10. - 14. Juli 2017

Neu auf der DNotI-Homepage
10. - 14. Juli 2017

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Aktuelles

Inkrafttreten der neuen öffentlich-rechtlichen Vorkaufsrechte in Nordrhein-Westfalen

Aktuelle Informationen

 


Entscheidung der Woche

 

BNotO § 52 Abs. 2 S. 1, Abs. 3 S. 1
Erteilung der Erlaubnis zur Führung der Amtsbezeichnung „außer Dienst (a. D.)“

Liegen die Voraussetzungen des § 52 Abs. 3 Satz 1 BNotO bereits im Zeitpunkt der Entscheidung über die Erlaubniserteilung im Sinne von § 52 Abs. 2 Satz 1 BNotO zur Fortführung der Amtsbezeichnung Notar mit dem Zusatz „außer Dienst (a. D.)“ vor, handelt es sich regelmäßig um „besondere Gründe“, die die Verwaltungsbehörde berechtigen, ihr Ermessen in Richtung einer Verweigerung der Erlaubnis auszuüben (Fortführung von Senat, Beschluss vom 24. November 2014 – NotZ(Brfg) 8/14).

BGH, Urt. v. 13.3.2017 – Notz(Brfg) 4/16

 

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB § 464 Abs. 2; RSG §§ 4 Abs. 1, 6 Abs. 1 S. 3, 10 S. 1-3; GrdstVG §§ 2 Abs. 1 u. 3 Nr. 2, 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 5, 12, 21 S. 3, 22 Abs. 1
Versagung der Genehmigung nach dem GrdstVG in modifizierter Form durch Mitteilung der Vorkaufsrechtsausübung

1. Die Mitteilung der Vorkaufsrechtsausübung gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 RSG enthält im Rechtsverhältnis zwischen den Parteien des ursprünglichen Kaufvertrags einen Verwaltungsakt, mit dem die Genehmigungsbehörde die Genehmigung in modifizierter Form versagt; dieser Verwaltungsakt kann (nur) im Einwendungsverfahren gemäß § 10 RSG durch die Landwirtschaftsgerichte überprüft werden.
2. In dem Einwendungsverfahren gemäß § 10 RSG sind die Landwirtschaftsgerichte auf die Prüfung beschränkt, ob die Veräußerung der Genehmigung bedurfte und ob diese nach § 9 GrdstVG zu versagen wäre; die sonstigen sich aus dem Siedlungsrecht ergebenden Voraussetzungen für das Vorkaufsrecht nach § 4 RSG (insbesondere die Frage, ob die verkauften Flächen eine wirtschaftliche Einheit bilden) sind dem (zwischen dem Verkäufer und dem Siedlungsunternehmen zu führenden) Zivilprozess vorbehalten (Bestätigung des Senatsbeschlusses vom 28. November 2014, BLw 3/13, NJW 2015, 1520 Rn. 30, insoweit in BGHZ 203, 297 ff. nicht abgedruckt).

BGH, Beschl. v. 28.4.2017 – BLw 2/16

 

BGB §§ 1143 Abs. 1, 1163 Abs. 1 S. 2, 1173; GBO §§ 19, 27, 46, 71, 73
Kein Recht der Hypothekengläubigerin auf Bewilligung der Hypothekenlöschung  nach Ausstellung einer löschungsfähigen Quittung

Die eingetragene Hypothekengläubigerin ist nach erfolgter Ausstellung einer (formal unzureichenden) löschungsfähigen Quittung nicht mehr berechtigt, zusätzlich die Löschung der Hypothek zu bewilligen, da ihr kein Verfügungsrecht mehr zusteht. Denn mit Erteilung der löschungsfähigen Quittung hat sie zuvor bestätigt, dass die Forderung erloschen und die Hypothek auf den Zahlenden übergegangen ist.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 24.4.2017 – 20 W 93/17

 

GBO §§ 18, 19; BGB §§ 1364, 1365 Abs. 1
Grundbuchamt kann auch bei einem Ehegatten, der im gesetzlichen Güterstand verheiratet ist, regelmäßig von dessen freier Verfügungsbefugnis ausgehen

1. Nach § 19 GBO erfolgt grundsätzlich eine Eintragung, wenn derjenige sie bewilligt, dessen Recht von ihr betroffen wird. Dabei hat das Grundbuchamt von Amts wegen zu prüfen, ob der Bewilligende Verfügungsbeschränkungen unterliegt. Eine solche Beschränkung enthält die Vorschrift des § 1365 Abs. 1 BGB.
2. Da das Zustimmungserfordernis jedoch eine Ausnahme von der freien Verfügungsbefugnis des Ehegatten nach § 1364 BGB darstellt, kann das Grundbuchamt grundsätzlich davon ausgehen, dass ein Rechtsgeschäft über ein Grundstück auch bei in gesetzlichem Güterstand lebenden Eheleuten nicht eine Verfügung über das Vermögen im Ganzen darstellt, dass also der Ausnahmefall des § 1365 Abs. 1 BGB nicht vorliegt. Das Grundbuchamt ist nur dann zu einer Beanstandung gemäß § 18 GBO berechtigt und verpflichtet, wenn es von dem Vorliegen der Voraussetzungen des § 1365 Abs. 1 BGB Kenntnis hat oder wenn aus den Eintragungsunterlagen oder aufgrund bekannter bzw. nach der Lebenserfahrung naheliegender Umstände begründeter Anlass zu einer solchen Annahme besteht. Nur wenn konkrete Anhaltspunkte sowohl für das Vorliegen des objektiven Tatbestandes des § 1365 Abs. 1 BGB gegeben sind, darf das Grundbuchamt die Zustimmung des anderen Ehegatten oder den Nachweis weiteren Vermögens verlangen.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 27.2.2017 – 20 W 320/16

