20. - 24. März 2017

Neu auf der DNotI-Homepage
20. - 24. März 2017

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 93, 1030; GBO § 18
Kein beschränkter Nießbrauch an realem Grundstücksteil

Die Bestellung eines beschränkten Nießbrauchs an einem realen Teil eines bebauten Grundstücks kann nicht ins Grundbuch eingetragen werden.
(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Köln, Beschl. v. 17.8.2016 – 2 Wx 188/16

 

BGB §§ 127a, 1378 Abs. 3 S. 2; ZPO § 278 Abs. 6; FamFG § 113 Abs. 1
Analoge Anwendung des § 127a BGB auf Beschlussvergleiche nach § 278 Abs. 6 ZPO

Auf einen gerichtlich festgestellten Vergleich nach § 278 Abs. 6 ZPO findet § 127a BGB entsprechende Anwendung.

BGH, Beschl. v. 1.2.2017 – XII ZB 71/16

 

BGB §§ 280 Abs. 1, 281, 634 Nr. 2, Nr. 3, Nr. 4, 637
Gewährleistungsansprüche grds. erst nach Abnahme des Werks

1. Der Besteller kann Mängelrechte nach § 634 BGB grundsätzlich erst nach Abnahme des Werks mit Erfolg geltend machen.
2. Der Besteller kann berechtigt sein, Mängelrechte nach § 634 Nr. 2 bis 4 BGB ohne Abnahme geltend zu machen, wenn er nicht mehr die (Nach-)Erfüllung des Vertrags verlangen kann und das Vertragsverhältnis in ein Abrechnungsverhältnis übergegangen ist. Allein das Verlangen eines Vorschusses für die Beseitigung eines Mangels im Wege der Selbstvornahme genügt dafür nicht. In diesem Fall entsteht ein Abrechnungsverhältnis dagegen, wenn der Besteller ausdrücklich oder konkludent zum Ausdruck bringt, unter keinen Umständen mehr mit dem Unternehmer, der ihm das Werk als fertiggestellt zur Abnahme angeboten hat, zusammenarbeiten zu wollen.

BGH, Urt. v. 19.1.2017 – VII ZR 193/15

 

BGB § 1018; WEG §§ 4, 9 Abs. 1 Nr. 1
Fortbestand einer zugunsten von Wohnungseigentum bestellten Grunddienstbarkeit bei Realteilung

Zum rechtlichen Schicksal einer für ein Wohnungseigentum bestellten Grunddienstbarkeit bei Teilauseinandersetzung der Wohnungs- und Teileigentümergemeinschaft im Weg der Realteilung unter Ausgliederung desjenigen bebauten (Teil-)Grundstücks einer Mehrhausanlage, an dem das herrschende Wohnungseigentum gebildet war (Fortführung von OLG Hamm ZWE 2016, 325).

OLG München, Beschl. v. 20.2.2017 – 34 Wx 433/16

 


Familienrecht

 

FamFG §§ 59, 63 Abs. 3 S. 2, 304 Abs. 2; BGB §§ 133, 2084
Zur Auslegung eines Behindertentestaments hinsichtlich der Zahlung der Betreuervergütung

1. Die Frist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde beträgt für die Staatskasse in analoger Anwendung des § 304 Abs. 2 FamFG drei Monate. Sie beginnt mit der – auch formlos möglichen – Bekanntgabe der Beschwerdeentscheidung; § 63 Abs. 3 Satz 2 FamFG findet keine Anwendung.
2. Ob die durch ein Behindertentestament für den Betroffenen angeordnete (Vor-)Erbschaft bei gleichzeitiger Anordnung der Testamentsvollstreckung zur Mittellosigkeit des Betroffenen führt, ist durch Auslegung der an den Testamentsvollstrecker adressierten Verwaltungsanordnungen zu ermitteln (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. März 2013 – XII ZB 679/11 – FamRZ 2013, 874).

