3. - 7. Juli 2017

Neu auf der DNotI-Homepage
3. - 7. Juli 2017

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Aktuelles

Einführung der gleichgeschlechtlichen Ehe in Deutschland

Am 28.6.2017 hat der Bundestag § 1353 Abs. 1 S. 1 BGB dahingehend geändert, dass die Ehe nun von zwei Personen verschiedenen oder gleichen Geschlechts geschlossen werden kann.

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Entscheidung der Woche

 

BGB §§ 1090, 1093, 398; ZVG § 57
Auswirkungen einer Zwangsversteigerung auf Zahlungsanspruch für Gewährung eines dinglichen Wohnungsrechts

Der Ersteher eines mit einem dinglichen Wohnrecht belasteten Hausgrundstücks hat gegen den Wohnrechtsberechtigten aufgrund des fortbestehenden Wohnrechts auch dann keinen Anspruch auf Zahlung eines monatlichen Entgelts, wenn der ursprüngliche Eigentümer das Wohnrecht gegen eine Zahlung in mietzinsähnlicher Form bewilligt hat. Die Abrede über die Zahlung des Entgelts mit dem ursprünglichen Eigentümer ist stets eine schuldrechtliche Absprache, so dass der Ersteher Ansprüche hieraus nur durch eine Abtretung erwerben kann.

OLG Hamm, Urt. v. 26.4.2017 – 30 U 147/16

 

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 117, 1093 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB X § 44 Abs. 1
Kein Anspruch auf Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitssuchende mit lebenslangem Wohnrecht

Die Pflicht des Trägers von Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende zur Übernahme der Kosten für die Unterkunft entfällt, wenn der Arbeitssuchende Inhaber eines lebenslangen dinglichen Wohnungsrechts ist. Dies gilt jedenfalls dann, wenn bei der Einräumung des Wohnrechts nicht zugleich auch eine Vereinbarung über ein Nutzungsentgelt vereinbart wurde.
(Leitsatz der DNotI-Redaktion)

LSG-Nordrhein-Westfalen, Urt. v. 2.3.2017 – L 19 AS 1458/16

 

BGB §§ 872, 927; FamFG §§ 31, 433, 442, 443, 444
Ausschließung eines Eigentümers durch von der Kommune betriebenes Aufgebotsverfahren

Zu den Voraussetzungen eines von der Kommune betriebenen Aufgebotsverfahrens zur Ausschließung eines Eigentümers an einer Gehwegfläche entlang einer innerstädtischen Straße.

OLG Nürnberg, Beschl. v. 22.2.2017 – 8 W 2496/16

 


Familienrecht

 

LPartG § 9 Abs. 7 S. 2; BGB §§ 1592, 1600d Abs. 2 S. 1, 1626a Abs. 3, 1741, 1743, 1745 S. 2, 1747 Abs. 1 S. 1, 1750 Abs. 1 S. 1 u. 2, 1752 Abs. 1, 1754 Abs. 1 u. 3; FamFG §§ 26, 27, 58, 59 Abs. 2, 188 Abs. 1 Nr. 1 lit. b; EGBGB Art. 22 Abs. 1
Einwilligungserfordernis des biologischen Vaters bei einer Adoption

1. Nach § 1747 Abs. 1 Satz 2 BGB ist die Einwilligung des biologischen Vaters für die Adoption erforderlich, wenn die Voraussetzungen des § 1600d Abs. 2 S. 1 BGB vorliegen, der biologische Vater also glaubhaft gemacht hat, dass er der Mutter während der Empfängniszeit beigewohnt hat.
2. Der Vater ist nach § 188 Abs. 1 Nr. 1 lit. b FamFG daher nur dann zu beteiligen ist, wenn er dem Verfahren im Hinblick auf seine mögliche Vaterschaft beitritt. Sieht er davon ab, ist er weder zu beteiligen, noch ist seine Zustimmung nach § 1747 Abs. 1 S. 1 BGB erforderlich.
3. Von einer formellen Benachrichtigung des Vaters durch das Familiengericht kann dann abgesehen werden, wenn aufgrund der aufgeklärten Umstände unzweifelhaft ist, dass eine Beteiligung des leiblichen Vaters nicht in Betracht kommt. Dies ist dann der Fall, wenn er auf sein grundrechtlich geschütztes Interesse, die Rechtsstellung als Vater des Kindes einzunehmen, von vornherein verzichtet hat (BGH, Beschl. v. 18.2.2015, XII ZB 473/13).
4. Die berechtigten Interessen des Kindes auf Klärung seiner Abstammung (vgl. hierzu BGH, Beschl. v. 28.1.2015, XII ZR 201/13) rechtfertigen keine Versagung der Adoption, weil dies gesetzlich nicht vorgesehen ist.

