13. - 17. Februar 2017

Neu auf der DNotI-Homepage
13. - 17. Februar 2017

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

 

Aktuelles

Reform des ErbStG und Neuregelung des § 203 BewG durch das Gesetz zur Anpassung des Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetzes an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vom 4.11.2016 (BGBl. 2016 I S. 2464)

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Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 138 Abs. 1, 883 Abs. 1, 925; GBO § 53 Abs. 1 S. 1
Prüfung der Sittenwidrigkeit bei Eintragung einer Vormerkung zur Sicherung eines Rückübertragungsanspruchs für den Fall der Ehescheidung

Zur Prüfung der Sittenwidrigkeit eines für den Fall der Ehescheidung vereinbarten Rückübertragungsanspruchs im Verfahren der Eintragung der zur Sicherung bewilligten Vormerkung.

OLG München, Beschl. v. 28.7.2016 – 34 Wx 233/16

 

BGB § 164; GBO § 19
Reichweite einer Belastungsvollmacht

Eine Belastungsvollmacht ist im Grundbuchverkehr dahin auszulegen, dass sie auch eine über den Kaufpreis hinausgehende Kapitalbelastung des Grundstücks abdeckt, sofern das berechtigte Sicherungsinteresse des Verkäufers durch den Nachweis einer Sicherungsabrede gewahrt wird, die entsprechend der Beschränkung der Vollmacht eine Verwertung der Sicherheit im Umfang des ausgezahlten Kaufpreises beschränkt.

OLG Hamm, Beschl. v. 26.8.2016 – 15 W 318/16

 

FamFG §§ 10 Abs. 2, 11; GBO §§ 13 Abs. 1, 15 Abs. 1, 22, 29 Abs. 1, 30
Formbedürfnis für Antragstellung und Vollmacht bei Vertretung im Grundbuchberichtigungsverfahren

1. Zum Formbedürfnis für Antragstellung und Vollmacht bei Vertretung im Grundbuchberichtigungsverfahren. (amtlicher Leitsatz)

2. Rechtsgeschäftlich erteilte Vollmachten zur Stellung isolierter Grundbuchanträge können formlos nachgewiesen werden. Das Grundbuchamt kann jedoch nach § 11 FamFG insbesondere dann eine schriftliche Vollmacht verlangen, wenn der Bevollmächtigte nicht zum Kreis der in § 11 S. 4 FamFG genannten Personen (Rechtsanwälte und Notare) gehört. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG München, Beschl. v. 16.12.2016 – 34 Wx 392/16

 

GBO §§ 18 Abs. 1, 22, 29 Abs. 1 S. 2, 35 Abs. 1 S. 2, Abs. 2 Hs. 2; AO §§ 309 ff.; ZPO § 415 Abs. 1; BeurkG §§ 8, 9, 10; BGB § 892
Prüfung der Beendigung der Testamentsvollstreckung durch das Grundbuchamt

1. Aus dem Inhalt eines in beglaubigter Abschrift nebst Eröffnungsvermerk zur Akte gereichten notariell beurkundeten Testaments („Der Testamentsvollstrecker hat die Aufgabe, den Nachlass bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres meines Neffen … zu verwalten.“) ergibt sich – bei fehlenden Anhaltspunkten für einen abweichenden Willen – in einer den Anforderungen des § 35 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Halbsatz 2 GBO genügenden Form, dass die Testamentsvollstreckung nach dem Willen des Erblassers (längstens) bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres des (Vor-)Erben bestehen soll.
2. Dass die Beendigung des Amtes des Testamentsvollstreckers mit Vollendung des 25. Lebensjahres des (Vor-)Erben aus dem Testamentsvollstreckerzeugnis nicht hervorgeht, hindert das Grundbuchamt und im Beschwerdeverfahren den Senat nicht, den Nachweis der Unrichtigkeit des Testamentsvollstreckervermerks im Grundbuch einer eigenen Prüfung zu unterziehen und basierend auf der Annahme, dass die Testamentsvollstreckung zum einen aufschiebend dadurch bedingt ist, dass der Erbfall vor Vollendung des 25. Lebensjahres des (Vor-)Erben eintritt und sodann auflösend durch die Vollendung dessen 25. Lebensjahres, die Beendigung der Testamentsvollstreckung selbst festzustellen.
3. Dem aus einer Pfändung und Einziehung des Anspruchs des (Vor-)Erben auf Löschung des im Grundbuch eingetragenen Testamentsvollstreckervermerks abgeleiteten Löschungsantrag des Landes (Finanzverwaltung) ist nicht zu entsprechen, bevor der (Vor-)Erbe die auflösende Bedingung in Gestalt der Vollendung seines 25. Lebensjahres gemäß § 29 Abs. 1 Satz 2 GBO, nämlich das dem Grundbuchamt weder offenkundige, noch durch eine öffentliche Urkunde – das Testament, das Testamentsvollstreckerzeugnis oder die Eintragung im Grundbuch reichen für eine Beurkundung im Sinne des § 415 Abs. 1 ZPO nicht aus – belegte Geburtsdatum durch die Vorlage einer Geburtsurkunde nachgewiesen hat.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 8.11.2016 – 3 Wx 47/16

