Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links. Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BGB § 2325 Zuwendung eines Nießbrauchs an nichtehelichen Lebensgefährten und Pflichtteilsergänzung 1. Schenkt der Erblasser seiner nichtehelichen Lebensgefährtin ein lebenslanges hälftiges Nießbrauchsrecht an seinem Grundstück, auflösend bedingt durch die Beendigung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft auf andere Weise als durch den Tod, so hindert diese Bedingung den Beginn des Fristlaufs gem. § 2325 Abs. 3 BGB nicht (Abgrenzung zu BGHZ 125, 395 und BGHZ 98, 226). 2. Dass bei Schenkungen an den Ehegatten die Ausschlussfrist nicht vor der Auflösung der Ehe beginnt (§ 2325 Abs. 3 S. 3 BGB), ist auf nichteheliche Lebensgemeinschaften nicht übertragbar (vergleiche BVerfG, Kammerbeschluss vom 06. April 1990 – 1 BvR 171/90 –, Rn. 6). LG Kiel, Urt. v. 2.2.2018 – 12 O 82/17
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht BauGB §§ 24 Abs. 1, 28 Abs. 1 S. 2 u. 3 Folgen einer erfolgreichen Klage gegen Ausübung des gemeindlichen Vorkaufsrechts 1. Die Ausübung des Vorkaufsrechts gegenüber dem Grundstücksverkäufer ist ein privatrechtsgestaltender Verwaltungsakt. Wird er infolge einer dagegen erhobenen Klage rückwirkend aufgehoben, so gilt auch das Vorkaufsrecht nachträglich als nicht mehr ausgeübt. Damit entfällt zugleich die Drittwirkung des Verwaltungsakts gegenüber dem Käufer. 2. Ein Informationsschreiben, das den Käufer lediglich über die Ausübung des Vorkaufsrechts gegenüber dem Verkäufer in Kenntnis setzt, stellt keinen Verwaltungsakt dar, mit dem die Ausübung des Vorkaufsrechts gegenüber dem Käufer festgestellt wird. (Leitsätze der DNotI-Redaktion) VG Ansbach, Urt. v. 31.1.2018 – AN 9 K 16.02001
BGB §§ 125, 139, 311b Abs. 1; BayNatSchG Art. 39 Wirksamkeit des Kaufvertrags als Voraussetzung für die Geltendmachung eines Vorkaufsrechts 1. Die Geltendmachung eines Vorkaufsrechts setzt den Abschluss eines rechtsgültigen und vollwirksamen Kaufvertrags zwischen dem Vorkaufsverpflichteten und dem Drittkäufer voraus. 2. Beurkundungspflichtig sind nicht nur die Veräußerungs- und Erwerbspflicht, sondern alle Abreden, aus denen sich nach dem Willen beider Seiten das schuldrechtliche Geschäft zusammensetzt. Das Formgebot gilt umfassend und unterscheidet nicht zwischen wesentlichen und unwesentlichen Bestandteilen. (Leitsätze der DNotI-Redaktion) VG München, Urt. v. 26.9.2017 – M 1 K 16.4356
ErbbauRG § 9a Abs. 1 Unbilligkeit des Anspruchs auf Erhöhung des Erbbauzinses Eine Erhöhung des Erbbauzinses ist in der Regel als unbillig zu werten, wenn sie über die seit Vertragsabschluss eingetretene Änderung der allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse hinausgeht. Als Bemessungsgrundlage dienen insoweit die Entwicklung der Lebenshaltungskosten bzw. der Verbraucherpreise und – mit gleicher Gewichtung – die Entwicklung der Bruttoverdienste der Arbeiter in der Industrie sowie die Bruttoverdienste der Angestellten in Industrie und Handel. Abzustellen ist dabei auf die jeweiligen Indizes des Statistischen Bundesamts. (Leitsatz der DNotI-Redaktion) OLG München, Urt. v. 11.4.2018 – 7 U 2300/17
Internationales Privatrecht
EGBGB Art. 10 Abs. 3 Unzulässigkeit der Wahl von ausländischem Recht, das bzgl. Familiennamen Phantasienamen zulässt Eine ausländische Rechtsordnung, die die Namensbestimmung für ein minderjähriges Kind in die freie Wahl der sorgeberechtigten Eltern stellt und auch die Erteilung eines sogenannten Phantasienamens zulässt (hier: australisches Recht), kann nicht nach Art. 10 Abs. 3 EGBGB als das auf den Familiennamen anwendbare Recht gewählt werden. BGH, Beschl. v. 9.5.2018 – XII ZB 47/17
Kostenrecht
GNotKG KV Nr. 14110 Nr. 1 Gebührenerhebung bei Grundbesitzerwerb einer GmbH & Co. KG, deren Kommanditisten Gesellschafter der verkaufenden GbR sind Verkauft eine GbR Grundbesitz an eine GmbH & Co. KG, dann fällt für die Eigentumseintragung auch dann eine Gebühr nach Nr. 14110 Nr. 1 KV GNotKG an, wenn die Gesellschafter der GbR mit den Kommanditisten der KG personenidentisch sind. OLG Köln, Beschl. v. 23.2.2018 – 2 Wx 53/18
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