3. - 7. April 2017

Neu auf der DNotI-Homepage
3. - 7. April 2017

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Aktuelles

Neues Bauvertragsrecht

Der Bundesrat hat am 31. März dem Gesetz zur Reform des Bauvertrags und zur Änderungen der kaufrechtlichen Mängelhaftung zugestimmt. Die neuen Regelungen werden zum 1. Januar 2018 in Kraft treten.

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Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

BGB §§ 94, 95, 912, 985; ZPO § 533
Eigentumsrecht an einem durch Mieter oder Pächter berechtigten Überbau

1. Durch einen Überbau mit Zustimmung des Nachbarn wird der Eigentümer des Grundstückes, von dem der Überbau ausgeht, nicht Eigentümer des Gesamtgebäudes, wenn der Überbau durch einen Mieter oder Pächter erfolgt.
2. Das Eigentumsrecht führt nicht dazu, dass der Kläger dem Eigentümer angrenzender Grundstücke Maßnahmen verbieten könnte, die dazu führen, dass ein vormals bestehender Gewässerzugang nicht mehr gegeben ist.

OLG Schleswig, Urt. v. 1.7.2016 – 1 U 173/13

BGB §§ 280, 281, 311 Abs. 2, 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 2, 437
Sachmangel bei akutem Marderbefall eines zu Wohnzwecken dienenden Gebäudes

1. Der akute Befall eines zu Wohnzwecken dienenden Gebäudes mit einem oder mehreren
Mardern stellt einen Sachmangel im Sinne des §§ 434 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 BGB dar, über den der
Verkäufer eines Hausgrundstücks oder einer Eigentumswohnung den Kaufinteressenten aufzuklären
hat.
2. Dagegen wird ein Sachmangel nicht (auch nicht unter dem rechtlichen Gesichtspunkt eines
Mangelverdachts) allein dadurch begründet, dass in der weiter zurückliegenden Vergangenheit
ein Marderbefall des Gebäudes zu verzeichnen war. Infolgedessen muss der Verkäufer den
Kaufinteressenten über derartige Vorfälle nicht aufklären.

OLG Hamm, Beschl. v. 13.2.2017 – 22 U 104/16

BGB §§ 328, 883, 1090
Abtretbarkeit eines Anspruchs auf Einräumung beschränkter persönlicher Dienstbarkeit zugunsten eines vom Versprechensempfänger zu benennenden Dritten

Ist im Grundbuch eine Vormerkung zur Sicherung des gegen den Grundstückseigentümer gerichteten Anspruchs des Versprechensempfängers aus einem (echten oder unechten) Vertrag zugunsten Dritter eingetragen, gerichtet auf die Einräumung einer beschränkten persönlichen Dienstbarkeit bestimmten Inhalts (hier Solarstromanlagenbetriebsrecht) zu Gunsten eines vom Versprechensempfänger zu benennenden Dritten, so hat das Grundbuchamt wegen der regelmäßig gegebenen Übertragbarkeit dieses Anspruchs dem Antrag auf Grundbuchberichtigung durch Eintragung des Zessionars bei der Vormerkung aufgrund entsprechender Bewilligung oder formgerechten Nachweises der Anspruchsabtretung zu entsprechen.

OLG München, Beschl. v. 3.2.2017 – 34 Wx 332/16

EStG § 4; BGB § 2346
Abfindungsanspruch auf Übertragung von Grundstücken aus Hofbesitz muss vom Hofeigentümer trotz Steuerlast erfüllt werden
 

Ein Hofeigentümer kann einen rechtsgeschäftlich vereinbarten Abfindungsanspruch auf Übertragung von Grundstücken aus dem Hofbesitz auch dann zu erfüllen haben, wenn er wegen der damit verbundenen Entnahme von Betriebsvermögen eine erhebliche Steuerlast zu tragen hat. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Hamm, Beschl. v. 8.12.2016 – 10 W 208/15

GBO §§ 39, 40 Abs. 1
Voreintragung sämtlicher Miterben bei Grundstücksübertragung auf einen oder mehrere Miterben entbehrlich

Die Voreintragung sämtlicher Miterben ist nach § 40 Abs. 1 GBO auch dann nicht erforderlich, wenn das Grundstück auf einen oder mehrere Miterben übertragen wird.

OLG Hamm, Beschl. v. 7.12.2016 – 15 W 393/16

WEG § 25 Abs. 5
Beschlussfassung in der Wohnungseigentümergemeinschaft: Stimmverbot bzgl. Rechtsgeschäft mit einer Personengesellschaft, wenn der Wohnungseigentümer an der Gesellschaft mehrheitlich beteiligt und Geschäftsführer ist

Ein Wohnungseigentümer ist entsprechend § 25 Abs. 5 Alt. 1 WEG bei der Beschlussfassung über ein Rechtsgeschäft mit einer rechtsfähigen (Personen-)Gesellschaft jedenfalls dann nicht stimmberechtigt, wenn er an der Gesellschaft mehrheitlich beteiligt und deren Geschäftsführer oder geschäftsführender Gesellschafter ist.

