29. Mai - 2. Juni 2017

Neu auf der DNotI-Homepage
29. Mai - 2. Juni 2017

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Aktuelles

Neue notarielle Prüfpflichten im Grundbuch- und Handelsregisterverkehr

...mehr

 

Entscheidung der Woche

 

BGB § 95 Abs. 1 S. 1
Scheinbestandteilseigenschaft, wenn Sache auf einem Grundstück während ihrer gesamten (wirtschaftlichen) Lebensdauer verbleiben soll

Eine Verbindung nur zu einem vorübergehenden Zweck i.S.d. § 95 Abs. 1 Satz 1 BGB ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Sache für ihre gesamte (wirtschaftliche) Lebensdauer auf dem Grundstück verbleiben soll.

BGH, Urt. v. 7.4.2017 – V ZR 52/16

 

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 133, 157, 642; VOB/B § 6 Abs. 2 Nr. 2
Keine Abwehrpflicht des Auftraggebers hinsichtlich außergewöhnlich ungünstiger Witterungseinflüsse auf das Baugrundstück

Es ist vorbehaltlich abweichender Vereinbarungen keine dem Auftraggeber obliegende erforderliche Mitwirkungshandlung im Sinne des § 642 BGB, während der Dauer des Herstellungsprozesses außergewöhnlich ungünstige Witterungseinflüsse auf das Baugrundstück in Form von Frost, Eis und Schnee, mit denen nicht gerechnet werden musste, abzuwehren.

BGH, Urt. v. 20.4.2017 – VII ZR 194/13

 


Erbrecht

 

EGBGB Art. 229 § 36; BGB §§ 119 Abs. 2, 1954, 2361 Abs. 1; GNotKG §§ 40 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, S. 2, 61 Abs. 1 S. 1
Anfechtungsberechtigung und maßgeblicher Zeitpunkt bei Überschuldung des Nachlasses; Prüfungspflicht des Nachlassgerichtes nach Erbscheinserteilung

1. Eine Eingabe, die ausdrücklich auf die Einlegung der Beschwerde durch einen anderen Beteiligten Bezug nimmt und deshalb einen Willen zur Einlegung eines eigenen Rechtsmittels nicht hinreichend deutlich erkennen lässt, ist nicht als eigenständige Beschwerde aufzufassen.
2. Auch nach Erteilung eines Erbscheins bleibt das Nachlassgericht verpflichtet, das Vorliegen der Voraussetzungen für dessen Erteilung von Amts wegen zu überprüfen, sobald irgendein Anlass hierfür besteht (hier: Anfechtungs- und Ausschlagungserklärungen der Beteiligten).
3. Bei der Bewertung einer Anfechtungserklärung gemäß § 119 BGB in Verbindung mit § 1954 BGB beschränkt sich die Ermittlungstätigkeit des Nachlassgerichts auf die Prüfung, ob diejenigen Anfechtungsgründe zutreffen, die der Anfechtungsberechtigte in der Anfechtungserklärung oder später selbst geltend macht beziehungsweise die aufgrund sonstiger Umstände für das Nachlassgericht ersichtlich sind; werden andere als die in der Anfechtungserklärung genannten Gründe geltend gemacht, so liegt eine neue Anfechtungserklärung vor, deren Rechtzeitigkeit nach dem Zeitpunkt ihrer Abgabe zu beurteilen ist.
4. Die Überschuldung der Erbschaft stellt eine verkehrswesentliche Eigenschaft einer Sache (dem Erben angefallener Nachlass oder Nachlassteil) gemäß § 119 Abs. 2 BGB dar, die zur Anfechtung berechtigen kann, wenn der Irrtum bezüglich der Überschuldung auf falschen Vorstellungen hinsichtlich der Zusammensetzung des Nachlasses beruht oder wenn es um die Belastung des Nachlasses mit wesentlichen Verbindlichkeiten geht, deren Bestand ungeklärt ist (hier: Bestand und Durchsetzbarkeit einer Forderung, deren sich ein Darlehensgeber und Grundpfandrechtsgläubiger berühmt).
5. Aus den vorgenannten Ansätzen folgt zugleich, dass sich derjenige nicht auf einen Anfechtungsgrund berufen kann, der nicht aufgrund einer Bewertung ihm bekannter oder zugänglicher Fakten zu dem Ergebnis gelangt war, er wolle die Erbschaft annehmen und nicht ausschlagen, sondern seine Entscheidung auf spekulativer Grundlage (hier: allenfalls basierend auf der vagen Vorstellung der Kinder, wegen des Nachlasses ihres Vaters kämen keine Verbindlichkeiten „auf sie zu“) getroffen hatte.
6. Für die Wertbemessung ist nicht isoliert auf die Rechtsmittelanträge abzustellen, maßgeblich ist vielmehr das wirtschaftliche Interesse des Rechtsmittelführers, wie es im Rechtsschutzbegehren zum Ausdruck kommt (bestätigend Senat, 22. Januar 2016, I-3 Wx 20/15, MDR 2016, 415 f. – hier zielen die Rechtsmittel bei wirtschaftlicher Betrachtung darauf ab, nicht vom Grundschuldgläubiger als Mitglieder der Erbengemeinschaft nach dem Erblasser zu je 1/10-Anteil auf eine ausstehende Darlehns-Gesamtforderung in Anspruch genommen zu werden).

