11. - 15. März 2024

Neu auf der DNotI-Homepage

Neu auf der DNotI-Homepage
11. - 15. März 2024

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI Online Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.

 

Entscheidung der Woche

 

BeurkG § 51 Abs. 3; BNotO § 18 Abs. 1 u. 2; NotAktVV § 40
Entscheidung des Notars über Einsicht eines Beteiligten in notarielle Nebenakte; pflichtgemäßes Ermessen; Befreiung des Notars von der Verschwiegenheit

Der Notar, der von der Pflicht zur Verschwiegenheit befreit worden ist, entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und in welchem Umfang er einem Beteiligten Einsicht in die Nebenakte gestattet; er ist zur Gewährung der Einsicht in die Nebenakte berechtigt, aber nicht verpflichtet.

BGH, Beschl. v. 11.1.2024 – V ZB 63/22

 


Neu in der Internet-Datenbank des DNotI – DNotI Online Plus

 

BGB §§ 133, 873, 1030, 1066; GBO § 44
Eintragung eines einheitlichen Nießbrauchs bei Bestellung zweier Nießbrauchsrechte an jedem Miteigentumsanteil; Eintragung von Nießbrauch und Vormerkung an unterschiedlichen (ideellen) Miteigentumsanteilen beim Alleineigentümer

Internetgutachten-Nr.: 201110

 

BGB §§ 464, 1094; ErbbauRG §§ 5, 6
Erneute Eigentümerzustimmung für Veräußerung des Erbbaurechts bei Ausübung eines Vorkaufsrechts durch einen Dritten

Internetgutachten-Nr.: 201179

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 311b Abs. 1, 315, 456, 462
Grundstückskaufvertrag mit Bauverpflichtung; Verlängerung der Frist zur Ausübung eines Wiederkaufsrechts für den Fall der Nichterfüllung

1. Zu einer Bauverpflichtung des Käufers eines notariellen Grundstückskaufvertrages und einer daran anknüpfenden (Ausschluss)Frist zur Ausübung eines Wiederkaufs für den Fall der Nichterfüllung der Bauverpflichtung.
2. Regelt ein notarieller Grundstückskaufvertrag eine (5-jährige) Frist zur bezugsfertigen Errichtung eines Wohnhauses (Bauverpflichtung) und räumt der Vertrag dem Verkäufer das Recht ein, diese Frist auf Antrag des Käufers angemessen zu verlängern, so kann der Verkäufer diese Frist – einseitig und empfangsbedürftig – formlos verlängern. Die Frist kann formlos auch nach ihrem Ablauf verlängert werden. Nach Ablauf der (Ausschluss)Frist zur Ausübung des Wiederkaufs kann die Frist zur Erfüllung der Bauverpflichtung nicht mehr formlos verlängert werden.
3. Eine (Ausschluss)Frist zur Ausübung des Wiederkaufs, die 1 Jahr beträgt und mit dem Ablauf der Frist zur Erfüllung der Bauverpflichtung beginnt, bzw. dessen Fristbeginn verschiebt sich mit der Verlängerung der Frist zur Erfüllung der Bauverpflichtung automatisch, und zwar auch dann, wenn die Frist zur Erfüllung der Bauverpflichtung erst nach ihrem Ablauf, aber vor Ablauf der (Ausschluss)Frist zur Ausübung des Wiederkaufs verlängert wird. Auch in diesem Fall kann die Frist zur Erfüllung der Bauverpflichtung formlos verlängert werden.
4. Die Käufer eines Grundstückskaufvertrages, die jeweils Miteigentum zu ½ erworben haben, schulden im Rahmen des Wiederkaufs jeweils die Rückübereignung des erworbenen Miteigentumsanteils.

LG Ravensburg, Urt. v. 3.11.2023 – 5 O 194/23

 

BGB §§ 434, 442
Rücktritt vom Kaufvertrag wegen Sachmangel; Beschreibung des Gebäudes als „voll isoliert“

Die Beschreibung eines Wohngebäudes durch den Verkäufer vor Kaufvertragsschluss als „voll isoliert“ auf Immo Scout 24 führt nicht zur Vereinbarung einer Beschaffenheitsvereinbarung im Sinne von § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB (in der Fassung bis 31.12.2021), wenn die Beschreibung in der notariellen Urkunde keinen Niederschlag gefunden hat. Offen bleiben kann daher, ob die Bezeichnung des Wohngebäudes in der Annonce als „voll isoliert“ nach der Verkehrsauffassung auch die Wärmeisolierung des Dachbodens und nicht nur – wie hier – der obersten Geschossdecke beinhaltet.

LG Ellwangen, Urt. v. 15.9.2023 – 6 O 37/23

 

WEG § 28 Abs. 2; ZPO § 511; GKG § 49
Anfechtung eines WEG-Abrechnungsbeschlusses; Beschwer bei Abweisung der Anfechtung

a) Wird ein nach Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes gefasster Abrechnungsbeschluss gemäß § 28 Abs. 2 WEG mit dem Ziel angefochten, den Beschluss insgesamt für ungültig erklären zu lassen, bemisst sich die Beschwer des Klägers im Falle der Abweisung der Klage weiterhin in aller Regel nach seinem Anteil am Nennbetrag der Abrechnung (im Anschluss an Senat, Urteil vom 24. Februar 2023 – V ZR 152/22, NJW 2023, 2111 Rn. 24 ff.).
b) Dass der gemäß § 49 GKG bestimmte Streitwert in der Regel nicht der für die Zulässigkeit eines Rechtsmittels des unterlegenen Anfechtungsklägers maßgeblichen Beschwer entspricht, ändert nichts daran, dass für die Wertbemessung die gleichen Grundsätze gelten, soweit es um das für beide Werte relevante Einzelinteresse des Anfechtungsklägers an einer stattgebenden Entscheidung geht (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 24. März 2022 – V ZR 149/21, NJW 2022, 2195 Rn. 6).

BGH, Beschl. v. 9.11.2023 – V ZB 67/22

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

ZPO §§ 398 Abs. 1, 529 Abs. 1, 544 Abs. 9
Wiederholung einer Zeugenvernehmung durch das Berufungsgericht

Das Berufungsgericht ist grundsätzlich an die Tatsachenfeststellungen des ersten Rechtszuges gebunden. Bei Zweifeln an der Richtigkeit und Vollständigkeit der entscheidungserheblichen Feststellungen ist aber eine erneute Feststellung geboten. Insbesondere muss das Berufungsgericht die bereits in erster Instanz vernommenen Zeugen gem. § 398 Abs. 1 ZPO nochmals vernehmen, wenn es deren Aussagen anders würdigen will als die Vorinstanz.

(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

BGH, Beschl. v. 23.11.2023 – V ZR 59/23

 


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