12. - 16. Juni 2017

Neu auf der DNotI-Homepage
12. - 16. Juni 2017

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Entscheidung der Woche

 

BGB §§ 1193 Abs. 1 S. 3, 1234
Zwangsvollstreckung aus einer vollstreckbaren Sicherungsgrundschuld wegen Zinsen erst nach Wartefrist von sechs Monaten nach Kündigung des Kapitals zulässig

Die Zwangsversteigerung aus einer vollstreckbaren Sicherungsgrundschuld wegen der dinglichen Zinsen setzt in Rechtsanalogie zu §§ 1234, 1193 Abs. 1 S. 3 BGB die Kündigung des Kapitals der Grundschuld oder die Androhung der Zwangsversteigerung und das Verstreichen einer Wartefrist von sechs Monaten voraus.

BGH, Beschl. v. 30.3.2017 – V ZB 84/16

 

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 13, 14, 491 Abs. 1; VerbrKrG § 1 Abs. 1 S. 2
Zur Einordnung einer BGB-Gesellschaft als Verbraucher bei Abschluss eines Kreditvertrages

1. Zur Einordnung des Kreditvertrages einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Verbraucherdarlehensvertrag i. S. d. § 491 Abs. 1 BGB genügt es, wenn im maßgeblichen Zeitpunkt des Vertragsschlusses der Gesellschaft mindestens ein Verbraucher angehört.
2. Für die Abgrenzung der Verwaltung eigenen Vermögens von unternehmerischem Handeln ist der Umfang der hiermit verbundenen Geschäfte maßgeblich. Der Bereich der privaten Vermögensverwaltung wird erst dann überschritten, wenn ein planmäßiger Geschäftsbetrieb erforderlich wird, wie etwa die Unterhaltung eines Büros oder eine geschäftsmäßige Organisation.
(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Köln, Urt. v. 8.2.2017 – 13 U 94/15

 

BGB §§ 426, 634 Nr. 3, 638
Ermittlung des Umfangs der Werklohnminderung

1. Der Umfang der Minderung hat sich grundsätzlich an den Nachbesserungskosten zu orientieren. Danach ergibt sich die Höhe des Minderungsanspruches in aller Regel aus den Kosten der etwaigen Mängelbeseitigung zuzüglich eines etwaigen verkehrsmäßigen (merkantilen) und eines ggf. verbleibenden technischen Minderwertes.
2. Die gesetzliche Ausnahmebestimmung des § 249 Absatz 2 Satz 2 BGB gilt nur für Schadensersatzansprüche und die Voraussetzungen für eine (analoge) Anwendung auf einen Minderungsanspruch liegen nicht vor (entgegen Oberlandesgericht Schleswig, Urteil vom 19.2.2016 – 1 U 157/14, in: MDR 2016, 582 f.).

OLG Köln, Urt. v. 9.12.2016 – 19 U 43/16

 

GBO § 22 Abs. 1; BGB §§ 883, 1922
Keine Löschung einer Rückauflassungsvormerkung bei Tod des Vormerkungsberechtigten durch Sterbenachweis, wenn Vererblichkeit des bis zum Tod des Berechtigten entstandenen Rückübertragungsanspruchs nicht ausgeschlossen wurde

1. Eine Zwischenverfügung (hier betreffend das Gesuch um Löschung einer Rückübertragungsvormerkung wegen Unrichtigkeit des Grundbuchs nach Tod des Übergebers) ist inhaltlich unzulässig, wenn der Übernehmer ernsthaft und endgültig zu erkennen gegeben hat, dass er nicht gewillt war, die vom Grundbuchamt geforderte Löschungsbewilligung (der Erben) beizubringen; das Grundbuchamt muss dann über den Löschungsantrag entscheiden (ständige Rechtsprechung des Senats, FGPrax 2013, 14; ZEV 2016, 707).
2. Einen auf § 22 Abs.1 S. 1 GBO gestützten Berichtigungsantrag (hier betreffend die Löschung der im Grundbuch eingetragenen Rückübertragungsvormerkung) hat das Grundbuchamt bei – aus seiner Sicht – nicht erbrachtem Nachweis der Unrichtigkeit zurückzuweisen; im Wege der Zwischenverfügung eine von ihm für notwendig erachtete Berichtigungsbewilligung (hier der Erben) zu verlangen, ist dem Grundbuchamt verwehrt.
3. Ist nicht ersichtlich, dass die Beteiligten den Fortbestand und die Vererblichkeit eines noch zu Lebzeiten des Übergebers entstandenen, bis zu seinem Tod von der Beteiligten aber noch nicht erfüllten Rückübertragungsanspruchs hätten ausschließen wollen („Der Anspruch des Übergebers auf Rückübertragung des hier übergebenen Grundbesitzes steht dem Berechtigten auch dann zu, wenn ... der Übernehmer vor dem Übergeber verstirbt ...“), so erscheinen die Voraussetzungen einer Löschung der Rückauflassungsvormerkung durch Vorlage der Sterbeurkunde des Übergebers nicht hinreichend nachgewiesen, so dass es der Vorlage einer Bewilligung der Erben gem. § 19 GBO bedarf.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 9.3.2017 – 3 Wx 93/16

 


Erbrecht

 

BGB § 2193 Abs. 1
Unwirksamkeit einer Erbeinsetzung durch zu unbestimmte Auflage

Die Erbeinsetzung unter der Auflage, den Nachlass in eine zu gründende Stiftung einzubringen, deren Zweck der Erblasser nicht bestimmt hat, ist unwirksam.

