24. - 28. April 2017

Neu auf der DNotI-Homepage
24. - 28. April 2017

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

 

Aktuelles

 

Neue Rahmenbedingungen für Einheimischenmodelle

EU-Kommission und Bundesregierung einigen sich auf gemeinsame Leitlinien

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Entscheidung der Woche

 

BGB §§ 138 Abs. 1, 1408; FamFG § 117 Abs. 1 S. 1
Sittenwidrigkeit eines Ehevertrages

1. Zu den objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit eines Ehevertrags aufgrund einer Gesamtschau der zu den Scheidungsfolgen getroffenen Regelungen im Fall der sog. Unternehmerehe (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 29. Januar 2014 – XII ZB 303/13 – FamRZ 2014, 629 und Senatsurteil vom 31.Oktober 2012 – XII ZR 129/10 – FamRZ 2013, 195).
2. Zum Erfordernis eines bestimmten Antrags der Beschwerdebegründung in einer Unterhaltsfolgesache (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 10. Juni 2015 – XII ZB 611/14 – FamRZ 2015, 1375 und vom 4. September 2013 – XII ZB 87/12 – FamRZ 2013, 1879).

BGH, Beschl. v. 15.3.2017 – XII ZB 109/16

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 104 Nr. 2, 158, 1030; GBO § 29
Eintragungsfähigkeit und hinreichende Bestimmtheit eines aufschiebend bedingten Nießbrauchs

Zur (bejahten) Eintragungsfähigkeit eines Nießbrauchs, der erst und nur entsteht, wenn die Bestellerin zu Lebzeiten des Berechtigten geschäftsunfähig werden sollte und wenn bei Eintritt der Geschäftsunfähigkeit der Bestellerin die Lebensgemeinschaft zwischen dieser und dem Berechtigten besteht.

OLG München, Beschl. v. 9.12.2016 – 34 Wx 417/16

 

GBO §§ 53 Abs. 1, 71 Abs. 2; WEG §§ 10 Abs. 2 u. 3, 15 Abs. 1
Begründung eines Sondernutzungsrechts durch Grundbucheintragung bei Aufteilungsplan im Widerspruch zur textlichen Teilungserklärung

Wird ein Sondernutzungsrecht durch Eintragung im Grundbuch begründet, erfordert die Bezugnahme auf die Teilungserklärung nach dem Bestimmtheitsgrundsatz und dem Gebot klarer Grundbucheintragungen, dass das Sondernutzungsrecht darin ausreichend klar beschrieben ist. Ist der Teilungserklärung auch ein Aufteilungsplan als Anlage beigefügt und bezieht sich die Urkunde darauf, sind beide für die Auslegung der Eintragung über die Reichweite des Sondernutzungsrechts heranzuziehen. Stimmen die wörtliche Beschreibung des Gegenstands von Sondernutzungsrechten im Text der Teilungserklärung und die Angaben im Aufteilungsplan nicht überein, ist grundsätzlich keiner der sich widersprechenden Erklärungsinhalte vorrangig und die darauf bezugnehmende Eintragung daher unzulässig.

OLG München, Beschl. v. 27.3.2017 – 34 Wx 114/14

 

WEG §§ 10, 16; BGB § 157
Übertragung der Instandhaltungslast auf einzelne Eigentümer umfasst nicht erstmalige Herstellung eines ordnungsgemäßen Zustandes

Wird in der Gemeinschaftsordnung die Instandsetzung- und Instandhaltungspflicht hinsichtlich eines Teils des gemeinschaftlichen Eigentums dem einzelnen oder einer Gruppe der Wohnungseigentümer auferlegt, umfasst dies nicht die Verpflichtung, erstmalig einen ordnungsmäßigen Zustand herzustellen (vergleiche BayObLG, ZMR 2003, 366; andere Auffassung LG Koblenz, ZMR 2015, 57 ff. und LG München I, ZMR 2012, 44).

LG Köln, Urt. v. 22.12.2016 – 29 S 145/16

 


Erbrecht

 

BGB § 2065
Unwirksame Erbeneinsetzung bei unzulässiger Drittbestimmung

1. Eine Erbeinsetzung ist unwirksam, wenn sie nicht mindestens so bestimmt ist, dass die Person des Bedachten anhand des Inhalts der Verfügung, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von außerhalb der Urkunde liegenden Umständen zuverlässig festgestellt werden kann.
2. Der Bedachte muss hierfür nicht namentlich benannt sein. Es muss jedoch jede Willkür ausgeschlossen sein; soweit der Wille des Testierenden durch Auslegung festgestellt werden kann, liegt kein Fall der unzulässigen Drittbestimmung vor.
(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

AG Wipperfürth, Beschl. v. 13.9.2016 – 8 VI 62/16

 


Gesellschaftsrecht

 

GmbHG § 2 Abs. 2; BGB §§ 141, 180 S. 1
Anforderungen an eine Vollmacht zur GmbH-Gründung

Zur Auslegung einer Vollmacht zur Unterzeichnung eines Gesellschaftsvertrages einer Ein-Personen-GmbH durch einen Bevollmächtigten und zur Rechtsfolge der unheilbaren Nichtigkeit der Abgabe der Gründungserklärung durch einen Vertreter ohne Vertretungsvollmacht in diesem Fall.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 1.12.2016 - 20 W 198/15

