22. - 26. Mai 2017

Neu auf der DNotI-Homepage
22. - 26. Mai 2017

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

 

Aktuelles

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Entscheidung der Woche

 

BGB §§ 2202, 2368; GBO § 35
Nachweis der Amtsannahme durch Testamentsvollstrecker im Grundbuchverfahren

1. Hat der Erblasser einen Testamentsvollstrecker in einem notariellen Testament ernannt, kann der Nachweis der Annahme des Amtes durch ein Annahmezeugnis des Nachlassgerichts geführt werden.
2. Ein solches Annahmezeugnis ist als ein auf die Frage der wirksamen Amtsannahme beschränktes Testamentsvollstreckerzeugnis zu qualifizieren.
3. Für den grundbuchverfahrensrechtlichen Nachweis der Amtsannahme reicht eine schlichte Bestätigung des Nachlassgerichts über den dortigen Eingang einer privatschriftlichen Annahmeerklärung nicht aus.

OLG Hamm, Beschl. v. 10.2.2017 – 15 W 482/16

 

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 133, 157, 164, 925; BNotO § 19
Auslegung einer Auflassungsvollmacht und einer Untervollmacht an Notarfachangestellte

Erteilt der Käufer der Verkäuferin in einem notariellen Grundstückskaufvertrag Vollmacht, die Auflassung zu erklären und auch Untervollmachten zu erteilen, und bevollmächtigt die Verkäuferin in derselben Urkunde „aufgrund der Vollmacht“ bestimmte Notarfachangestellte „zur Abgabe aller Erklärungen, zu denen sie bevollmächtigt worden ist“, liegt darin keine Vollmacht an die Notarfachangestellten, die Auflassung auch im Namen der Verkäuferin zu erklären. Ein Notar, der seine Angestellten nicht anweist, von der Vollmacht im Namen der Verkäuferin Gebrauch zu machen, handelt daher nicht amtspflichtwidrig.
(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

BGH, Urt. v. 9.2.2017 – III ZR 428/16

 

BGB §§ 311b Abs. 1 S. 1, 667
Beurkundungsbedürftigkeit einer Treuhandabrede über Rückübertragung eines Grundstücks nach erfolgter Sanierung

Zur Beurkundungsbedürftigkeit nach § 311b Abs. 1 Satz 1 BGB einer Treuhandabrede, nach welcher der Treunehmer ein Grundstück mit der Zielrichtung erwerben soll, es dem Treugeber nach Abschluss von dessen finanzieller Sanierung wieder zurück zu übertragen.

OLG Dresden, Urt. v. 27.1.2017 – 5 U 645/16

 

HGB § 15; GBO § 47; GBV § 15
Eintragung einer ausländischen Personengesellschaft in das Grundbuch

1. Eine ausländische Gesellschaft kann nur dann unter ihrem Namen als Vormerkungsberechtigte in das Grundbuch eingetragen werden kann, wenn sie nach ihrem Personalstatut selbst Eigentum an Grundstücken erwerben kann und ihr damit nach dem deutschen Grundbuchverfahrensrecht als der lex fori die materielle Grundbuchfähigkeit zukommt.
2. Für die Grundbuchfähigkeit einer Auslandsgesellschaft (società semplice [„einfache Gesellschaft“] italienischen Rechts) ist nicht entscheidend, ob sie nach dem Gesellschaftsstatut umfassend rechtsfähig ist. Da das Gesetz auch eine auf bestimmte Bereiche (wie etwa den Erwerb von Grundstücken) beschränkte Teilrechtsfähigkeit vorsehen kann, kommt es vielmehr darauf an, ob die ausländische Gesellschaft selbst Trägerin von Rechten an Grundstücken sein kann.
(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

BGH, Beschl. v. 9.2.2017 – V ZB 166/15

 

WEG §§ 1 Abs. 2 u. 3, 10 Abs. 2, 15 Abs. 1
Ermächtigung zur Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum

1. Zur Frage der Ermächtigung zur Umwandlung von Teileigentum in Wohnungseigentum bei einer Klausel in der Teilungserklärung, wonach für einen eventuellen Ausbau des Teileigentums Zustimmungen der Wohnungs-/Teileigentümer und der Hausverwaltung nicht erforderlich sind. (amtlicher Leitsatz)

2. Eine Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum bedarf materiellrechtlich gem. §§ 5 Abs. 4 S. 1, 10 Abs. 2 S. 2 WEG einer Vereinbarung aller Wohnungs- und Teileigentümer und grundbuchrechtlich deren Bewilligung gem. §§ 19, 29 GBO. Dies gilt nicht, wenn die Mitwirkungsbefugnis der übrigen Wohnungs- und Teileigentümer durch die im Grundbuch eingetragene Gemeinschaftsordnung ausgeschlossen ist. Die Klausel: „Für die Miteigentumsanteile 91, 94 bis 97 ist eine spätere Nutzung möglich. Hierfür ist für einen eventuellen Ausbau weder die Zustimmung der Wohnungs-/Teileigentümer noch des Verwalters erforderlich. Die Wohnungs-/Teileigentümer dieser Miteigentumsanteile sind jedoch verpflichtet, dem Verwalter den Beginn der Ausbaumaßnahme und der Nutzung anzuzeigen“ enthält keine Ermächtigung zur Umwandlung von Teil- in Wohnungseigentum. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG München, Beschl. v. 15.5.2017 – 34 Wx 207/16

 


Gesellschaftsrecht

 

GmbHG §§ 8 Abs. 4 Nr. 1, 10 Abs. 1; ZPO §§ 185 Nr. 2, 233
Keine Wiedereinsetzung bei fehlender inländischer Geschäftsanschrift einer GmbH und daraus resultierenden fehlgeschlagenen Zustellungen

1. Nach § 185 Nr. 2 ZPO kann eine öffentliche Zustellung erfolgen, wenn bei juristischen Personen, die zur Anmeldung einer inländischen Anschrift zum Handelsregister verpflichtet sind, eine Zustellung weder unter der eingetragenen Anschrift noch unter der im Handelsregister eingetragenen Anschrift einer für die Zustellungen empfangsberechtigten Person oder einer ohne Ermittlungen bekannten anderen inländischen Anschrift möglich ist. Selbst wenn eine ausländische Anschrift der Gesellschaft oder ihres Vertretungsberechtigten bekannt sein sollte, kann der Weg über § 185 Nr. 2 ZPO beschritten werden. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

2. Keine Wiedereinsetzung wegen öffentlicher Zustellung, wenn der Beklagte seiner gesetzlichen Verpflichtung entgegen gehandelt hat, eine inländische Geschäftsanschrift zu unterhalten, an der Zustellungen bewirkt werden können.
3. Besteht nach einer fehlgeschlagenen Zustellung einer Klageschrift unter Wahl der Verfahrensart nach § 275 ZPO das Bedürfnis nach Abänderung der Verfahrensart, so widerspräche es Praktikabilitätsgründen bzw. dem Beschleunigungsgrundsatz, an einer sich als unzweckmäßig erweisenden Verfahrensauswahl festzuhalten. (amtliche Leitsätze)

LG Frankfurt, Urt. v. 6.4.2017 – 2-03 O 415/15

 


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