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 17.10.2016 – 3 Wx 155/15

 


Gesellschaftsrecht

 

FamFG § 58 Abs. 1; BGB § 181; GmbHG § 35 Abs. 1
Eintragungsfähigkeit einer Vertretungsregelung

Bei einer GmbH & Co. KG ist eine Anmeldung der Vertretungsregelung „(…) Von den Beschränkungen des § 181 BGB ist jeder persönlich haftende Gesellschafter befreit – ist er keine natürliche Person, sind es auch seine Vertretungsorgane“ nicht eintragungsfähig.
(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Hamm, Beschl. v. 1.3.2017 – 27 W 141/16

 

GWB § 1; BGB §§ 138, 319 Abs. 1 S. 1; HGB § 113; GG Art. 12 Abs. 1; ErbStR 2003 Nr. 96
Verstoß gegen Wettbewerbsverbot; Abfindung nach Stuttgarter Verfahren

1. Rein kapitalistische Minderheitsbeteiligungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers an einer Konkurrenzgesellschaft ohne Einfluss auf deren Geschäftsführung, ohne Tätigkeit im Unternehmen und ohne Möglichkeit, dieses zu beherrschen oder Einfluss auf unternehmerische Entscheidungen zu nehmen, sind im Regelfall unbedenklich und von der sachlichen Reichweite eines Wettbewerbsverbots des Gesellschafter-Geschäftsführers nicht umfasst.
2. Eine gesellschaftsvertragliche Regelung oder eine Regelung im Anstellungsvertrag, die ein Wettbewerbsverbot des Gesellschafter-Geschäftsführers vorsieht, muss im Lichte von Art. 12 Abs. 1 GG ausgelegt werden; sie erfasst ihrem rechtlich unbedenklichen Sinn und Zweck nach, die Gesellschaft vor der Aushöhlung von innen her zu schützen, im Regelfall nicht den rein kapitalistischen Erwerb einer Minderheitsbeteiligung an einem Konkurrenzunternehmen und ist ggf. entsprechend einschränkend auszulegen.
3. Zu den Anforderungen an die Darlegung eines Schadens, der Wahrscheinlichkeit eines Schadens bzw. gezogenen Vorteilen, soweit Ansprüche auf Schadensersatz, Auskunft, Vorteilsherausgabe sowie ein Eintrittsrecht analog § 113 HGB auf den Verstoß gegen ein gesellschaftsrechtliches Wettbewerbsverbot gestützt werden.
4. Einem Minderheitsgesellschafter stehen eigene Ansprüche aus der Verletzung eines gesellschaftsvertraglichen Wettbewerbsverbots durch einen Mitgesellschafter nur dann zu, wenn er einen über den durch die Minderung des Gesellschaftsvermögens im Wert seines Geschäftsanteils eingetretenen Reflexschaden hinausgehenden eigenen Schaden erlitten hat.
5. Eine im Gesellschaftsvertrag enthaltene Klausel, wonach eine anlässlich des Ausscheidens eines Gesellschafters zu leistende Abfindung nach dem im sog. „Stuttgarter Verfahren“ ermittelten Wert seines Anteils berechnet wird, ist grundsätzlich wirksam und für die Parteien verbindlich.
6. Zu der Frage, unter welchen Voraussetzungen ein Schiedsgutachten zur Ermittlung des Anteilswertes nach dem „Stuttgarter Verfahren“ offenbar unrichtig im Sinne von § 319 Abs. 1 Satz 1 BGB ist und welche Umstände bei der Bewertung nach dem Stuttgarter Verfahren im Einzelnen zu berücksichtigen sind.
7. Eine gesellschaftsvertragliche Abfindungsregelung, die an eine Anteilsbewertung nach dem Stuttgarter Verfahren anknüpft, kann unanwendbar und der Abfindungsbetrag anzupassen sein, wenn der sich nach dem Stuttgarter Verfahren ergebende Anteilswert vom tatsächlichen Verkehrswert des Anteils erheblich abweicht. Das gilt auch dann, wenn der tatsächliche Verkehrswert deutlich niedriger liegt als der nach Stuttgarter Verfahren ermittelte Anteilswert.
8. Zur Berechnung des tatsächlichen Wertes eines Gesellschaftsanteils auf der Grundlage des Ertragswertverfahrens.

