17. - 21. Juli 2017

Neu auf der DNotI-Homepage
17. - 21. Juli 2017

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Entscheidung der Woche

 

BGB §§ 21, 22, 42 Abs. 2, 51, 55; AO §§ 51, 55, 62; GG Art. 9 Abs. 1; FamFG §§ 70 Abs. 1, 7, 395 Abs. 3, 393 Abs. 3 S. 1
Eingetragener Verein: Betrieb einer entgeltlichen Kindertagesstätte als unschädlicher Nebenzweck; Abgrenzung von Idealzweck und wirtschaftlichem Zweck

1. Ein Verein kann auch dann ein nichtwirtschaftlicher Verein sein, wenn er zur Erreichung seiner ideellen Ziele unternehmerische Tätigkeiten entfaltet, sofern diese dem nichtwirtschaftlichen Hauptzweck zu- und untergeordnet und Hilfsmittel zu dessen Erreichung sind (sog. Nebenzweckprivileg).
2. Der Anerkennung als gemeinnützig im Sinne der §§ 51 ff. AO kommt eine Indizwirkung zugunsten der Anwendung des Nebenzweckprivilegs zu. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

BGH, Beschl. v. 16.5.2017 – II ZB 6/16

 

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB § 133; GBO §§ 20, 28, 29 Abs. 1
Anwendung des falsa-demonstratio-Grundsatzes im Grundbuchverfahren

Wird der Gegenstand der Auflassung von den Beteiligten falsch bezeichnet, finden auch im Grundbuchverfahren die allgemeinen Regeln zur rechtlichen Behandlung einer Falschbezeichnung (falsa demonstratio) Anwendung.

OLG München, Beschl. v. 5.7.2017 – 34 Wx 104/17

 

BGB §§ 158, 398, 883; GBO §§ 13, 15, 16 Abs. 2, 71 Abs. 1
Sicherung eines im Voraus abgetretenen Rückübertragungsanspruchs durch eine Vormerkung

1. Soll im Grundbuch ein Anspruch auf Rückübertragung gesichert werden, der – unabhängig von einer Geltendmachung durch den zunächst Berechtigten – durch Vorausabtretung für den Fall dessen Ablebens auf einen Dritten übertragen ist, handelt es sich nur um einen zu sichernden Anspruch, so dass dies durch eine einzige Vormerkung erfolgen kann.
2. Ist allerdings in diesem Fall nicht auch beantragt, gleichzeitig einen Vermerk über die bedingte Abtretung einzutragen, muss die Eintragung der Vormerkung unterbleiben, da andernfalls das Grundbuch unrichtig würde.

OLG München, Beschl. v. 28.6.2017 – 34 Wx 421/16

 

BGB §§ 242, 905, 912, 1004; NachbG BIn § 16a Abs. 1 u. 3; WEG § 10 Abs. 6 S. 3; EGBGB Art. 124 S. 1; NRG BW §§ 7b, 7c; BauO § 71 Abs. 4; GG Art. 14 Abs. 1; EnEV 2001
Zur Duldungspflicht bzgl. grundstücksgrenzüberschreitender Wärmeschutzwand

1. Die Duldungspflicht nach § 16a Abs. 1 NachbG Bln gilt nicht für eine die Grundstücksgrenze überschreitende Wärmedämmung einer Grenzwand, mit der der benachbarte Grundstückseigentümer erstmals die Anforderungen der bei der Errichtung des Gebäudes bereits geltenden Energieeinsparverordnung (hier: EnEV 2001) erfüllt.
2. Es bleibt offen, ob § 16a Abs. 1 NachbG Bln verfassungsgemäß ist.

BGH, Urt. v. 2.6.2017 – V ZR 196/16

 

BGB § 465; GrdstVG §§ 2, 9 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 12, 21; RSiedlG §§ 4, 8
Siedlungsrechtliches Vorkaufsrecht nach § 4 RSiedlG bei aufschiebend bedingtem Kaufvertrag

Auch ein aufschiebend bedingter Kaufvertrag über landwirtschaftliche Grundstücke unterliegt dem siedlungsrechtlichen Vorkaufsrecht des § 4 RSG.