BGH, Urt. v. 13.1.2017 – V ZR 138/16

 


Erbrecht

EGBGB Art. 224 § 1 Abs. 1; BGB §§ 1591 a. F., 1600a, 1924 Abs. 1, 2303 Abs. 1 S. 1, 1938, 2309, 2333, 2336 Abs. 1, Abs. 2 S. 1; PStG § 54 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2; StGB § 12 Abs. 2
Auswirkung einer Pflichtteilsentziehung auf die Pflichtteilsberechtigung eines entfernten Abkömmlings

Wurde ein Abkömmling durch Verfügung von Todes wegen von der Erbfolge ausgeschlossen und ihm zugleich der Pflichtteil entzogen, so ist der entfernte Abkömmling gleichwohl pflichtteilsberechtigt.
(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

LG Hagen, Urt. v. 8.2.2017 – 3 O 171/14

 


Gesellschaftsrecht

GmbHG § 57 Abs. 3; BewG §§ 199, 201; UmwG §§ 17 Abs. 2, 55 Abs. 1
Kapitalerhöhung zur Durchführung der Verschmelzung

1. Für die Kapitalerhöhung zur Durchführung der Verschmelzung gilt das Gebot der realen Kapitalaufbringung; der Unternehmenswert des übertragenden Rechtsträgers muss mindestens die Höhe des Nennbetrags erreichen.
2. Zur Prüfung der Kapitaldeckung ist der wahre Wert des Vermögens des übertragenden Rechtsträgers entscheidend; betreibt dieser ein Unternehmen ist der nach allgemeinen Grundsätzen ermittelte Unternehmenswert maßgeblich.
3. Der wahre Wert ist demnach grundsätzlich der Ertragswert zuzüglich des Verkehrswerts des nicht betriebsnotwendigen Vermögens. Im Rahmen des Kapitalaufbringungsrechts bedeutet dies, dass Unternehmen bei Sachanlagen regelmäßig nicht nach dem Substanz- oder (Bilanz-)Buchwert, sondern nach der sog. modifizierten Ertragswertmethode zu bewerten sind. Die Erträge müssen zunächst geschätzt und dann auf den Bewertungsstichtag abgezinst und dadurch zum Ertragswert kapitalisiert werden. Der so bestimmte Ertragswert ist, wenn vorhanden, um den Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens zu erhöhen.

OLG Rostock, Beschl. v. 19.5.2016 – 1 W 4/15

 


Internationales Privatrecht

GBO §§ 22 Abs. 1, 19; KSÜ Artt. 16 Abs. 1, 17 Abs. 1, 21 Abs. 1
Verfügung über Grundbesitz eines Minderjährigen mit gewöhnlichem Aufenthalt in England

Zum Nachweis der Bewilligungsbefugnis des für das minderjährige Kind handelnden gesetzlichen Vertreters bei Lebensmittelpunkt des Kindes im Vereinigten Königreich (England).

OLG München, Beschl. v. 10.2.2017 – 34 Wx 175/16

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

AEUV Artt. 56, 267; EWG-RL 77/249 Art. 1 Abs. 1 UAbs. 2
Europarechtskonformität von Notarsvorbehalten für Unterschriftsbeglaubigungen in Grundstückssachen

1. Art. 1 Abs. 1 Unterabs. 2 der Richtlinie 77/249/EWG des Rates vom 22. März 1977 zur Erleichterung der tatsächlichen Ausübung des freien Dienstleistungsverkehrs der Rechtsanwälte ist dahin auszulegen, dass er auf eine Regelung eines Mitgliedstaats wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, die den Notaren die Vornahme von Beglaubigungen der Echtheit von Unterschriften auf Urkunden, die für die Schaffung oder Übertragung von Rechten an Liegenschaften erforderlich sind, vorbehält und dadurch die Möglichkeit ausschließt, in diesem Mitgliedstaat eine solche, von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Rechtsanwalt vorgenommene Beglaubigung anzuerkennen, keine Anwendung findet.
2. Art. 56 AEUV ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nicht entgegensteht, die den Notaren die Vornahme von Beglaubigungen der Echtheit von Unterschriften auf Urkunden, die für die Schaffung oder Übertragung von Rechten an Liegenschaften erforderlich sind, vorbehält und dadurch die Möglichkeit ausschließt, in diesem Mitgliedstaat eine solche, von einem in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassenen Rechtsanwalt im Einklang mit seinem nationalen Recht vorgenommene Beglaubigung anzuerkennen.

EuGH, Urt. v. 9.3.2017 – C 342/15

 

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