Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links. Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
Entscheidung der Woche
BGB §§ 2038, 2040; GBO § 19 Auflassung eines Grundstücks durch Miterben, wenn andere Miterben ihre Mitwirkung verweigern 1. Erklärt ein Miterbe für sich und für die übrigen Mitglieder der Erbengemeinschaft die Auflassung eines in den Nachlass fallenden Grundbesitzes, so ist im Grundbucheintragungsverfahren der Nachweis dafür, dass die Verfügung eine Maßnahme ordnungsgemäßer Mehrheitsverwaltung oder eine Maßnahme der Notverwaltung darstellt, mit öffentlichen Urkunden nachzuweisen, wenn die zur Eintragung erforderlichen Erklärungen der im Grundbuch als Mitglieder der Erbengemeinschaft eingetragenen Personen nicht in grundbuchmäßiger Form beigebracht werden. 2. Ein Anlass für Beweiserleichterungen besteht mangels Rechtsschutzlücke nicht. OLG München, Beschl. v. 3.8.2018 – 34 Wx 196/18
Immobilienrecht/allg. Zivilrecht
BGB §§ 158 Abs. 2, 163, 1105, 1107, 1108, 1111; GBO §§ 19, 22 Abs. 1, 23 Zur Löschung einer auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkt bestellten Reallast 1. Das Grundbuchamt ist unabhängig vom Vorliegen eines Löschungserleichterungsvermerks unter Aufhebung der antragszurückweisenden Entscheidung zur berichtigenden Löschung eines auf die Lebenszeit des Berechtigten beschränkten Rechts anzuweisen, wenn im Zeitpunkt der Beschwerdeentscheidung die Sperrfrist von einem Jahr seit dem Tode des Berechtigten abgelaufen ist und der Rechtsnachfolger der Löschung nicht widersprochen hat. 2. Über die Frage, ob die vor Ablauf der Sperrfrist getroffene Entscheidung des Grundbuchamts richtig war, hat das Beschwerdegericht in diesem Fall nicht zu entscheiden. OLG München, Beschl. v. 13.7.2018 – 34 Wx 361/17
GBO §§ 19, 20, 29 Abs. 1; ZPO §§ 278, 794 Abs. 1 Nr. 1; BGB §§ 127a, 925 Abs. 1 Keine dingliche Einigung im gerichtlichen Vergleich bei fehlender gleichzeitiger Anwesenheit Die Eintragung des Eigentümers im Grundbuch im Falle der Auflassung eines Grundstücks darf nach § 20 GBO grundsätzlich nur erfolgen, wenn neben der nach § 19 GBO erforderlichen (einseitigen) Eintragungsbewilligung auch die materiell-rechtlich notwendige dingliche Einigung vorliegt und dem Grundbuchamt in der Form des § 29 Abs. 1 GBO nachgewiesen ist. Eine Auflassung kann aufgrund der fehlenden gleichzeitigen Anwesenheit der Beteiligten nicht wirksam in einem gerichtlichen Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO erklärt werden. OLG Frankfurt, Beschl. v. 18.1.2018 – 20 W 308/17
Gesellschaftsrecht
AktG § 273 Abs. 4; HGB §§ 145, 146 Analoge Anwendung von § 273 Abs. 4 AktG auf die OHG Im Einzelfall ist eine Nachtragsliquidation entsprechend § 273 Abs. 4 AktG auch bei Personenhandelsgesellschaften zulässig. Ein solcher Fall liegt vor, wenn die Nachtragsliquidation sehr lange nach der Löschung der Gesellschaft erforderlich wird und es unklar ist, ob zu diesem Zeitpunkt die Gesellschafter überhaupt noch existieren, auffindbar und zur Liquidation bereit und in der Lage sind. (Leitsatz der DNotI-Redaktion) OLG Saarbrücken, Beschl. v. 18.7.2018 – 5 W 43/18
GmbHG §§ 30 Abs. 1, 34 Abs. 3; AktG § 241 Nr. 3 Nichtigkeit des Beschlusses über die Einziehung eines Geschäftsanteils Steht im Zeitpunkt der Beschlussfassung über die Einziehung eines Geschäftsanteils fest, dass das freie Vermögen der Gesellschaft zur Bezahlung des Einziehungsentgeltes nicht ausreicht, ist der Einziehungsbeschluss auch dann nichtig, wenn die Gesellschaft über stille Reserven verfügt, deren Auflösung ihr die Bezahlung des Einziehungsentgeltes ermöglichen würde (Fortführung von BGH, Urteil vom 24. Januar 2012 – II ZR 109/11, BGHZ 192, 236). BGH, Urt. v. 26.6.2018 – II ZR 65/16
HGB §§ 18 Abs. 2, 21, 22 Abs. 1, 24 Abs. 2; PartGG § 2 Abs. 1 S. 1 u. Abs. 2 Partnerschaftsgesellschaft mit Namen und Titel des Ausscheidenden kann auch dann unter bisherigem Namen fortgeführt werden, wenn keiner der verbleibenden Partner den Titel trägt Bei Ausscheiden des promovierten Namensgebers einer als Wirtschaftsprüfungsgesellschaft anerkannten Partnerschaft sind die verbleibenden Partner bei Einwilligung des Ausgeschiedenen oder seiner Erben auch dann zur Fortführung des bisherigen Namens der Partnerschaft mit dem Doktortitel des Ausgeschiedenen befugt, wenn keiner von ihnen promoviert hat. BGH, Beschl. v. 8.5.2018 – II ZB 26/17
|