20. - 24. Februar 2017

Neu auf der DNotI-Homepage
20. - 24. Februar 2017

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 335, 883, 885
Eintragung der Abtretung eines im Grundbuch vormerkungsgesicherten Anspruchs auf Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Photovoltaikanlagenrecht)

Zu den Voraussetzungen für die Eintragung der Abtretung eines im Grundbuch so bezeichneten vormerkungsgesicherten Anspruchs auf Eintragung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit (Photovoltaikanlagenrecht).

OLG München, Beschl. v. 23.1.2017 – 34 Wx 434/16

 

BGB §§ 428, 1365; GBO §§ 29, 71 Abs. 1, 72, 73
Keine Ermittlungspflicht des Grundbuchamts bzgl. Güterstand des als Alleineigentümer einzutragenden Ehegatten

1. Die beantragte Eintragung eines Ehegatten als Alleineigentümer darf das Grundbuchamt nicht schon bei bloßen Zweifeln, sondern erst dann ablehnen, wenn es die auf Tatsachen gegründete sichere Kenntnis davon hat, dass durch die Eintragung das Grundbuch unrichtig wird.
2. Welcher Güterstand zwischen Ehegatten besteht (hier: womöglich aus dem Wohnsitz abzuleitender gesetzlicher Güterstand der Errungenschaftsgemeinschaft französischen Rechts), braucht das Grundbuchamt nicht zu ermitteln.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 6.1.2017 – 3 Wx 236/16

 

GBO § 18 Abs. 1; BGB § 883
Vollzug eines Eintragungsantrags: Anforderungen an Zwischenverfügung des Grundbuchamts

1. Eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts im Zusammenhang mit dem Vollzug eines Eintragungsantrags erweist sich als fehlerhaft, wenn sie kein Mittel zur Behebung des vermeintlichen Hindernisses konkret aufzeigt und/oder das Grundbuchamt bei Zugrundelegung seines Rechtsstandpunktes dem Antrag nur hätte entsprechen dürfen, sofern die Beteiligten eine andere Vereinbarung geschlossen hätten, was aber im Rahmen einer Zwischenverfügung nicht aufgegeben werden kann.
2. Zur Sicherungsfähigkeit eines vom Senat im Wege der Auslegung nach den für Grundbucherklärungen entwickelten Auslegungsgrundsätzen als einheitlich bewerteten Anspruchs (hier der veräußernden Ehegatten auf Rückerwerb ihres Miteigentums zu ½ Bruchteilen an zwei Grundstücken nach Ausübung des Rücktrittsrechts, wobei nach Ableben eines der Eheleute die Grundstücke im Rücktrittsfall dem Letztlebenden zu Alleineigentum zufallen sollten – sog. Sukzessivberechtigung) durch eine Vormerkung.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 14.10.2016 – 3 Wx 198/16

 

GBO §§ 18, 19, 28; FamFG § 38 Abs. 3 S. 3
Löschungsbewilligung für eine Grundschuld kann sich auch dann auf mithaftende Grundstücke erstrecken, wenn diese nicht ausdrücklich einzeln bezeichnet sind

Werden in einer Löschungsbewilligung nicht alle mithaftenden Grundstücke ausdrücklich bezeichnet, enthält sie aber einen Passus, wonach „auch an allen Mithaftstellen und damit an den in den jeweiligen Mithaftvermerken genannten Grundstücken“ bewilligt worden ist, ist das Erfordernis des § 28 GBO, dass das betroffene Grundstück eindeutig und zweifelsfrei bezeichnet ist, erfüllt. Die Löschungsbewilligung erstreckt sich über das ausdrücklich genannte Grundstück hinaus und auf alle in der Eintragung als mithaftend aufgeführten weiteren Grundstücke.

OLG Rostock, Beschl. v. 9.5.2016 – 3 W 102/13

 

GrdstVG § 9 Abs. 1 Nr. 1
Erwerber eines landwirtschaftlichen Grundstücks als Landwirt im Genehmigungsverfahren nach GrdstVG bei ausschließlichem Einsatz von Lohnunternehmern

In den Genehmigungsverfahren nach dem Grundstückverkehrsgesetz kann der Erwerber eines landwirtschaftlichen Grundstücks auch dann als Landwirt anzusehen sein, wenn er für die Bewirtschaftung des Grundstücks ausschließlich Lohnunternehmer einsetzt, sofern er die unternehmerische Verantwortung selbst ausübt und das wirtschaftliche Risiko der Bewirtschaftung trägt; ob es sich bei dem Erwerber um einen Einzellandwirt oder um eine Personen- oder Kapitalgesellschaft handelt, ist insoweit unerheblich.

