8. - 12. Mai 2017

Neu auf der DNotI-Homepage
8. - 12. Mai 2017

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Entscheidung der Woche

 

BNotO § 11 Abs. 2
Unzulässigkeit von Beurkundungen außerhalb des Amtsbezirks auch bei Behebung eines Gestaltungsfehlers

a) Gefahr im Verzug im Sinne des § 11 Abs. 2 BNotO ist gegeben, wenn eine unabwendbare Eilbedürftigkeit für die vorzunehmende Amtshandlung besteht. Dies ist dann der Fall, wenn die Beurkundung durch einen örtlich ansässigen Notar nicht vorgenommen werden kann, ohne dass ihr Zweck gefährdet wäre, d. h. der Urkundsgewährungsanspruch der Beteiligten nicht mehr erfüllt werden könnte.
b) Die Beschränkung seiner örtlichen Zuständigkeit hat der Notar zu beachten, auch wenn der Zweck der Beurkundung darin liegt, einen ihm bei einer Beurkundung unterlaufenen Gestaltungsfehler zu korrigieren.

BGH, Beschl. v. 13.3.2017 – NotSt(Brfg) 1/16

 

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 528 Abs. 1 S. 1, 818, 2325; ZPO § 287 Abs. 2; BewG § 14
Nießbrauchsverzicht als herausgabepflichtige Schenkung i. S. d. § 528 BGB

1. Der Verzicht auf einen Nießbrauch ist eine Schenkung, die im Falle der Verarmung des Schenkers gem. § 528 Absatz 1 BGB nach den Vorschriften über die ungerechtfertigte Bereicherung herauszugeben ist.
2. Für die Kapitalisierung des Nießbrauchswertes bietet § 14 BewG eine im Rahmen des richterlichen Schätzungsermessens geeignete Grundlage.

OLG Köln, Beschl. v. 9.3.2017 – 7 U 119/16

 

GBO §§ 18 Abs. 1, 29; BGB § 2269
Auslegung eines gemeinschaftlichen notariellen Testaments durch das Grundbuchamt

1. Dass im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auf dem angegriffenen Beschluss (hier des Grundbuchamts) das Datum der Übergabe an die Geschäftsstelle nicht vermerkt ist, hindert dessen Wirksamkeit nicht.
2. Eine auf Vorlage eines Erbscheins gerichtete Zwischenverfügung ist inhaltlich unzulässig, wenn der Beteiligte durch seine Ausführungen gegenüber dem Grundbuchamt ernsthaft und endgültig zu erkennen gegeben hat, dass er nicht gewillt ist, den vom Grundbuchamt geforderten Erbschein beizubringen; in diesen Fällen darf das Grundbuchamt die Zwischenverfügung nicht erlassen, sondern muss über den Eintragungsantrag entscheiden (Fortführung der ständigen Rechtsprechung des Senats, zuletzt 31. August 2016, I-3 Wx 265/15, ZEV 2016, 707 m. N.).
3. Zur (hier vom Grundbuchamt vorzunehmenden) Auslegung des Inhalts eines gemeinschaftlichen notariellen Testaments und den hierbei zu beachtenden Gesichtspunkten (hier u. a.: auflösend bedingte Vollerben- und auflösend bedingte Vorerbenstellung mit Blick auf eine Wiederheiratsklausel und deren Nachweis im Falle bislang nicht erfolgter Wiederheirat; bei einer Pflichtteilsstrafklausel oder Verwirkungsklausel grundsätzlich durch Vorlage des Erbscheins zu erbringender Erbfolgenachweis, mit der Möglichkeit, von dem Vorlageerfordernis abzusehen, solange Pflichtteilsansprüche noch nicht geltend gemacht worden sind).

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9.2.2017 – 3 Wx 279/16

 


Familienrecht

 

BGB § 1896 Abs. 2
Erforderlicher Betreuungsbedarf für die Bestellung eines Betreuers

Ein Betreuer darf nur für Aufgabenkreise bestellt werden, in denen die Betreuung erforderlich ist. Für welche Aufgabenkreise ein Betreuungsbedarf besteht, ist aufgrund der konkreten, gegenwärtigen Lebenssituation des Betroffenen zu beurteilen. Dabei genügt es, wenn ein Handlungsbedarf in dem betreffenden Aufgabenkreis jederzeit auftreten kann (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 2017 – XII ZB 510/16 – juris und vom 6. Juli 2016 – XII ZB 131/16 – FamRZ 2016, 1668).

BGH, Beschl. v. 22.3.2017 – XII ZB 260/16

 

VersAusglG §§ 18, 31
Wertausgleich bei Tod eines Ehegatten zwischen rechtskräftiger Scheidung und rechtskräftiger Entscheidung über den Versorgungsausgleich

Zur Behandlung geringfügiger Anrechte (§ 18 VersAusglG) bei Tod eines Ehegatten vor Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich (§ 31 VersAusglG).

BGH, Beschl. v. 22.3.2017 – XII ZB 385/15

 


Erbrecht

 

BGB §§ 119 Abs. 1 u. 2, 1954 Abs. 1
Anfechtung einer Erbausschlagung; Irrtum über Zugehörigkeit einer Forderung zum Nachlass

1. Der Irrtum eines potentiellen Erben über die Zugehörigkeit eines Gegenstandes bzw. einer Forderung zum Nachlass (hier: Schmerzensgeldansprüche der Erblasserin aufgrund ihrer im Zusammenhang mit dem Absturz eines Flugzeugs der German Wings auf dem Flug von Barcelona nach Düsseldorf erlittenen Todesangst) kann zur Anfechtung der Erbausschlagung berechtigen, wenn sich der Irrtum auf wertbildende Faktoren besonderen Gewichts bezieht, denen im Verhältnis zur gesamten Erbschaft eine erhebliche und für den Wert des Nachlasses wesentliche Bedeutung (hier bejaht für 25.000 Euro Schmerzensgeld bei einem im Erbscheinsantrag angegebenen Nachlasswert von 35.000 Euro) zukommt.
2. Dem weiteren Erfordernis der Ursächlichkeit des Irrtums für die Erbausschlagung genügt der Erbe, indem er dartut, dass er bei Kenntnis der Sachlage und verständiger Würdigung des Falles die Ausschlagung nicht erklärt hätte (hier zunächst erklärte Ausschlagung mit Blick auf sich andeutende psychisch belastende Konflikte über die Erbauseinandersetzung, sodann – nach Kenntnis der Zugehörigkeit des Schmerzensgeldanspruchs zum Nachlass – Anfechtung der Ausschlagungserklärung und Geltendmachung (u. a.) dieses (übergegangenen) Anspruchs zur Verarbeitung des traumatischen Verlustes der Verwandten und als symbolische Wiedergutmachung zur Trauerbewältigung).

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 16.11.2016 – 3 Wx 12/16

 


Gesellschaftsrecht

 

BRAO §§ 59c Abs. 1, 59e Abs. 1 S. 1, 59h Abs. 3 S. 1; PartGG § 1; GG Artt. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1
Partnerschaftsgesellschaft kann nicht Gesellschafterin einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein

Eine Partnerschaftsgesellschaft kann gemäß § 59e Abs. 1 Satz 1 BRAO nicht Gesellschafterin einer Rechtsanwaltsgesellschaft sein (Anschluss an und Fortführung von BGH, Beschluss vom 9. Juli 2001 – PatAnwZ 1/00, BGHZ 148, 270).

BGH, Urt. v. 20. 3.2017 – AnwZ (Brfg) 33/16

 


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