6. - 10. Februar 2017

Neu auf der DNotI-Homepage
6. - 10. Februar 2017

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 420, 741, 744, 749 Abs. 1, 752 S. 1; HintG NRW § 22 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; ZPO § 80
Anspruch des früheren Miteigentümers auf Auszahlung des hinterlegten Übererlöses nach durchgeführter Teilungsversteigerung

Zur Klage des früheren Miteigentümers eines teilungsversteigerten Grundstücks auf Zustimmung zur Auszahlung eines zum Zwecke der Ablösung einer Grundschuld gezahlten, jedoch nicht in vollem Umfang zur Befriedigung der dadurch gesicherten Forderung benötigten nach Abzug der Kosten verbliebenen, beim Amtsgericht hinterlegten Betrages (Übererlöses) an ihn sowie an zwei weitere der insgesamt aus fünf früheren Miteigentümern mit gleich hohen Anteilen bestehenden Bruchteilsgemeinschaft (insoweit unzulässig mit Blick auf eine weder aus gesetzlicher noch aus gewillkürter Prozessstandschaft sich ergebende Prozessführungsbefugnis).

OLG Düsseldorf, Urt. v. 6.10.2016 – 3 U 31/15

 

HGB §§ 161 Abs. 2, 158, 131 Nr. 3
Vollzug einer von Personenhandelsgesellschaft erklärten Auflassung auch nach deren Löschung im Handelsregister möglich

Die Auflösung einer Personenhandelsgesellschaft und die Löschung ihrer Firma im Handelsregister stehen dem Vollzug einer von dieser Gesellschaft erklärten Auflassung im Grundbuch nicht entgegen.

OLG Hamm, Beschl. v. 15.6.2016 – 15 W 365/15

 

WEG §§ 12 Abs. 2, 43
Wichtiger Grund i. S. v. § 12 Abs. 2 WEG bei Veräußerung an UG (haftungsbeschränkt)

1. Nur in Ausnahmefällen kann die Verwalterzustimmung allein wegen der Rechtsform des Erwerbers (hier: UG, haftungsbeschränkt) verweigert werden.
2. War jedoch deren alleiniger Geschäftsführer schon früher Wohnungseigentümer in derselben Anlage und mit Wohngeldern in erheblicher Höhe rückständig, kann von einer finanziellen Unzuverlässigkeit der Erwerberin auszugehen sein. Auf die Gesellschafterin der Erwerberin kommt es dann nicht mehr entscheidend an.

LG Düsseldorf, Urt. v. 20.7.2016 – 25 S 179/15

 


Familienrecht

 

VersAusglG § 27
Teilausschluss des Versorgungsausgleichs bei langem Getrenntleben

Ein Ausschluss des Versorgungsausgleichs gem. § 27 VersAusglG für die Zeit des Getrenntlebens kann dann gerechtfertigt sein, wenn die Eheleute nahezu ein Drittel der Ehezeit voneinander getrennt gelebt haben.
(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Hamburg, Beschl. v. 22.3.2016 – 7 UF 115/14

 


Erbrecht

 

BGB §§ 2112, 2113 Abs. 1 u. 2, 2136, 2137 Abs. 2; GBO §§ 19, 22 Abs. 1, 29 Abs. 1 S. 2
Löschung eines Nacherbenvermerks; Nachweis der Entgeltlichkeit eines Rechtsgeschäfts

1. Ein Nacherbenvermerk kann nur dann gelöscht werden, wenn entweder der eingetragene Nacherbe sowie die testamentarisch bestimmten Ersatznacherben die Löschung bewilligt haben oder die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachgewiesen ist.
2. Die Entgeltlichkeit der Verfügung des Vorerben kann regelmäßig nicht in der Form des § 29 GBO, also durch öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachgewiesen werden. Deshalb sind unter Berücksichtigung der natürlichen Gegebenheiten die gesamten Umstände des Falles unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob die Entgeltlichkeit im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO offenkundig ist.

OLG Rostock, Beschl. v. 25.7.2016 – 3 W 136/13

 


Gesellschaftsrecht

 

BGB § 181
Keine Erstreckung der Ermächtigung zur Geschäftsführerbefreiung auf Liquidatoren

Die gesellschaftsvertragliche Regelung über die Befreiung der GmbH-Geschäftsführer von den Beschränkungen des § 181 BGB lässt sich nicht auf den (geborenen) Liquidator erstrecken. Die Regelungen des Gesellschaftsvertrages hinsichtlich der Geschäftsführung lassen sich auch dann nicht auf die Liquidation übertragen, wenn die bisherigen Geschäftsführer als geborene Liquidatoren tätig werden.