OLG Dresden, Beschl. v. 20.3.2017 – W XV 71/17

 

BGB §§ 727 Abs. 1, 736 Abs. 1, 738 Abs. 1 S. 1, 899a, 1922 Abs. 1; GBO §§ 19, 20, 29, 47 Abs. 2, 73
Bewilligungsbefugnis zur Grundbuchberichtigung nach Tod eines GbR-Gesellschafters

Nach dem Tod eines Gesellschafters einer im Grundbuch als Eigentümerin eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts ist nicht dessen Erbe, sondern der Rechtsnachfolger in den Gesellschaftsanteil berechtigt, die Berichtigung des Grundbuchs – neben den übrigen Bewilligungsbefugten – zu bewilligen (entgegen KG RNotZ 2016, 328).

OLG München, Beschl. v. 4.7.2017 – 34 Wx 123/17

 


Erbrecht

 

BGB §§ 81 Abs. 1 S. 3, 83, 2229 Abs. 4, 2255, 2258 Abs. 1, 2065 Abs. 2; GNotKG §§ 36, 40, 61; FamFG §§ 59 Abs. 1, 84; KostO §§ 30, 49 Abs. 2, 107 Abs. 2, 108, 109, 131; RVG § 33 Abs. 1
Zur Beschwerdeberechtigung im Erbscheinserteilungsverfahren

1. Im Erbscheinserteilungsverfahren erfordert die Beschwerdeberechtigung den schlüssigen Vortrag einer Beeinträchtigung des (behaupteten) Erbrechts des Beschwerdeführers (im Anschluss an BGH FGPrax 2012, 169).
2. Eine solche Rechtsbeeinträchtigung ist ausgeschlossen und damit nicht schlüssig vorgebracht, wenn das behauptete Erbrecht (hier: Ersatzerbfolge) auf eine ergänzende Testamentsauslegung gestützt wird und sich für eine Willensrichtung betreffend das behauptete Erbrecht von vornherein keine Anhaltspunkte in der Testamentsurkunde finden.
3. Der wirksamen Einsetzung einer (noch zu errichtenden) rechtsfähigen Stiftung als Erbin steht nicht entgegen, dass weder die Stiftung als solche noch die Stiftungssatzung in der Testamentsurkunde selbst wörtlich niedergelegt wurden. Für die Feststellung der bedachten Stiftung wie auch des Zwecks der Stiftung finden die allgemeinen Grundsätze der erläuternden Auslegung Anwendung.
4. Für die Bestimmung des Geschäftswerts im Beschwerdeverfahren, in dem sich Miterben gegen die Erteilung eines Alleinerbscheins wenden, ist das wirtschaftliche Interesse der (jeweiligen) Beschwerdeführer am Erfolg ihres Rechtsmittels maßgebend, nicht jedoch der Gesamtwert des Nachlasses (gegen OLG Karlsruhe NJW 2016, 8; OLG Schleswig FGPrax 2015, 93; OLG München (14. Senat) ErbR 2016, 531; OLG Köln Rpfleger 2017, 304).

OLG München, Beschl. v. 4.7.2017 – 31 Wx 211/15

 

BGB §§ 157, 2084
Ergänzende Testamentsauslegung bei Erbeinsetzung eines nun insolventen Vereins

Beruft der Erblasser in einem notariellen Testament einen eingetragenen Verein, der ein Tierheim betreibt, zum Alleinerben, ohne bereits für den Fall des Erlöschens des Vereins einen Ersatzerben zu bestimmen, und überträgt nach Insolvenz des Vereins der Insolvenzverwalter zur Fortführung des Geschäftsbetriebes „im Wege einer übertragenden Sanierung“ das Inventar des Insolvenzschuldners, sämtliche Tiere und darüber hinaus sämtliche Arbeitsverhältnisse auf einen Dritten, der unter der im Testament aufgeführten Anschrift das Tierheim des Insolvenzschuldners weiter betreibt, so kann die ergänzende Testamentsauslegung ergeben, dass nicht der aufgelöste, aber noch nicht erloschene Insolvenzschuldner, sondern der nunmehrige Träger der zu fördernden Aufgabe Zuwendungsempfänger sein soll.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 12.1.2017 – 3 Wx 257/16

 