 


Familienrecht

 

BGB §§ 181, 1629 Abs. 2 S. 1, 1778 Abs. 1 Nr. 5, 1779, 1795 Abs. 2, 1909 Abs. 1 S. 2, 1917 Abs. 1 S. 1 u. 2, 2197
Testamentsvollstrecker zugleich als Ergänzungspfleger; Widerspruch des Minderjährigen

1. Der Erblasser kann grundsätzlich rechtswirksam verfügen, dass der Testamentsvollstrecker zugleich Ergänzungspfleger für den minderjährigen Erben in Bezug auf das ererbte Vermögen sein soll. Die Bestellung als Ergänzungspfleger scheidet nur dann aus, wenn konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die berufene Person als Ergänzungspfleger des Minderjährigen dessen Belange in Bezug auf den Nachlass nicht ordnungsgemäß wahrnehmen wird.
2. Widerspricht der Minderjährige der Bestellung der vom Erblasser als Ergänzungspfleger berufenen Person, so steht dies deren Bestellung nicht grundsätzlich entgegen. Es entfällt aber die Bindung des Gerichts an die Benennung durch den Erblasser, so dass dem Gericht nach § 1779 Abs. 2 BGB ein Ermessen bei der Auswahl des Ergänzungspflegers eingeräumt ist.

OLG Hamm, Beschl. v. 15.5.2017 – 7 WF 240/16

 


Erbrecht

 

BGB §§ 177 Abs. 1, 184 Abs. 1; FamFG § 81 Abs. 1
Genehmigung der Übertragung einer Nacherbenanwartschaft

Die Genehmigung der Erklärung eines vollmachtlosen Vertreters zur Übertragung einer Nacherbenanwartschaft wirkt auf den Zeitpunkt der Vornahme des Rechtsgeschäfts zurück, wird also auch dann wirksam, wenn zwischenzeitlich der Nacherbfall eingetreten ist.

OLG Hamm, Beschl. v. 23.2.2017 – 15 W 463/16

 


Gesellschaftsrecht

 

BGB §§ 27 Abs. 2, 86
Abberufung des Vorstandsmitglieds einer Stiftung

1. Ein Vorstandsmitglied einer rechtsfähigen Stiftung kann nicht frei aus einfachen Sachgründen abberufen werden, wenn die Stiftungssatzung dies nicht vorsieht. Es bedarf dann eines wichtigen Grundes.
2. Nimmt ein Vorstand einer Stiftung seine Tätigkeit auf, die nach allseitigem Willen vergütet werden soll, wird dadurch regelmäßig neben dem Organverhältnis ein Dienstvertrag begründet. Vergütungsregelungen in der Stiftungssatzung sind dann als – die Vertretungsmacht des Kreationsorgans begrenzende – Vorgaben anzusehen, die nicht geeignet sind, den erforderlichen Anstellungsvertrag zu ersetzen.
3. Ist die freie Abberufung des Vorstands einer Stiftung nicht vorgesehen, kann die Auslegung des konkludent geschlossenen Anstellungsvertrages ergeben, dass auch dieser nicht ordentlich kündbar ist.

OLG Hamm, Urt. v. 8.5.2017 – 8 U 86/16

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

GNotKG §§ 86 Abs. 2, 109 Abs. 1
Vorliegen desselben Beurkundungsgegenstandes bei Rechtsverhältnissen im Abhängigkeitsverhältnis

1. Ausnahmsweise liegt gem. § 109 Abs. 1 GNotKG bei mehreren Rechtsverhältnissen derselbe Beurkundungsgegenstand vor, wenn die Rechtsverhältnisse zueinander in einem Abhängigkeitsverhältnis stehen und das eine Rechtsverhältnis unmittelbar dem Zweck des anderen Rechtsverhältnisses dient.
2. Ein solches Abhängigkeitsverhältnis liegt – auch bei der Beurkundung von Erklärungen Dritter – nur vor, wenn das andere Rechtsverhältnis der Erfüllung, Sicherung oder sonstigen Durchführung des einen Rechtsverhältnisses dient. Dafür reicht es nicht aus, dass die Erklärung des bzw. der Dritten lediglich „auch“ der Erfüllung etc. des beurkundeten Geschäfts dient.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 27.4.2017 – 10 W 33+34/17

 


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