6. - 9. Juni 2017

Neu auf der DNotI-Homepage
6. - 9. Juni 2017

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Aktuelles

 

Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie – Neuregelungen zur Gesellschafterliste

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Entscheidung der Woche

 

GmbHG § 34 Abs. 1 u. 2; BGB §§ 138, 139
Kündigung des Arbeitsverhältnisses als Einziehungsgrund

1. Eine Satzungsbestimmung, nach der die Einziehung eines GmbH-Gesellschaftsanteils, der maßgeblich im Hinblick auf die partnerschaftliche Mitarbeit des Gesellschafters in der Gesellschaft (hier: einer Unternehmensberatungsgesellschaft) eingeräumt wurde, an die Beendigung der Mitarbeit geknüpft ist, ist grundsätzlich wirksam (vergleiche BGH vom 19. September 2005, II ZR 342/03).
2. Eine Satzungsbestimmung, wonach im Falle eines Streits über die Wirksamkeit der Kündigung des Vertragsverhältnisses zwischen dem Gesellschafter und der Gesellschaft die wirksame Beendigung fingiert wird und eine Einziehung des Geschäftsanteils durch Gesellschaftsbeschluss deshalb gerechtfertigt ist, ist unwirksam. Die Möglichkeit willkürlicher Einziehung begründet die Sittenwidrigkeit der Klausel.
3. Ein Gesellschafter, dessen Anteil durch Gesellschaftsbeschluss eingezogen wurde, kann sich jedoch im Falle faktischer Beendigung der Partnerschaft nach Treu und Glauben dann nicht mehr auf eine ungeklärte Beendigung des Vertragsverhältnisses berufen, wenn nach den Umständen des Falles nicht mehr zu erwarten ist, dass der Gesellschafter die tatsächliche Mitarbeit als Partner wieder aufnimmt.

OLG München, Beschl. v. 5.10.2016 – 7 U 3036/15

 

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB § 434 Abs. 1 S. 2 Nr. 1
Vertraglich vorausgesetzte Verwendung einer Sache bei Gesundheitsgefahr oder Risiko eines großen wirtschaftlichen Schadens

a) Vertraglich vorausgesetzt im Sinne des § 434 Abs. 1 Satz 2 Nr.1 BGB ist die zwar nicht vereinbarte, aber von beiden Vertragsparteien unterstellte Verwendung der Kaufsache, die von der gewöhnlichen Verwendung abweichen kann (Bestätigung von BGH, Urteil vom 16. März 2012 – V ZR 18/11, NJW-RR 2012, 1078).
b) Die Eignung einer Sache für eine bestimmte Verwendung ist nicht erst zu verneinen, wenn die Tauglichkeit der Kaufsache zu diesem Gebrauch ganz aufgehoben ist, sondern bereits dann, wenn sie lediglich gemindert ist (st. Rspr; zuletzt BGH, Urteil vom 26. Oktober 2016 – VIII ZR 240/15, NJW 2017, 153 Rn. 15). So ist die Eignung der Kaufsache für deren nach dem Vertrag vorausgesetzte Verwendung grundsätzlich in den Fällen gemindert oder ganz aufgehoben, wenn mit dieser Verwendung erhebliche Gesundheitsgefahren oder das Risiko eines großen wirtschaftlichen Schadens verbunden sind.

BGH, Urt. v. 26.4.2017 – VIII ZR 80/16

 

WEG § 10 Abs. 6
Herausgabe eines Energieausweises an die WEG

1. Die Eigentümer können die Gemeinschaft ermächtigen, den einzelnen Eigentümern zustehende Individualansprüche im Wege gewillkürter Prozessstandschaft durchzusetzen. Zur Durchsetzung nicht gemeinschaftsbezogener Individualansprüche der einzelnen Wohnungseigentümer sind aber individuelle Aufträge und Vollmachten der einzelnen Eigentümer erforderlich, während ein Mehrheitsbeschluss rechtlich unzulässig ist.
2. Den Bauträger trifft auch ohne ausdrückliche vertragliche Regelung die Pflicht, die Schließkarte und den Schließplan für die Schließanlage eines Mehrfamilienhauses an die Wohnungseigentümergemeinschaft herauszugeben. Die Geltendmachung dieses Anspruchs fällt in die geborene Ausübungszuständigkeit des Verbands.

OLG Stuttgart, Urt. v. 16.11.2016 − 3 U 98/16

 


Familienrecht

 

BGB § 1610
Anspruch auf Ausbildungsunterhalt in den sog. „Abitur-Lehre-Studium-Fällen“

a) Zum Ausbildungsunterhalt in den so genannten Abitur-Lehre-Studium-Fällen – hier: anästhesietechnische Assistentin – Medizinstudium (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 8. März 2017 – XII ZB 192/16 – juris; Senatsurteile vom 17. Mai 2006 – XII ZR 54/04 – FamRZ 2006, 1100 und BGHZ 107, 376 = FamRZ 1989, 853).
b) Die Leistung von Ausbildungsunterhalt für ein Studium des Kindes kann einem Elternteil unzumutbar sein, wenn das Kind bei Studienbeginn bereits das 25. Lebensjahr vollendet und den Elternteil nach dem Abitur nicht über seine Ausbildungspläne informiert hat, so dass der Elternteil nicht mehr damit rechnen musste, noch auf Ausbildungsunterhalt in Anspruch genommen zu werden.