OLG Celle, Beschl. v. 11.4.2017 – 6 W 36/17

 

BGB § 2287 Abs. 1
Beurteilung der Beeinträchtigungsabsicht nach § 2287 Abs. 1 BGB anhand der wirtschaftlichen Verhältnisse des Erblassers

1. Bei Ermittlung der Beeinträchtigungsabsicht des Schenkers ist entscheidend, ob das Geschenk in einem angemessenen Verhältnis zum verfolgten Zweck und zu den wirtschaftlichen Verhältnissen des Erblassers und seinem verbleibenden Vermögen steht. Dies kann auch bei der Schenkung einer teuren Motoryacht an die Ehegattin anlässlich der eigenen Hochzeit des Erblassers der Fall sein.
2. Es kann ein Indiz zur Verneinung eines lebzeitigen Eigeninteresses darstellen, wenn der Erblasser ohne Änderung der bei Erbvertragsabschluss gegebenen Umstände aufgrund eines Sinneswandels, der auf Korrektur der Verfügung von Todes wegen gerichtet ist, einer anderen Person wesentliche Vermögenswerte zuwendet.
(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.1.2017 – 7 U 40/16

 


Steuerrecht

 

AO §§ 5, 38, 44 Abs. 1, 124 Abs. 1; ErbStG § 20 Abs. 1 S. 1; FGO § 107; BGB § 425 Abs. 2
Schenkungsteuerliche Inanspruchnahme des Beschenkten trotz vertraglicher Übernahme der Schenkungsteuer durch den Schenker

1. Hat der Schenker im Verhältnis zum Beschenkten die Entrichtung der Schenkungsteuer vertraglich übernommen, ist es nicht ermessensfehlerhaft, wenn die Finanzbehörde nach einer zu niedrigen Festsetzung der Steuer gegen den Beschenkten für die Differenz zu der rechtmäßig festzusetzenden Steuer den Schenker in Anspruch nimmt.
2. Eine Berichtigung des Tenors des finanzgerichtlichen Urteils wegen einer offenbaren Unrichtigkeit ist im Revisionsverfahren möglich.

BFH, Urt. v. 8.3.2017 – II R 31/15

 

GrEStG §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1; AO § 119 Abs. 1
Wesentlich geänderter Generalübernehmervertrag schließt einheitlichen Erwerbsgegenstand aus

1. Beruht der Vertrag zur Bebauung eines Grundstücks auf einem Angebot der Veräußererseite, das nach dem Abschluss des Grundstückskaufvertrags geändert wurde, ist ein Indiz für eine wesentliche Abweichung vom ursprünglichen Angebot und damit zugleich gegen das Vorliegen eines einheitlichen Erwerbsgegenstands, dass sich dadurch die Flächengrößen und/oder die Baukosten um mehr als 10 % verändern.
2. Die Errichtung eines zusätzlichen Gebäudes kann ebenfalls als Indiz für eine wesentliche Abweichung vom ursprünglichen Angebot zu werten sein. Ist das zusätzliche Bauwerk derart prägend oder maßgebend für das gesamte Bauvorhaben, dass sich dadurch der Charakter der Baumaßnahme ändert, kann allein aufgrund des zusätzlichen Bauwerks eine wesentliche Änderung des ursprünglichen Angebots vorliegen, selbst wenn durch das zusätzliche Gebäude die 10 %-Grenze für die Flächen und die Baukosten nicht überschritten wird.
3. Ändert sich die ursprünglich angebotene Baumaßnahme nach dem Abschluss des Grundstückskaufvertrags durch zusätzliche Bauten wesentlich, ist insgesamt ein einheitlicher Erwerbsgegenstand zu verneinen, und zwar unabhängig davon, ob daneben die weiteren, im ursprünglichen Angebot bereits enthaltenen Gebäude im Wesentlichen wie geplant errichtet werden.

BFH, Urt. v. 8.3.2017 – II R 38/14

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

ZPO § 1066; BGB § 2227
Testamentarische Schiedsklausel gilt nicht für Entlassung eines Testamentsvollstreckers

Streitigkeiten über die Entlassung eines Testamentsvollstreckers können in einer letztwilligen Verfügung nicht einseitig durch den Erblasser unter Ausschluss der staatlichen Gerichtsbarkeit einem Schiedsgericht zugewiesen werden.

BGH, Beschl. v. 17.5.2017 – IV ZB 25/16

 


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