BGB §§ 157, 2084, 2137 Abs. 2; GBO §§ 53 Abs. 1, 71 Abs. 2
Testamentsauslegung bzgl. Umfang der Befreiung eines Vorerben

1. Steht fest, dass der Erblasser Nacherbfolge angeordnet hat, so ist durch individuelle Auslegung zu ermitteln, ob er den Vorerben völlig oder nur teilweise befreien wollte; nur wenn sich dies nicht eindeutig klären lässt, greift die (widerlegbare) Auslegungsregel des § 2137 Abs. 2 BGB.
2. Berufen Ehegatten einander in einem Erbvertrag gegenseitig zum „alleinigen, unbefreiten Vorerben“ und zu Nacherben ihre Kinder zu gleichen Teilen (II.), bestimmen sie weiter: „Der Erstversterbende vermacht dem Längstlebenden von uns zum unbeschränkten Eigentum, also ohne Beschränkung durch die angeordnete Nacherbschaft, sein gesamtes bewegliches Vermögen ...“(III.), setzt der Überlebende zu seinem Erben die Kinder zu gleichen Teilen ein (IV.), behält sich der Längstlebende das Recht vor, seine unter IV. getroffenen Verfügungen jederzeit aufzuheben, abzuändern oder zu ergänzen und sollte er ausdrücklich berechtigt sein, „jederzeit frei unter Lebenden und von Todes wegen über das eigene und das ererbte Vermögen zu verfügen“ (VI.), so ist der Erbvertrag mit Blick auf die Regelung in Ziffer III. dahin auszulegen, dass der Längstlebende (nur) über das „ererbte“ bewegliche Vermögen frei verfügen können sollte, nicht hingegen, dass die Eheleute in Bezug auf vorhandenes Grundeigentum bzw. eine Erbbauberechtigung eine Befreiung zugunsten des Längstlebenden von den gesetzlichen Beschränkungen seiner Stellung als Vorerben gewollt haben.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 31.1.2017 – 3 Wx 307/16

 


Gesellschaftsrecht

 

HGB §§ 232, 235, 236
Zahlungspflicht des atypisch stillen Gesellschafters hinsichtlich einer ratenweise zu zahlenen Einlage bei Beendigung der Gesellschaft

Kommt der ratenweise zu erbringenden Einlage eines atypisch stillen Gesellschafters einer mehrgliedrigen Publikumsgesellschaft nach den gesellschaftsvertraglichen Regelungen Eigenkapitalcharakter zu, ist der stille Gesellschafter bei Beendigung der Gesellschaft zur Zahlung seiner noch nicht erbrachten Einlageraten einschließlich der im Beendigungszeitpunkt noch nicht fälligen Raten jedenfalls zu den vertraglichen Fälligkeitsterminen verpflichtet, soweit seine Einlage zur Befriedigung der Gläubiger des Geschäftsinhabers benötigt wird.

BGH, Urt. v. 16.5.2017 – II ZR 284/15

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

GNotKG §§ 21, 109 Abs. 2 S. 1, 19 Abs. 2 u. 3
Notargebühren bei erneuter Beurkundung der Auflassung, wenn zwischen der im Kaufvertrag aufgelassenen und der später neu vermessenen Teilfläche keine exakte Übereinstimmung besteht

1. Wenn zwischen der bereits im Kaufvertrag aufgelassenen und später neu vermessenen Teilfläche keine exakte Übereinstimmung besteht, sind die erneute Beurkundung der Auflassung und die damit verbundenen Mehrkosten in Form einer Gebühr nach Nr. 21102 KV GNotKG nicht zu beanstanden. Weil der Notar damit den für die Beteiligten sichersten Weg gewählt hat, liegt keine unrichtige Sachbehandlung iSv § 21 GNotKG vor.
2. Die Beurkundung der Auflassung der nicht vermessenen Teilfläche zusammen mit dem Kaufvertrag löst keine Mehrkosten aus, weil die Auflassung gem. § 109 Abs. 1 S. 2 GNotKG gegenstandsgleiches und nicht gesondert zu bewertendes Erfüllungsgeschäft zum Kaufvertrag ist.

LG Düsseldorf, Beschl. v. 19.6.2017 – 19 T 55/16

 


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