Nachfolgend finden Sie eine
Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank
DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen,
Arbeitshilfen und Links.
Da instanzgerichtliche
Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung bekannt
werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum
dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BGB
§§ 891 Abs. 1, 892 Abs. 1 S. 2; GBO § 35 Abs. 1 S. 2 u. Abs. 2
Nachweis der Verfügungsbefugnis des Testamentsvollstreckers
ggü. dem Grundbuchamt; Zweifel an der Testierfähigkeit des
Erblassers; Ungeeignetheit des eingetragenen
Testamentsvollstreckervermerks zum Nachweis der Befugnis des
Testamentsvollstreckers
1a. Das Grundbuchamt
darf zum Nachweis der Verfügungsbefugnis des
Testamentsvollstreckers nach § 35 Abs. 2 Hs. 2 i. V. m. Abs. 1
Satz 2 Hs. 2 GBO ein Testamentsvollstreckerzeugnis oder
Europäisches Nachlasszeugnis nur verlangen, wenn sich bei der
Prüfung der Verfügung von Todes wegen Zweifel tatsächlicher Art
ergeben, die nur durch weitere Ermittlungen über den Willen des
Erblassers oder über die tatsächlichen Verhältnisse geklärt
werden können.
1b. Ist ein nachlassgerichtliches Verfahren anhängig, in dem das
Nachlassgericht Zweifeln an der Testierfähigkeit des Erblassers
bei Errichtung des Testaments oder sonstigen Einwänden gegen die
Wirksamkeit der letztwilligen Verfügung nachgeht, muss das
Grundbuchamt die beantragte Eintragung der durch eine Verfügung
des Testamentsvollstreckers bewirkten Rechtsänderung davon
abhängig machen, dass dessen Verfügungsbefugnis durch ein
Testamentsvollstreckerzeugnis oder Europäisches Nachlasszeugnis
nachgewiesen wird.
2. Der in dem Grundbuch eingetragene
Testamentsvollstreckervermerk nach § 52 GBO soll lediglich
negativ die Beschränkung der Verfügungsbefugnis des Erben
kundtun und auf diese Weise verhindern, dass ein Dritter in
Unkenntnis der Testamentsvollstreckung das Eigentum an dem
Grundstück gutgläubig von dem oder den Erben erwirbt. Er ist
daher nicht geeignet, gegenüber dem Grundbuchamt den nach § 35
Abs. 2 GBO erforderlichen Nachweis der Befugnis des
Testamentsvollstreckers zur Verfügung über das
Nachlassgrundstück zu erbringen, und vermittelt keinen guten
Glauben an das Bestehen oder Fortbestehen der Verfügungsbefugnis
des Testamentsvollstreckers über das Nachlassgrundstück.
BGH, Beschl. v.
19.10.2023 – V ZB 8/23
Neu in der
Internet-Datenbank des DNotI – DNotI Online Plus
BbgStrG §§ 13, 40
Vorkaufsrechte gem. dem Brandenburgischen Straßengesetz
Internetgutachten-Nr.:
201579
GmbHG
§ 8 Abs. 2
Werthaltigkeitsnachweis und Geschäftsführerversicherung bei
Bargründung mit Sachagio (Einbringung von Geschäftsanteilen)
Internetgutachten-Nr.:
201737
Notarrecht/Verfahrensrecht
BGB
§§ 280, 434; ZPO § 397
Grundstückskaufvertrag; Klage auf Ersatz von
Mangelbeseitigungskosten; Gehörsverletzung bei unterbliebener
Anhörung des Sachverständigen aus selbständigem
Beweisverfahren
Im Rahmen des
Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) darf eine
Partei einem Sachverständigen, der ein Gutachten erstattet hat,
Fragen, die sie zur Aufklärung der Sache für erforderlich hält,
zur mündlichen Beantwortung vorlegen. Diese Fragen dürfen auch
dann nicht zurückgewiesen werden, wenn das Gericht das
schriftliche Gutachten für überzeugend hält und keinen weiteren
Erläuterungsbedarf sieht.
(Leitsatz der
DNotI-Redaktion)
BGH, Beschl. v.
28.9.2023 – V ZR 3/23
GNotKG § 29 Nr. 1
Keine Beauftragung des Notars durch Terminabsprachen
Weder das Begehren
der Verlegung noch die Mitwirkung bei der erstmaligen Findung
eines Notartermins können als Auftragsvergabe i. S. d. § 29 Nr. 1
GNotKG verstanden werden, wenn die Terminsvorschläge aus der
Sphäre der anderen Vertragspartei und des Notars stammen.
LG Karlsruhe,
Beschl. v. 19.9.2023 – 11 OH 9/22
GNotKG § 48 Abs. 1
Kostenprivilegierung für land- und forstwirtschaftliche Betriebe;
Eintragung einer Rückauflassungsvormerkung zur Sicherung eines
Widerrufsrechts
Voraussetzung der
Kostenprivilegierung des § 48 Abs. 1 Satz 1 GNotKG ist, dass das
jeweilige Verfahren oder Geschäft „im Zusammenhang mit einer
Übergabe oder Zuwendung eines land- oder forstwirtschaftlichen
Betriebs mit Hofstelle“ steht. Privilegiert wird folglich nicht
nur die eigentliche Übergabe oder Zuwendung, sondern auch sie
vorbereitende oder ihrem Vollzug dienende Verfahren und
Geschäfte. Dazu zählt auch die Eintragung einer
Rückauflassungsvormerkung in das Grundbuch, die das in einem
Hofübertragungsvertrag enthaltene Widerrufsrechts des
Veräußerers absichert.
OLG Düsseldorf,
Beschl. v. 15.5.2023 – 3 Wx 61/23
GNotKG § 127
Notarkosten: Unzulässigkeit eines weiteren Antrags auf gerichtliche
Entscheidung nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens infolge
einfacher Erledigungserklärung
Erteilt ein Notar im
Rahmen des Beschwerdeverfahrens zu einem Antrag auf gerichtliche
Entscheidung gemäß § 127 GNotKG unter Stornierung der alten,
angegriffenen Rechnung eine neue Rechnung, so ist ein nach
Abschluss des Beschwerdeverfahrens infolge einfacher
Erledigungserklärung gegenüber dem Oberlandesgericht beim
Landgericht gegen die neue Rechnung eingereichter, weiterer
Antrag nach § 127 GNotKG unzulässig, jedenfalls wenn gegen die
neue Rechnung dieselben Einwendungen vorgebracht werden wie
gegen die alte.
LG Offenburg,
Beschl. v. 22.8.2023 – 4 OH 17/22
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