 

GmbHG § 43 Abs. 2; HGB §§ 116, 161 Abs. 2, 163; BGB § 280 Abs. 1; ZPO § 780
Pflichtverletzung des GmbH-Geschäftsführers durch Missachtung der Kompetenzordnung der Gesellschaft

1. Benötigt die Komplementärin nach der Satzung der Kommanditgesellschaft für außergewöhnliche Geschäfte der Zustimmung die Gesellschafterversammlung, so braucht sie diese auch für die Einführung einer weiteren Ebene in die Vertriebsstruktur.
2. Außergewöhnliche Geschäfte sind solche mit Ausnahmecharakter nach Art und Inhalt, insbesondere solche, die einschneidende Änderungen von Organisation oder Vertrieb unter Berücksichtigung der besonderen Umstände der Gesellschaft zur Folge haben.
3. Für die Aufnahme des Vorbehalts der beschränkten Erbenhaftung genügt es, die haftungsbeschränkende Einrede nach § 780 ZPO geltend zu machen, ohne dass ein Sachvortrag erforderlich ist.
(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG München, Urt. v. 1.12.2016 – 23 U 2755/13

 


Steuerrecht

 

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; ZPO § 323
Abgrenzung: wiederkehrende Leistungen als Leibrente oder dauernde Last bei Pflegeverpflichtung

Die wiederkehrenden Leistungen sind dann nicht als Leibrente, sondern als dauernde Last anzusehen, wenn zwar die Abänderbarkeit der Barleistungen bei wesentlich veränderten Lebensbedürfnissen (Heimunterbringung, Pflegebedürftigkeit) ausgeschlossen wird, der Vermögensübernehmer sich jedoch in nennenswertem Umfang verpflichtet, selbst Pflege- und Betreuungsleistungen zu erbringen.

BFH, Urt. v. 23.11.2016 – X R 16/14

 

GrEStG §§ 1 Abs. 3 Nr. 1 u. 2, 3 Nr. 2, 5 Abs. 1
Grunderwerbsteuerpflicht bei Anteilsvereinigung aufgrund Einbringung schenkweise erhaltener Gesellschaftsanteile in eine Kommanditgesellschaft

1. Eine Anteilsvereinigung ist nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG von der Grunderwerbsteuer befreit, wenn die Übertragung der Anteile an der grundbesitzenden Gesellschaft sowohl der Schenkungsteuer als auch der Grunderwerbsteuer unterliegt. Wird erst nach der Schenkung der Anteile aufgrund weiterer Rechtsvorgänge der grunderwerbsteuerliche Tatbestand erfüllt, ist eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 2 Satz 1 GrEStG nicht gerechtfertigt.
2. Bei der Anteilsvereinigung in der Hand einer Gesamthandsgemeinschaft aufgrund einer Einbringung von Gesellschaftsanteilen wird nicht ein Grundstückserwerb von den einbringenden Gesellschaftern, sondern ein Grundstückserwerb von der grundbesitzenden Gesellschaft fingiert. Dieser (fiktive) Grundstückserwerb kann nicht dem Erwerb von Miteigentumsanteilen i. S. des § 5 Abs. 1 GrEStG gleichgestellt werden.

BFH, Urt. v. 22.2.2017 – II R 52/14

 

GrEStG §§ 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1; AO § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2
Berücksichtigung auch der Bauerrichtungskosten für Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei einheitlichem Vertragswerk

1. Ist der Erwerber eines Grundstücks beim Abschluss des Grundstückskaufvertrags hinsichtlich des „Ob“ und „Wie“ der Bebauung gebunden, wird das erworbene Grundstück erst dann im bebauten Zustand Gegenstand des Erwerbsvorgangs, wenn der Bauerrichtungsvertrag geschlossen wird.
2. Der Abschluss des Bauerrichtungsvertrags ist ein nachträgliches Ereignis, welches die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer auf den Zeitpunkt des Grundstückserwerbs dahingehend verändert, dass zu den Kosten des Grundstückserwerbs nunmehr auch die Baukosten hinzutreten.

BFH, Urt. v. 25.1.2017 – II R 19/15

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

ZPO §§ 724, 732, 766
Keine Prüfung der materiellen Richtigkeit einer erteilten Vollstreckungsklausel durch das Vollstreckungsgericht

Die materielle Richtigkeit der erteilten Vollstreckungsklausel ist grundsätzlich nicht zur Überprüfung des Vollstreckungsgerichts gestellt. Seiner Nachprüfung unterliegt es, ob eine Klausel vorhanden ist und ob sie ordnungsgemäß erteilt wurde, nicht hingegen, ob sie erteilt werden durfte (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 25. Oktober 2012 – VII ZB 57/11, NJW-RR 2013, 437; vom 23. Mai 2012 – VII ZB 31/11, NJW-RR 2012, 1148 und vom 12. Januar 2012 – VII ZB 71/09, NJW-RR 2012, 1146).

BGH, Beschl. v. 1.2.2017 – VII ZB 22/16

 


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