i. S. d. § 10 Abs. 2 ErbbauRG
1. Gemäß § 10 Abs. 1
Satz 1 ErbbauRG kann ein Erbbaurecht nur zur ausschließlich
ersten Rangstelle am Erbbaugrundstück bestellt werden, es sei
denn, dass gem. §§ 10 Abs. 2 ErbbauRG, 1 ErbbauRGV BW vom
Erfordernis der ersten Rangstelle durch die Erteilung eines
Unschädlichkeitszeugnisses abgewichen werden kann. Dazu muss das
Grundbuchamt feststellen, dass dies weder für den Berechtigten
des eingetragenen Rechts noch für den Bestand des Erbbaurechts
schädlich ist.
2. Bei der Auslegung des Begriffs der „Schädlichkeit“ im Sinne
der §§ 10 Abs. 2 ErbbauRG, 1 ErbbauRGV BW ist danach zu
differenzieren, ob es um „Schädlichkeit“ für den Bestand des
Erbbaurechts oder Schädlichkeit für die Person des Berechtigten
des vorrangig eingetragenen dinglichen Rechts geht.
3. „Schädlichkeit“ für den Berechtigten des eingetragenen Rechts
liegt dabei bei sachgerechter Auslegung des Begriffs schon dann
vor, wenn das Nebeneinander des erstrangig eingetragenen
dinglichen Rechts sowie des nachrangig einzutragenden
Erbbaurechts zu mehr als lediglich geringfügigen
wirtschaftlichen Nachteilen führen würde. Dagegen ist mit
„Schädlichkeit“ für den „Bestand des Erbbaurechts“ jede nicht
nur unerhebliche Beeinträchtigung der aus dem Erbbaurecht
folgenden Rechtsposition gemeint.
OLG Karlsruhe,
Beschl. v. 30.6.2023 – 14 W 38/23 (Wx)
Familienrecht
FamFG
§ 11 S. 4; BGB § 1816 Abs. 2
Überprüfung der Verfahrensvollmacht eines Rechtsanwalts; Eignung von
Familienangehörigen als Betreuer
a) Ist ein
Verfahrensbeteiligter durch einen Rechtsanwalt als
Verfahrensbevollmächtigten vertreten, wird dessen Vollmacht
gemäß § 11 Satz 4 FamFG nicht von Amts wegen, sondern allein auf
die Rüge eines anderen Beteiligten hin überprüft; etwas anderes
gilt nur dann, wenn sich für das Gericht aufgrund tatsächlicher
Anhaltspunkte begründete Zweifel an der Wirksamkeit oder dem
Fortbestand der Verfahrensvollmacht ergeben (im Anschluss an BGH
Urteil vom 5. April 2001 – IX ZR 309/00, NJW 2001, 2095).
b) Wünscht der Betreute einen bestimmten Familienangehörigen zum
Betreuer und würde dessen Bestellung zu erheblichen familiären
Konflikten führen, unter denen der Betreute persönlich leiden
müsste, oder könnte infolge dieser Spannungen innerhalb der
Familie eine Regelung der wirtschaftlichen oder sonstigen
Verhältnisse des Betreuten nicht gewährleistet werden, können
diese Umstände auf die Eignung der gewünschten Person zur
Führung der konkreten Betreuung im Sinne des § 1816 Abs. 2 Satz
1 BGB durchschlagen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 15.
Mai 2019 – XII ZB 57/19, FamRZ 2019, 1356).
BGH, Beschl. v.
3.5.2023 – XII ZB 442/22
VersAusglG §§ 5 Abs. 4, 20 Abs. 1
Bemessung des Ausgleichswerts einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente
Der Ausgleichswert
einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente bemisst sich nach dem
Ehezeitanteil der tatsächlich ausgezahlten Rente.
BGH, Beschl. v.
10.5.2023 – XII ZB 30/23
Steuerrecht
EStG
§ 15 Abs. 2
Gewerblicher Grundstückshandel; Drei-Objekte-Grenze; geringfügige
Überschreitung des Fünfjahreszeitraums
Von einem
gewerblichen Grundstückshandel kann im Regelfall ausgegangen
werden, wenn innerhalb eines engen zeitlichen Zusammenhangs
zwischen Anschaffung bzw. Errichtung und Verkauf, d. h. von etwa
fünf Jahren, mindestens vier Objekte veräußert werden. Dann
nämlich lassen die
äußeren Umstände den Schluss zu, dass es dem
Steuerpflichtigen auf die Ausnutzung substantieller
Vermögenswerte durch Umschichtung ankommt (sog. Drei-Objekte-Grenze). Hierfür genügt eine Veräußerung des
vierten Objekts nach fünf Jahren und fünf Monaten nicht, da der
Fünfjahreszeitraum bei einer Überschreitung von fünf Monaten
nicht nur geringfügig überschritten ist.
(Leitsatz der
DNotI-Redaktion)
FG Münster, Urt. v.
26.4.2023 – 13 K 3367/20 G
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