19. - 23. Juni 2017

Neu auf der DNotI-Homepage
19. - 23. Juni 2017

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Aktuelles

Tabellarische Übersicht landesrechtlicher Vorkaufsrechte an Grundstücken (Stand 19.6.2017)


Entscheidung der Woche

 

EStG § 6 Abs. 3
Vorbehaltsnießbrauch hindert steuerneutrale unentgeltliche Übertragung eines Gewerbebetriebs

1. Die Anwendung des § 6 Abs. 3 Satz 1 EStG setzt voraus, dass der Übertragende seine
bisherige gewerbliche Tätigkeit einstellt. Daran fehlt es, wenn die einzige wesentliche
Betriebsgrundlage aufgrund des vorbehaltenen Nießbrauchs vom bisherigen Betriebsinhaber
weiterhin gewerblich genutzt wird (Bestätigung der BFH-Urteile vom 2. September 1992 XI R
26/91, BFH/NV 1993, 161, und vom 12. Juni 1996 XI R 56, 57/95, BFHE 180, 436, BStBl II
1996, 527; in Abgrenzung zur Rechtsprechung zur Übertragung eines land- und
forstwirtschaftlichen Betriebs, vgl. BFH-Urteile vom 26. Februar 1987 IV R 325/84, BFHE 150,
321, BStBl II 1987, 772, und vom 7. April 2016 IV R 38/13, BFHE 253, 390, BStBl II 2016,
765).
2. Es ist insoweit unerheblich, ob ein aktiv betriebener oder ein verpachteter Betrieb unter
Vorbehaltsnießbrauch übertragen wird.

BFH, Urt. v. 25.1.2017 – X R 59/14

 

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

BGB § 1010
Eintragungsfähigkeit einer Miteigentümervereinbarung als Belastung der Miteigentumsanteile

Der 15. Senat des OLG Hamm hält an seiner Rechtsprechung fest, dass satzungsähnliche Bestimmungen, welche die interne Willensbildung der Miteigentümer und deren Vertretung gegenüber Dritten regeln, nicht als Verwaltungsvereinbarung im Sinne des § 1010 Abs. 1 BGB qualifiziert und dementsprechend nicht als Belastung der Miteigentumsanteile in Abt. II des Grundbuchs eingetragen werden können.
(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Hamm, Beschl. v. 12.10.2016 – 15 W 182/16

GBO § 19; GrdStVG § 1
Prüfungspflicht des Grundbuchamts bzgl. Geltungsbereichs des GrdStVG

Das Grundbuchamt hat in eigener Zuständigkeit zu prüfen, ob ein Rechtsvorgang seiner Art nach in den Geltungsbereich des GrdstVG fällt. Es kann nur bei Bestehen von begründeten Zweifeln über die Genehmigungspflicht dem Antragsteller aufgeben, eine Entscheidung der zuständigen Behörde über die Frage der Genehmigungspflicht beizubringen. Der Verweis auf ein seitens des Grundbuchamts intern erstelltes und dem Antragsteller übermitteltes Formblatt mit abstrakt formulierten Nachweisanforderungen ersetzt hierbei nicht die gebotene Einzelfallprüfung.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.4.2017 – 20 W 359/16

 


Familienrecht

BGB §§ 1896 Abs. 1a, 1903
Kein Einwilligungsvorbehalt gegen den freien Willen des Betroffenen

Ein Einwilligungsvorbehalt kann nicht gegen den freien Willen des Betroffenen angeordnet werden.

BGH, Beschl. v. 17.5.2017 – XII ZB 495/16

BGB § 1906 Abs. 1 Nr. 1
Begriff der Freiheitsentziehung im Zusammenhang mit einer Unterbringung; Genehmigung einer Unterbringung
 

a) Wird ein Betroffener, der sich allein mit seinem Rollstuhl fortbewegen kann, in einer Wohneinrichtung untergebracht, deren Außentür verschlossen wird, damit der Betroffene den geschützten Bereich nicht eigenmächtig verlassen kann, ist diese Unterbringung mit einer Freiheitsentziehung verbunden.
b) Die Genehmigung einer geschlossenen Unterbringung nach § 1906 Abs. 1 Nr. 1 BGB setzt keine akute, unmittelbar bevorstehende Gefahr für den Betreuten voraus. Notwendig ist eine ernstliche und konkrete Gefahr für Leib und Leben des Betreuten. Dies setzt objektivierbare und konkrete Anhaltspunkte für den Eintritt eines erheblichen Gesundheitsschadens voraus. Der Grad der Gefahr ist in Relation zum möglichen Schaden ohne Vornahme der freiheitsentziehenden Maßnahme zu bemessen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 5. März 2014 – XII ZB 58/12 – FamRZ 2014, 831).