OLG Stuttgart, Urt. v. 15.3.2017 – 14 U 3/14

 

PartGG §§ 5 Abs. 1, 3 Abs. 2
Partnerschaftsregister: Eintragungsfähigkeit eines Doktortitels

Doktortitel sind aufgrund Gewohnheitsrechts in das Partnerschaftsregister eintragungsfähig.

BGH, Beschl. v. 4.4.2017 – II ZB 10/16

 


Steuerrecht

 

AO §§ 169 Abs. 1 S. 1, Abs. 2, 170 Abs. 1 u. 2 S. 1 Nr. 1, Abs. 5 Nr. 2, 173 Abs. 1 Nr. 1; ErbStG 1997 §§ 7 Abs. 1 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2, 30
Festsetzungsverjährungsbeginn bei der mittelbaren Schenkung

1. In der unentgeltlichen Übertragung eines Kommanditanteils durch den Schenker und der nachfolgenden Veräußerung des Anteils durch den Bedachten kann die mittelbare Schenkung des Veräußerungserlöses liegen (mittelbare Geldschenkung).
2. Bei einer mittelbaren Schenkung hat die Finanzbehörde erst dann Kenntnis von der vollzogenen Schenkung, wenn sie alle Umstände kennt, die die mittelbare Schenkung begründen. Dazu gehört auch die Kenntnis von der Veräußerung des vom Schenker übertragenen Gegenstands.

BFH, Urt. v. 8.3.2017 – II R 2/15

 

BGB § 21; AO § 51
Steuerliche Anerkennung eines gemeinnützigen Vereins als Indizwirkung für fehlenden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb

Die Anerkennung eines Vereins als gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. AO hat Indizwirkung dafür, dass er nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist und in das Vereinsregister eingetragen werden kann.

BGH, Beschl. v. 16.5.2017 – II ZB 7/16

 

EStG 2002 § 17 Abs. 1 S. 1, Abs. 4
Steuerliche Bewertung der Rückabwicklung eines Kaufvertrags

Die Rückabwicklung eines noch nicht beiderseits vollständig erfüllten Kaufvertrags ist aus der Sicht des früheren Veräußerers keine Anschaffung der zurückübertragenen Anteile, sondern sie führt bei ihm zum rückwirkenden Wegfall eines bereits entstandenen Veräußerungsgewinns; beim früheren Erwerber liegt keine Veräußerung vor (entgegen BFH-Urteil vom 21. Oktober 1999 I R 43, 44/98, BFHE 190, 377, BStBl II 2000, 424, insoweit aufgegeben).

BFH, Urt. v. 6.12.2016 – IX R 49/15

 


Newsletter abbestellen

Kontakt (E-Mail)

Newsletter DNotI-Homepage
Herausgeber: Deutsches Notarinstitut (DNotI), Gerberstr. 19, 97070 Würzburg
Tel.: (+49) (931) 35576-0 - Fax: (+49) (931) 35576-225
E-Mail:
dnoti@dnoti.de - Internet: www.dnoti.de
Verantwortlicher Schriftleiter: Notarassessor Dr. Johannes Weber