BGH, Beschl. v. 25.11.2016 – BLw 4/15

 

WEG §§ 3, 21 Abs. 5 Nr. 2
Zuständigkeit des Sondereigentümers für Erfüllung bauordnungsrechtlicher Vorgaben bzgl. Sondereigentum; Abgrenzung zur Zuständigkeit der WEG für Erfüllung der Anforderungen an Stellplatznachweis

1. Es ist grundsätzlich Sache des jeweiligen Sondereigentümers, etwaige das Sondereigentum betreffende bauordnungsrechtliche Vorgaben, wie etwa den in einer Wohnung erforderlichen Einbau einer Toilette und einer Badewanne bzw. Dusche, auf eigene Kosten zu erfüllen.
2. Die Erfüllung der öffentlich-rechtlichen Anforderungen an den Stellplatznachweis ist auch dann Aufgabe aller Wohnungseigentümer, wenn der Nachweis bei einer Aufteilung gemäß § 3 WEG nicht oder nicht vollständig geführt worden ist (im Anschluss an das Urteil des Senats vom 26. Februar 2016 – V ZR 250/14, NJW 2016, 2181 Rn. 13 ff.).

BGH, Urt. v. 9.12.2016 – V ZR 84/16

 


Erbrecht

 

BGB § 1928 Abs. 1; ZGB DDR § 369 Abs. 1
Erbrecht eines nichtehelichen Kindes bei Versterben des Erblassers nach Beitritt der DDR zur BRD

Gemäß der gesetzgeberischen Entscheidung im Rahmen des Einigungsvertrags, alle Erbfälle, die nach dem Beitritt stattfinden, und unabhängig davon, ob eheliche oder nichteheliche Kinder und deren väterliche Verwandte betroffen sind, dem BGB zu unterstellen, ergibt sich das Erbrecht von Verwandten 4. Ordnung aus § 1928 BGB.
(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

KG, Beschl. v. 5.7.2016 – 6 W 59/16

 

EGBGB Art. 229 § 36; BGB §§ 2349, 2352 S. 3
Erstreckung eines Zuwendungsverzichts auf Abkömmlinge des Verzichtenden

1. In Erbfällen nach dem 1. Januar 2010 erstreckt sich die Wirkung eines Zuwendungsverzichts grundsätzlich auch auf die Abkömmlinge des Verzichtenden, und zwar selbst dann, wenn der Zuwendungsverzicht vor dem 1. Januar 2010 vereinbart worden ist.
2. Ergibt sich aus dem Inhalt der Urkunde – hier aufgrund einer notariellen Belehrung („Der amtierende Notar hat darauf hingewiesen, dass dieser Zuwendungsverzicht nicht gilt für die Abkömmlinge von ... (dem Beteiligten zu 3), die im Erbvertrag für ihn als Ersatzerben berufen wurden. Der amtierende Notar empfiehlt deshalb den ... (Eltern des Beteiligten zu 3), den Erbvertrag in der Weise zu ändern, dass ... (der Beteiligte zu 3) nicht mehr zum Miterben nach dem Ableben des Längstlebenden ... berufen ist.“) –, dass die Vertragsparteien bei Vertragsschluss davon ausgegangen sind, der Zuwendungsverzicht erstrecke sich nicht auf Abkömmlinge des Verzichtenden, so führt eine auf den Inhalt der Urkunde gestützte Auslegung des Willens der Beteiligten in der Regel dazu, dass die Vertragsparteien diese Rechtsfolge in ihren Willen aufgenommen haben.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.8.2016 – 3 Wx 192/15

 


Öffentliches Recht

 

NAV § 12 Abs. 1 u. 5
Umfang der Duldungspflicht eines Grundstückseigentümers bei Verlegung von Versorgungsleitungen

1. Die Duldungspflicht des § 12 Abs. 1 NAV besteht nicht nur hinsichtlich solcher Leitungen, die der eigenen Versorgung dienen, sondern auch insoweit, als die Versorgung Dritter eine Leitungsführung über das in Anspruch genommene Grundstück erforderlich macht.
2. § 12 Abs. 5 NAV erfasst nur die im Eigentum der öffentlichen Hand stehenden, dem öffentlichen Verkehr eröffneten Verkehrswege und Verkehrsflächen, nicht dagegen im Privateigentum stehende Wege, die dem öffentlichen Verkehr gewidmet sind.

BGH, Urt. v. 9.12.2016 – V ZR 231/15

 


Steuerrecht

 

GewStG 2002 §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 1, 14a S. 1; EStG 2002 § 15
Gewerbesteuerrechtliche Konsequenzen einer atypisch stillen Beteiligung am Handelsgewerbe einer Personengesellschaft

1. Betreibt eine Personengesellschaft als Inhaber eines Handelsgewerbes, an dem sich ein anderer atypisch still beteiligt, ein gewerbliches Unternehmen i. S. des § 15 EStG, unterhält sowohl die atypisch stille Gesellschaft, der dieses Unternehmen für die Dauer ihres Bestehens zugeordnet wird, als auch die Personengesellschaft jeweils einen selbständigen Gewerbebetrieb.
2. Der Inhaber des Handelsgewerbes hat für jeden dieser Gewerbebetriebe jeweils eine eigenständige Gewerbesteuererklärung abzugeben.

BFH, Urt. v. 8.12.2016 – IV R 8/14

 


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