Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung
rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BGB §
566 Abs. 1
Analoge Anwendung des § 566 Abs. 1 BGB bei
Personenverschiedenheit von Vermieter und Veräußerer
a) Bei fehlender
Identität zwischen Vermieter und Veräußerer ist § 566 Abs. 1 BGB
entsprechend anwendbar, wenn die Vermietung des veräußerten
Grundstücks mit Zustimmung und im alleinigen wirtschaftlichen
Interesse des Eigentümers erfolgt und der Vermieter kein eigenes
Interesse am Fortbestand des Mietverhältnisses hat.
b) Diese Voraussetzungen liegen nicht vor, wenn der
Grundstückseigentümer erst im Zeitpunkt der Veräußerung des
vermieteten Grundstücks ein wirtschaftliches Interesse am
Eintritt des Erwerbers in den bestehenden Mietvertrag hat
(Abgrenzung zu Senatsurteil vom 12. Juli 2017 – XII ZR 26/16,
BGHZ 215, 236 = NZM 2017, 847).
BGH, Urt. v.
27.10.2021 – XII ZR 84/20
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
GBO §
22; BGB § 1025 S. 2
Anspruch auf Löschung eines Wegerechts nach Grundstücksteilung
Zu den – hier
mangels Nachweises des dauerhaften Wegfalls des Vorteils der
Grunddienstbarkeit für das herrschende Grundstück nicht für
gegeben erachteten – Voraussetzungen für die Löschung eines
Wegerechts gem. § 22 GBO (nach mehrfacher Teilung des
herrschenden Grundstücks und Tausch von Flurstücken).
OLG Düsseldorf,
Beschl. v. 23.6.2021 – 3 Wx 50/20
GBO §
35 Abs. 1 S. 2
Zur Verpflichtung des Grundbuchamts zur Beiziehung der Nachlassakten
trotz Nachweis nach § 35 Abs. 1 S. 2 GBO
Zur Frage, ob das
Grundbuchamt verpflichtet ist, die Akten des Nachlassgerichts
auch dann beizuziehen, wenn ihm gegenüber der Nachweis im Sinne
des § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO geführt wurde.
OLG Frankfurt,
Beschl. v. 7.1.2021 – 20 W 135/20
VermGeoG LSA § 12 Abs. 2 S. 2; VwVfG §§ 41 Abs. 1 S. 1, 43 Abs. 1,
44 Abs. 1, 51
Zerlegung eines Grundstücks durch Flurstücksbildung ohne Vermessung
1. Wird ein
Grundstück aus Anlass des Verkaufs einer Teilfläche auf Antrag
des Eigentümers durch eine Flurstücksbildung ohne Vermessung
nach § 12 Abs. 2 S. 2 VermGeoG zerlegt, muss die Fortführung des
Liegenschaftskatasters dem Käufer der Teilfläche nicht bekannt
gegeben werden. Auch nach dem Übergang des Eigentums auf den
Käufer muss die dem Grundstückseigentümer und Antragsteller
bekannt gegebene Fortführung des Liegenschaftskatasters dem
Käufer nicht nochmals bekannt gegeben werden, um auch ihm
gegenüber Wirksamkeit zur erlangen.
2. Weicht ein auf Antrag ergangener Verwaltungsakt substanziell
vom Inhalt des Antrages ab, führt dies zur Rechtswidrigkeit des
Verwaltungsakts, wenn die Abweichung weder durch das Fachrecht
noch durch den Antrag zugelassen ist und der Antragsteller sich
auch nicht nachträglich mit der Abweichung einverstanden
erklärt.
3. Zur Frage der Nichtigkeit eines Verwaltungsakts im Fall des
Abweichens vom Antrag.
4. Die Fortführung des Liegenschaftskatasters ist nicht deshalb
zu unbestimmt, weil sie mit einem unbemaßten Auszug aus der
Liegenschaftskarte im Maßstab 1 : 1.000 bekanntgegeben wird.
5. Das Begehren, einen (bestandskräftigen) Verwaltungsakt
aufzuheben, schließt das gewünschte Ergebnis eines erfolgreichen
Wiederaufgreifens des damaligen Verwaltungsverfahrens ein (vgl.
BVerwG, Urteil vom 28. Februar 1997 – 1 C 29.95 – juris Rn. 17).
Ein Antrag auf Wiederaufgreifen des Verfahrens wird als
einheitliches Begehren verstanden; folglich ist das Petitum
sowohl unter dem Gesichtspunkt des Wiederaufgreifens im engeren
Sinne als auch unter dem Aspekt des Wiederaufgreifens im
weiteren Sinne zu würdigen.
OVG Sachsen-Anhalt,
Urt. v. 17.6.2021 – 2 L 104/19
Erbrecht
BGB §
2349
Begrenzung der Wirkung des Erbverzichts auf einzelne Abkömmlinge
§ 2349, 2. Teilsatz
BGB eröffnet den Parteien eines Erbverzichtsvertrags die
Möglichkeit, eine Begrenzung der Verzichtswirkung auf einzelne
Abkömmlinge zu vereinbaren.
OLG Frankfurt,
Beschl. v. 21.6.2021 – 21 W 39/21
Steuerrecht
GrEStG §§ 5 Abs. 2 u. 3, 17 Abs. 2, 19 Abs. 2 Nr. 4
Minderung der Beteiligungsquote
des Grundstückseigentümers an einer Gesamthandsgemeinschaft nach
Übertragung seines Grundstücks auf diese Gesamthandsgemeinschaft; grunderwerbsteuerliche Folgen
1. In Fällen, in
denen sich ein Rechtsvorgang auf mehrere Grundstücke in den Bezirken verschiedener Finanzämter
bezieht, stellt
gem. § 17 Abs. 2 Var. 2 GrEStG das Finanzamt, in dessen Bezirk
der wertvollste Grundstücksteil oder das wertvollste Grundstück
oder der wertvollste Bestand an Grundstücksteilen oder
Grundstücken liegt, die Besteuerungsgrundlagen gesondert fest.
Eine zusätzliche, ungeschriebene Voraussetzung, dass weder
nachvollziehbare Einzelkaufpreise vereinbart wurden noch dass § 8
Abs. 2 GrEStG unanwendbar ist, besteht nicht.
2. Es liegt keine Anzeige nach § 19 Abs. 2 Nr. 4 GrEStG vor,
wenn der Notar den Vertrag zwar an das Finanzamt, nicht jedoch
an die Grunderwerbsteuerstelle übersendet.
3. Wird ein Grundstück auf eine Kommanditgesellschaft, an der
der Eigentümer zu 100 % beteiligt ist, gegen Gewährung von
Gesellschafterrechten übertragen und mindert sich später sein
Anteil an der Gesellschaft im Jahr der Übertragung, so wirkt
sich dies auf die quotale Nichterhebung der Grunderwerbsteuer
nach § 5 Abs. 2 und 3 GrEStG aus. Für den Zeitpunkt der
Verminderung des Anteils am Gesamthandsvermögen kommt es auf die
tatsächliche Einschränkung der Gesellschafterstellung und nicht
auf die zugrunde liegende schuldrechtliche Vereinbarung an.
(Leitsätze der DNotI-Redaktion)
FG Münster, Urt. v.
20.5.2021 – 8 K 973/20 GrE,F
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