BGH, Beschl. v. 1.2.2017 – XII ZB 299/15

 


Erbrecht

 

HöfeO § 1
Hof im Sinne der Höfeordnung bei Möglichkeit des „Wiederanspannens“ des Betriebs

1. Die Beantwortung der Frage der Hofeigenschaft bedarf einer umfassenden Gesamtwürdigung und Bewertung aller in Betracht kommender Tatsachen, insbesondere, ob aus betriebswirtschaftlicher Sicht unter Berücksichtigung des erforderlichen Kapitaleinsatzes die Wiederinbetriebnahme des Hofes aus den Erträgnissen des Hofes bezahlt werden kann, ohne dessen Existenz in Frage zu stellen.
2. Maßgebliche Bedeutung kommt darüber hinaus auch dem geäußerten, ggf. an Kriterien festzumachenden Willen des Hofeigentümers – hier des Erblassers – zu, da die endgültige Aufgabe des landwirtschaftlichen Betriebes naturgemäß von seinem Willen getragen sein muss.
3. Die Begünstigung, die die HöfeO für den Hoferben im Vergleich zu den allgemeinen Regeln des Erbrechts vorsieht, ist nur zu rechtfertigen, wenn der Zweck der HöfeO, der in der Erhaltung leitungsfähiger landwirtschaftlicher Betriebe liegt, erreicht werden kann und dazu der Hoferbe die subjektiven Voraussetzungen für eine eigene, selbstständige und verantwortliche Fortführung des landwirtschaftlichen Betriebes mit der erforderlichen Sicherheit erfüllt.

OLG Celle, Beschl. v. 11.11.2016 – 7 W 38/16

 


Gesellschaftsrecht

 

AktG §§ 57 Abs. 1 S. 3, 71a Abs. 1 S. 2, 93 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 Nr. 1
Besicherung zum Zweck des Aktienerwerbes setzt Zusammenhang zwischen Besicherung und Erwerb voraus

1. Bei der Besicherung eines Darlehensrückzahlungsanspruchs des Sicherungsnehmers gegen den Aktionär durch die Aktiengesellschaft mit einer dinglichen Sicherheit ist der Gegenleistungs- oder Rückgewähranspruch im Sinn des § 57 Abs. 1 Satz 3 AktG der Freistellungsanspruch gegen den Aktionär. Dieser ist vollwertig, wenn nach einer vernünftigen kaufmännischen Beurteilung im Zeitpunkt der Besicherung ein Forderungsausfall für den Darlehensrückzahlungsanspruch unwahrscheinlich ist.
2. Eine Besicherung zum Zweck des Erwerbs von Aktien nach § 71a Abs. 1 Satz 2 AktG setzt einen Zusammenhang der Besicherung mit dem Erwerb voraus. Dieser Zusammenhang besteht, wenn die Leistung der Gesellschaft objektiv dem Aktienerwerb dient, die Parteien des Finanzierungsgeschäfts dies wissen und die Zweckverknüpfung rechtsgeschäftlich zum Inhalt ihrer Vereinbarung machen. Die Unterstützung eines zahlungsschwachen Aktionärs, der ansonsten seine Anteile verkaufen müsste, steht nicht mehr im Zusammenhang mit dem Erwerb der Aktien.

BGH, Urt. v. 10.1.2017 – II ZR 94/15

 

GenG § 55 Abs. 1 S. 1
Satzungsmäßige Ausgestaltung des Prüfungsrechts eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes

In der Satzung eines genossenschaftlichen Prüfungsverbandes können das Prüfungsrecht des Verbandes und die ihm entsprechende Duldungspflicht der Genossenschaft in den durch das Vereinsrecht und das Genossenschaftsrecht gezogenen Grenzen näher ausgestaltet werden. Das Prüfungsrecht kann durch eine Verbandssatzung, der sich die Genossenschaft durch ihren freiwilligen Beitritt unterworfen hat, auf Pflichtprüfungen erstreckt werden, die die Genossenschaft auch durch einen anderen Prüfungsverband, dessen Mitglied sie ist, vornehmen lassen könnte.

BGH, Urt. v. 10.1.2017 – II ZR 10/15

 

InsO §§ 133, 138 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 Nr. 3
GmbH & Co. KG als nahestehende Person einer GmbH bei miteinander verheirateten Geschäftsführern

Eine GmbH & Co. KG gilt gegenüber einer GmbH als nahestehende Person im Sinne des Insolvenzanfechtungsrechts, wenn die Geschäftsführer der Komplementär-GmbH und der GmbH miteinander verheiratet sind.

BGH, Versäumnisurt. v. 22.12.2016 – IX ZR 94/14

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

GNotKG § 29 Nr. 1
Bloße Bitte um Verlegung eines Beurkundungstermins kein eigenständiges Ersuchen um amtliches Tätigwerden

Die bloße Bitte um Verlegung eines Beurkundungstermins stellt sich auch aus dem objektivierten Empfängerhorizont des Notars regelmäßig nicht als eigenständiges Ersuchen um amtliches Tätigwerden dar, sondern lediglich als notwendige Mitwirkung an der Vorbereitung der Beurkundung.

BGH, Beschl. v. 19.1.2017 – V ZB 79/16

 


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