BGH, Beschl. v. 24.5.2017 – XII ZB 577/16

VersAusglG §§ 6, 7, 8; BGB §§ 1410, 242, 138, 121; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 u. 5; ZPO § 287
Inhalts- und Ausübungskontrolle eines den Versorgungsausgleich ausschließenden Ehevertrags

Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG können die Ehegatten in einer Vereinbarung den Versorgungsausgleich ganz oder teilweise ausschließen, wobei eine vor Rechtskraft der Entscheidung über den Wertausgleich bei der Scheidung geschlossene Vereinbarung notariell zu beurkunden ist (§ 7 VersAusglG). Enthält ein Ehevertrag eine Regelung, durch die der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wird, und beruft sich der scheidungswillige Ehegatte auf die Anwendung dieser Regelung, ist diese gemäß § 8 Abs. 1 VersAusglG einer Wirksamkeitskontrolle zu unterziehen. Hält die ehevertragliche Vereinbarung der Ausübungskontrolle nicht stand, ist eine Vertragsanpassung vorzunehmen. Dabei kann das ehebedingte Versorgungsdefizit der Ehefrau dadurch ausgeglichen werden, dass ihr vom Ehemann während der Ehezeit erworbene Entgeltpunkte in der Höhe übertragen werden, wie sie sie bei Fortsetzung einer fiktiven vollschichtigen Erwerbstätigkeit selbst hätte erzielen können.
(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Bremen, Beschl. v. 24.5.2017 – 4 UF 152/16

 


Erbrecht

BGB §§ 273 Abs. 1, 1940, 2194 S. 1; ZPO § 269 Abs. 3 S. 3
Durchsetzung einer Auflage als Aufgabe des Testamentsvollstreckers

Zum Aufgabenbereich eines Testamentsvollstreckers, der nach dem Willen des Erblassers "die in diesem Testament angeordneten Vermächtnisse erfüllen" soll, gehört im Zweifel auch die Durchsetzung einer Auflage, die der Erblasser gegenüber dem Vermächtnisnehmer angeordnet hat. Der Anspruch gegen den Vermächtnisnehmer auf Vollziehung einer Auflage und der Anspruch des Vermächtnisnehmers auf Erfüllung des ihm zugewendeten Vermächtnisses stammen aus demselben rechtlichen Verhältnis. Es besteht ein innerer natürlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang. Dem Testamentsvollstrecker steht daher gegenüber dem Erfüllungsanspruch des Vermächtnisnehmers ein Zurückbehaltungsrecht wegen des Anspruchs auf Vollziehung der Auflage zu.
(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Karlsruhe, Beschl. v. 18.4.2017 – 9 W 4/17

BGB §§ 1942, 1953, 1954, 119 Abs. 1 Var. 1
Inhaltsirrtum bei Ausschlagung einer Erbschaft

1. Grundsätzlich handelt es sich bei dem Irrtum über die Person, welcher anstelle des die Erbschaft Ausschlagenden dessen Erbteil zufällt, um einen unbeachtlichen Irrtum über mittelbare Rechtsfolgen der Ausschlagung.
2. Nimmt der Ausschlagende aber irrig an, dass mit der Ausschlagung der eigene Erbteil nur dem aufgrund gesetzlicher Erbfolge mitberufenen Miterben anfallen könne, irrt er bereits über eine unmittelbare Rechtsfolge der Ausschlagung nach § 1953 Abs. 2 BGB, sodass ein erheblicher Rechtsfolgenirrtum vorliegt, welcher zur Anfechtung aus dem Grund des § 119 Abs. 1 Alt. 1 BGB berechtigt. Die Ausschlagung einer Erbschaft kann ebenso wie deren Annahme nur nach den allgemeinen Vorschriften über Willenserklärungen unter Lebenden angefochten werden.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 4.5.2017 – 20 W 197/16

BGB §§ 2205, 2211, 2217
Behindertentestament: kein Wegfall der Mittellosigkeit bei pflichtwidriger Freigabe von Mitteln durch den Testamentsvollstrecker

Selbst wenn der Testamentsvollstrecker beim Behindertentestament im Rahmen einer Dauertestamentsvollstreckung den Nachlassgegenstand entgegen den Anordnungen des Erblassers pflichtwidrig zugunsten des Betroffenen freigibt, lässt dies dessen Mittellosigkeit nicht entfallen (Fortführung von Senatsbeschluss vom 1. Februar 2017 – XII ZB 299/15 – FamRZ 2017, 758).

BGH, Beschl. v. 10.5.2017 – XII ZB 614/16

 


Gesellschaftsrecht

GmbHG §§ 46 Nr. 7, 47 Abs. 4; ZPO § 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1
Auswirkung der Selbstbetroffenheit des Versammlungsleiters und des zum Prokuristen zu bestellenden Gesellschafters auf ihre Mitwirkungsbefugnisse in der Gesellschafterversammlung

1. Die unmittelbare Selbstbetroffenheit des Versammlungsleiters schließt ihn nicht von einer verbindlichen Beschlussfeststellung aus.
2. Bei Erteilung einer Prokura an einen Gesellschafter besteht kein Stimmverbot nach § 47 Abs. 4 GmbHG, da es sich – ähnlich wie bei der Geschäftsführerbestellung – um einen Organisationsakt handelt. Ebenso ist er auch bei der Entscheidung über den Entzug der erteilten Prokura stimmberechtigt, es sei denn, der Entzug wird auf eine Pflichtverletzung des Gesellschafters als Prokuristen gestützt.
(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG München, Urt. v. 12.1.2017 – 23 U 1994/16

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

ZPO § 750 Abs. 1 S. 1
Vollstreckung durch Titelgläubiger nach Änderung von dessen Rechtsform und Firma

Will eine mit dem im Vollstreckungstitel bezeichneten Gläubiger hinsichtlich der Rechtsform nicht namensgleiche offene Handelsgesellschaft die Zwangsvollstreckung aus dem Titel betreiben und macht sie geltend, es liege eine Änderung der Rechtsform und eine Änderung der Firma vor, hat sie die Personenidentität dem zuständigen Vollstreckungsorgan durch entsprechende Urkunden zweifelsfrei nachzuweisen (im Anschluss an BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 – I ZB 93/10, NJW-RR 2011, 1335).

BGH, Beschl. v. 17.5.2017 – VII ZB 64/16


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