BGH, Beschl. v. 3.5.2017 – XII ZB 415/16

 


Erbrecht

 

BGB §§ 119 Abs. 1, 1944, 2306 Abs. 1
Anfechtung der Versäumung der Ausschlagungsfrist wegen Irrtums über die Rechtsfolge der unterbliebenen Ausschlagung bzgl. § 2306 BGB

1. Die Versäumung der Erbausschlagungsfrist des § 1944 BGB kann wirksam angefochten werden wegen eines Inhaltsirrtums, der auch darin liegen kann, dass der Erklärende über Rechtsfolgen seiner Willenserklärung irrt, weil das Rechtsgeschäft nicht nur die von ihm erstrebten, sondern wesentlich andere als die beabsichtigten Rechtswirkungen erzeugt.
2. Die ggf. die Annahme eines beachtlichen Inhaltsirrtums rechtfertigende Gefahr, dass der rechtsunkundige Erbe über die Rechtsfolgen einer Annahme bzw. fehlenden Erbausschlagung im Unklaren ist, besteht auch nach Neuregelung des § 2306 BGB fort (Anschluss des Senats an die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29. Juni 2016, IV ZR 387/15, NJW 2016, 2954).

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 15.12.2016 – 3 Wx 314/15

 

BGB §§ 2346, 1931, 157
Keine Geltung eines Erbverzichts bei späterer Wiederverheiratung der Ehegatten

Verzichten Eheleute in einem während einer Ehekrise geschlossenen notariellen Ehevertrag mit Blick auf ihre demnächst aufzulösende häusliche Gemeinschaft und eine etwaige Scheidung auf ihre „gesetzlichen Erb- und Pflichtteilsrechte am dereinstigen Nachlass“ des Erstversterbenden und bestimmen sie, dass die getroffenen Vereinbarungen mit dieser Maßgabe sowohl die Zeit, in der sie in Zukunft „getrennt leben sollten“, als auch den Fall der Ehescheidung regeln, so greift der in der Urkunde erklärte Erbverzicht nicht, wenn sich die Eheleute erst scheiden lassen und sodann erneut heiraten.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.2.2017 – 3 Wx 16/17

 


Internationales Privatrecht

 

EGBGB Art. 48
Reichweite einer namensrechtlichen Rechtswahl

Die Wahlmöglichkeit nach Art. 48 EGBGB beschränkt sich nicht auf dem deutschen Recht bekannte Namensbestandteile. Wählbar ist vielmehr der gesamte im Ausland erworbene Name (hier: Mittelname nach dänischem Recht).

BGH, Beschl. v. 26.4.2017 – XII ZB 177/16

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

ZPO § 1040 Abs. 3 S. 2
Wirksamkeitsanforderungen für Schiedsklauseln

Die Mindestanforderungen an die Wirksamkeit von Schiedsvereinbarungen in Gesellschaftsverträgen, die auch Beschlussmängelstreitigkeiten erfassen sollen, gelten jedenfalls im Grundsatz auch für Personengesellschaften wie Kommanditgesellschaften (Fortführung von BGH, Urteil vom 6. April 2009 – II ZR 255/08, BGHZ 180, 221 – Schiedsfähigkeit II).

BGH, Beschl. v. 6.4.2017 – I ZB 23/16

 

ZPO § 1066
Schiedsgerichte für Entlassung eines Testamentsvollstreckers auch bei testamentarischer Schiedsklausel nicht zuständig

Zwar kann gem. § 1066 ZPO die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts auch durch letztwillige Verfügung angeordnet werden. Dem Schiedsgericht kann dabei jedoch nicht die Kompetenz zur Entscheidung über einen Antrag auf Entlassung des Testamentsvollstreckers zugewiesen werden. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Stuttgart, Beschl. v. 7.11.2016 – 8 W 166/16

 

ZPO § 1066; BGB § 2325
Testamentarisches Schiedsgericht für Entscheidung über Pflichtteilsergänzungsansprüche nicht zuständig

Weil der Erblasser in den Gehalt der Pflichtteilsansprüche nicht eingreifen kann, ist es ihm nicht möglich, diese der Schiedsgerichtsbarkeit durch eine testamentarische Schiedsklausel zu unterwerfen. Die Zulässigkeit der Schiedsklausel für Pflichtteilsansprüche folgt nicht aus der Testierfreiheit, denn die Pflichtteilsrechte begrenzen die Testierfreiheit kraft Gesetzes. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

LG München II, Urt. v. 24.2.2017 – 13 O 5937/15

 


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