10. - 13. April 2017

Neu auf der DNotI-Homepage
10. - 13. April 2017

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 133, 280, 281, 434 Abs. 1 S. 1, 437 Nr. 3
Falsche Angabe des Baujahrs kann Rückabwicklung eines Grundstückskaufvertrages rechtfertigen

Ein Grundstückskaufvertrag kann auf Verlangen des Käufers rückabzuwickeln sein, wenn das im notariellen Kaufvertrag genannte Baujahr des Wohnhauses als vereinbarte Beschaffenheit des Kaufgegenstandes auszulegen ist und das Wohnhaus tatsächlich zwei Jahre früher – als im notariellen Kaufvertrag angegeben – bezugsfertig fertiggestellt war.

OLG Hamm, Urt. v. 2.3.2017 – 22 U 82/16

BGB § 925 Abs. 1 S. 1; ZPO § 894; GBO § 20
Auflassung aufgrund rechtskräftigen Urteils und Voraussetzung einer rangwahrenden Zwischenverfügung

1. Der Formvorschrift des § 925 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht genügt, wenn der Gläubiger des Auflassungsanspruchs allein das rechtskräftige Urteil gegen den Schuldner auf Erteilung und Entgegennahme der Auflassungserklärung beim Grundbuchamt vorlegt, selbst wenn der Schuldner nach dem Vertrag die Vollmacht hatte, auch für den Gläubiger die Auflassung zu erklären.
2. Hat das Grundbuchamt eine Zwischenverfügung erlassen, obwohl das benannte Hindernis nicht mit rückwirkender Kraft behebbar ist, und wird das Hindernis binnen der gesetzten Frist beseitigt, so gilt der Antrag als erst mit der Beseitigung des Hindernisses als neu gestellt.

OLG München, Beschl. v. 21.3.2017 – 34 Wx 22/17

 

WEG §§ 13 Abs. 2 S. 1, 14 Nr. 1, 15 Abs. 2, 22 Abs. 1; GG Artt. 3 Abs. 3 S. 2, 14 Abs. 1
Erfordernis der Zustimmung sämtlicher Wohnungseigentümer für den nachträglichen Einbau eines Personenaufzuges

1. Der nachträgliche Einbau eines Personenaufzugs durch einen Wohnungseigentümer auf eigene Kosten kann grundsätzlich nur mit Zustimmung der übrigen Wohnungseigentümer erfolgen; er begründet in aller Regel – anders als etwa der Einbau eines Treppenlifts oder einer Rollstuhlrampe – auch dann einen Nachteil im Sinne von § 22 Abs. 1 i.V.m. § 14 Nr. 1 WEG für die übrigen Wohnungseigentümer, wenn der bauwillige Wohnungseigentümer aufgrund einer Gehbehinderung auf den Aufzug angewiesen ist, um seine Wohnung zu erreichen.
2. Soll der einzubauende Personenaufzug nur einzelnen bau- und zahlungswilligen Wohnungseigentümern zur Verfügung stehen, wird diesen ein Sondernutzungsrecht an dem für den Einbau vorgesehenen Treppenhausteil eingeräumt; hierfür bedarf es einer Vereinbarung der Wohnungseigentümer.

BGH, Urt. v. 13.1.2017 – V ZR 96/16

 


Gesellschaftsrecht

 

GmbHG § 53; BeurkG § 36
Beurkundung der Satzungsänderung einer GmbH gem. §§ 36 ff. BeurkG genügt

Dem Beurkundungserfordernis für die Satzungsänderung einer GmbH wird – auch bei der Einmanngesellschaft – durch die Einhaltung der Formvorschriften der §§ 36 ff. BeurkG genügt.

OLG Celle, Beschl. v. 13.2.2017 – 9 W 13/17

 


Steuerrecht

 

AO §§ 164, 176; UStG 2005 §§ 13b, 27 Abs. 19; BGB § 313
Änderung der Umsatzsteuerfestsetzungen in Bauträgerfällen

1. Eine Umsatzsteuerfestsetzung kann nach § 27 Abs. 19 Satz 1 UStG gegenüber dem leistenden Unternehmer nur dann geändert werden, wenn ihm ein abtretbarer Anspruch auf Zahlung der gesetzlich entstandenen Umsatzsteuer gegen den Leistungsempfänger zusteht.
2. Das FA hat eine Abtretung nach § 27 Abs. 19 Satz 3 UStG auch dann anzunehmen, wenn der Steueranspruch bereits durch Zahlung getilgt war. Auf das Vorliegen einer Rechnung mit gesondertem Steuerausweis kommt es nicht an.

BFH, Urt. v. 23.2.2017 – V R 16/16

ErbStG §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 3 Abs. 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1 lit. b, 10 Abs. 3, 5 Nr. 2; BGB §§ 1371 Abs. 3, 1922, 1937, 1942, 2147, 2180 Abs. 1, 2303, 2317, 2147; AO §§ 119 Abs. 1, 125 Abs. 1, 157 Abs. 1; ZPO § 852 Abs. 1
Erbschaftsteuerpflichtigkeit eines ererbten Pflichtteilsanspruchs, selbst wenn er nicht geltend gemacht wird

Ein vom Erblasser nicht geltend gemachter Pflichtteilsanspruch gehört zum Nachlass und unterliegt beim Erben der Besteuerung aufgrund Erbanfalls. Auf die Geltendmachung des Pflichtteilsanspruchs durch den Erben kommt es nicht an.

BFH, Urt. v. 7.12.2016 – II R 21/14


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