OLG Köln, Beschl. v. 21.9.2016 – 2 Wx 377/16

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

BeurkG § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2; BNotO § 19 Abs. 1 S. 1
Zum Abweichen von der Regelfrist des § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG

1. Ein Abweichen von der Regelfrist des § 17 Abs. 2a S. 2 Nr. 2 BeurkG kann dann in Betracht kommen, wenn im Einzelfall ein sachlicher Grund für die Verkürzung der dem Verbraucher zugedachten Schutzfrist besteht und der vom Gesetz bezweckte Übereilungsschutz auf andere Weise als durch die Einhaltung der Regelfrist gewährleistet ist (vgl. BGH, Urt. v. 25.6.2015 – III ZR 292/14).
2. Ein Schadensersatzanspruch wegen Unterschreitens der zweiwöchigen Regelfrist kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der Kläger seiner sekundären Darlegungslast nicht genügt, inwiefern die Unterschreitung der Frist für den geltend gemachten Schaden ursächlich geworden ist.
(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

LG Paderborn, Urt. v. 22.4.2016 – 2 O 404/15

 

GNotKG § 21; BNotO § 19 Abs. 1
Auskunftspflichten des Notars bzgl. Notarkosten

1. Ein Notar ist grundsätzlich nicht verpflichtet, über die Entstehung gesetzlich festgelegter Kosten zu belehren. Ebenso wenig hat er im Regelfall über Abrechnungsmodalitäten oder über die konkrete Höhe der anfallenden Kosten aufzuklären.
2. Eine Aufklärungspflicht besteht auch dann nicht, wenn der Notar unmittelbar vor dem Beratungstermin in einer anderen Angelegenheit, die in keinem Zusammenhang mit dem Beratungstermin steht, zu den Kosten gefragt wird und für den Notar nicht erkennbar ist, dass sich die kostenrechtliche Frage auch auf die weitere Angelegenheit bezieht. Mit einer Frage nach den Berechnungsgrundlagen der Notarkosten ist keineswegs die generelle Frage nach der Notarkostenberechnung in weiteren Angelegenheiten verbunden. Vielmehr bezieht sich eine solche Frage lediglich auf das konkrete Rechtsgeschäft.
(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Dresden, Beschl. v. 12.9.2016 – 17 W 826-828/16

 

GNotKG §§ 52, 105 Abs. 4, 108, 129 Abs. 1
Geschäftswert eines Zustimmungsbeschlusses zu einem Unternehmensvertrag mit Gewinnabführungs- und/oder Verlustausgleichsvereinbarung und Verlängerungsklausel

1. Ein Zustimmungsbeschluss zu einem Unternehmensvertrag mit Gewinnsabführungs- und/oder Verlustausgleichsvereinbarung ist ein Beschluss mit bestimmtem Geldwert i. S. d. § 108 Abs. 1 GNotKG.
2. Enthält ein Unternehmensvertrag mit Gewinnsabführungs- und/oder Verlustausgleichsvereinbarung eine Verlängerungsklausel, die eine automatische Verlängerung vorsieht, wenn der Vertrag nicht rechtzeitig gekündigt wird, ist kostenrechtlich von einem auf unbestimmte Dauer eingegangenen Vertragsverhältnis auszugehen. Nach § 52 Abs. 3 S. 2 GNotKG ist als Geschäftswert der auf die ersten zehn Jahre entfallende Wert der Leistungen anzunehmen.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 7.11.2016 – 10 W 278/16

 

GNotKG KV Nr. 14121, 14122
Grundbuchkosten bei Eintragung einer Gesamtgrundschuld, wenn Grundbesitz mehrerer Grundbuchämter betroffen ist

Bei Eintragung einer Gesamtgrundschuld ist eine 1,0-Gebühr nach GNotKG KV Nr. 14121 sowie eine Erhöhungsgebühr von 0,2 nach GNotKG KV Nr. 14122 für jedes weitere beteiligte Grundbuchamt zu erheben. Zuständig für die Erhebung der Kosten für die Eintragung eines Gesamtrechtes ist im Fall der Nr. 14122 KV gem. § 18 Abs. 3 S. 1 GNotKG das Gericht, bei dessen Grundbuchamt der Antrag zuerst eingegangen ist. Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass eine getrennte Eintragung bewilligt und beantragt wird und das Grundpfandrecht mit der Eintragung zunächst als Einzelrecht bestehen soll. Erforderlich ist lediglich, dass die Anträge innerhalb eines Monats bei den beteiligten Grundbuchämtern eingehen. Eine zusätzliche Erhebung einer Gebühr nach GNotKG KV Nr. 14121 für die jeweils vorgenommene Eintragung der Grundschuld kommt nicht in Betracht.
(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Frankfurt, Beschl. v. 29.12.2016 – 20 W 365/15

 


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