 

GBO §§ 29 Abs. 1, 39 Abs. 2; BGB §§ 1155, 1192
Legitimation des Grundschuldbriefbesitzers durch lückenlose Urkundenkette

Das Legitimationserfordernis des Besitzers des Grundschuldbriefes für die Erteilung einer Löschungsbewilligung aus einer zusammenhängenden auf einen eingetragenen Gläubiger zurückführenden Reihe von öffentlich beglaubigten Abtretungserklärungen kann nicht ersetzt werden durch die zusätzlich eingereichte Löschungsbewilligung des eingetragenen Gläubigers. Denn der für den öffentlichen Glauben erforderliche Nachweis der lückenlosen Urkundenkette von dem nicht eingetragenen Briefbesitzer zu dem im Grundbuch Eingetragenen kann auf diese Weise nicht geführt werden.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 22.8.2016 – 20 W 369/15

 

GBO § 53 Abs. 1 S. 2; BGB §§ 883, 885, 886, 1098 Abs. 2
Eintragung gleichrangiger Vorkaufsrechte ohne Kollisionsregel inhaltlich unzulässig

1. Eine Eintragung gleichrangiger Vorkaufsrechte im Grundbuch ist inhaltlich unzulässig, sofern nicht bei der Bestellung des Rechts eine Kollisionsregel für den Fall der mehrfachen Ausübung des Rechts getroffen wird.
2. Ohne besondere Anhaltspunkte in der Bestellungsurkunde kann unter Berücksichtigung der beschränkten Möglichkeiten der Auslegung im Grundbuchverfahren nicht ohne weiteres angenommen werden, dass die Vorkaufsberechtigten bei einem Hinweis auf die Unvollständigkeit der Bewilligung eine Kollisionsregel im Sinne einer mehrfachen Berechtigung auf Übertragung des Grundstücks zu anteiligen Miteigentumsquoten getroffen hätten.

OLG Hamm, Beschl. v. 25.8.2016 – 15 W 233/16

 


Familienrecht

 

BGB §§ 1828, 1829 Abs. 1 S. 2, 1908i Abs. 1 S. 1; GBO § 29
Wirksamwerden der betreuungsgerichtlichen Genehmigung eines Grundstückskaufvertrags bei erteilter Doppelvollmacht

1. Ist dem Notar in der notariellen Urkunde eine Doppelvollmacht erteilt worden, die betreuungsgerichtliche Genehmigung entgegenzunehmen und diese als bevollmächtigter Vertreter des Betreuers dem Vertragspartner mitzuteilen und für diesen in Empfang zu nehmen, muss dem Grundbuchamt durch eine Eigenurkunde des Notars gesondert nachgewiesen werden, dass er von dieser Doppelvollmacht Gebrauch gemacht hat.
2. Der Nachweis der gesetzlichen Vertretungsmacht des Betreuers zum Zeitpunkt der notariellen Beurkundung kann auch durch den Beschluss des Betreuungsgerichts geführt werden, durch den dem Betreuer unter Angabe des Aufgabenkreises die Genehmigung zu der rechtsgeschäftlichen Erklärung erteilt worden ist.

OLG Hamm, Beschl. v. 31.8.2016 – 15 W 308/16

 


Gesellschaftsrecht

 

GmbHG § 6 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 lit. e
Vorstrafen des Geschäftsführeranwärters; Zusammenrechnung von Einzelstraftaten

Ein Geschäftsführeranwärter ist gem. § 6 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 lit. e GmbHG wegen mehrerer vorsätzlich begangener Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr verurteilt worden, wenn die Summe der für die jeweiligen Katalogtaten verhängten Einzelstrafen ein Jahr überschreitet.

LG Leipzig, Beschl. v. 12.10.2016 – 15 Qs 148/16

 


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