OLG Bamberg, Beschl. v. 26.4.2017 – 2 UF 70/17

 


Erbrecht

 

BGB §§ 242, 1990 Abs. 1, 2314 Abs. 1 S. 3, Abs. 2
Anspruch des Pflichtteilsberechtigten auf Vorlage eines notariellen Verzeichnisses trotz Dürftigkeitseinrede bei Kostenübernahme

1. Der Erbe kann entsprechend § 1990 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich die Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses verweigern, wenn ein Aktivnachlass, aus dem die Kosten für den Notar entnommen werden können, nicht vorhanden ist.
2. Der Erbe kann sich gemäß § 242 BGB jedoch nicht auf die Dürftigkeitseinrede berufen, wenn der Pflichtteilsberechigte bereit ist, die Kosten zu tragen und diese bereits im Voraus an den Notar zu überweisen.
(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG München, Urt. v. 1.6.2017 – 23 U 3956/16

 

BGB §§ 2069, 2094 Abs. 1 S. 1, 2269, 2270 Abs. 2
Wirkungen der Anwachsung werden von der Wechselbezüglichkeit bei einem Ehegattentestament erfasst

Fällt einer von zwei in einem Ehegattentestament eingesetzten Schlusserben ohne Hinterlassung von Abkömmlingen weg, sind bei Anwendung der Regel des § 2270 Abs. 2 BGB die Wirkungen der Anwachsung (§ 2094 Abs. 1 Satz 1 BGB) von der Wechselbezüglichkeit umfasst.

OLG Nürnberg, Beschl. v. 24.4.2017 – 1 W 642/17

 


Gesellschaftsrecht

 

BGB §§ 709 Abs. 1, 714, 727 Abs. 2 S. 3, 728 Abs. 2 S. 1 u. 2, 730 Abs. 2 S. 1 u. 2; InsO §§ 35 Abs. 1, 80 Abs. 1, 117 Abs. 1
Erlöschen einer durch einen GbR-Gesellschafter als Vertreter der GbR erteilten Notarvollmacht bei Insolvenz des Gesellschafters

Die vom Gesellschafter einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts in seiner Funktion als Vertretungsorgan erteilte Notarvollmacht zur Vertretung der Gesellschaft erlischt mit Eröffnung der Insolvenz über das Vermögen des Gesellschafters.

OLG München, Beschl. v. 22.5.2017 – 34 Wx 87/17

 

GmbHG § 73 Abs. 1
Ausnahme vom Sperrjahr bei der GmbH-Liquidation

Von der Einhaltung des Sperrjahres kann ausnahmsweise abgesehen werden, wenn kein verteilungsfähiges Vermögen der Gesellschaft mehr vorhanden ist. Ein solcher Ausnahmefall liegt vor, wenn der Liquidator erklärt, Vermögen der Gesellschaft sei nicht vorhanden, es stünden keine Zahlungen auf Geschäftsanteile aus, Ansprüche und Forderungen von dritter Seite einschließlich der Steuerbehörden bestünden nicht, es seien keine Rechtsstreitigkeiten anhängig, an denen die Gesellschaft beteiligt sei, und ein Fall der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung liege ebenfalls nicht vor. Nur wenn begründete Zweifel an der Richtigkeit der einzutragenden Tatsache bestehen, hat das Registergericht das Recht zu weiterer Prüfung. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Hamm, Beschl. v. 30.8.2016 – 27 W 63/16

 

HGB §§ 13d, 18 Abs. 1 u. 2, 30 Abs. 3
Verlegung der Zweigniederlassung eines ausländischen Unternehmens innerhalb Deutschlands

1. Der Eintragung der Verlegung der Zweigniederlassung eines niederländischen Unternehmens innerhalb Deutschlands in das Handelsregister steht nicht entgegen, dass die Zweigniederlassung identisch mit dem Unternehmen firmiert, das seinen Sitz und seine Hauptniederlassung in den Niederlanden hat.
2. Solange für die Zweigniederlassung eine eigene Firma nicht gebildet wurde, ist bei der Registereintragung ein Zusatz, der die Einordnung als Zweigniederlassung ermöglicht, – insoweit sind an ausländische Unternehmen keine strengeren Anforderungen zu stellen als an inländische – weder wegen einer sonst fehlenden Kennzeichnungskraft noch aus dem Gesichtspunkt einer zu vermeidenden Irreführung des Rechtsverkehrs erforderlich.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 22.2.2017 – 3 Wx 145/16

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

GNotKG §§ 19 Abs. 2 u. 3, 29 Nr. 1-3, 30 Abs. 3, 91 Abs. 3, 94 Abs. 1, 112, 113 Abs. 1; FamFG §§ 11, 70 Abs. 2 S. 1
Anforderungen an die Annahme einer Kostenübernahme gegenüber dem Notar

Die schuldrechtliche Regelung in einem notariellen Vertrag des Inhalts, dass die verkaufende Kirchengemeinde „die Kosten für die Beurkundung und den Vollzug dieses Vertrages trägt,“ reicht nicht für die Annahme einer Kostenübernahme gegenüber dem Notar aus.

OLG Hamm, Beschl. v. 29.3.2017 – 15 W 82/16

 


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