31. Juli - 4. August 2017

Neu auf der DNotI-Homepage
31. Juli - 4. August 2017

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Aktuelles

Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrechts – Statut für Vollmachten

Am 11. Juni 2017 hat der Bundestag das Gesetz zur Änderung von Vorschriften im Bereich des Internationalen Privat- und Zivilverfahrensrecht beschlossen (BGBl. 2017 I, S. 1607).

mehr...

 

Erneute Änderung des Rechts der Zwangsbehandlung – Auswirkungen auf die Vorsorgevollmacht

Der Bundestag hat am 21.6.2017 das „Gesetz zur Änderung der materiellen Zulässigkeitsvoraussetzungen von ärztlichen Zwangsmaßnahmen und zur Stärkung des Selbstbestimmungsrechts von Betreuten“ beschlossen (BGBl. I 2017, S. 2426).

mehr...

 

Entscheidung der Woche

 

BGB § 418 Abs. 1 S. 3
Einwilligung des künftigen Eigentümers in Schuldübernahme nicht ausreichend

Für die Einwilligung nach § 418 Abs. 1 Satz 3 BGB in die Schuldübernahme kommt es auf diejenige des im Grundbuch eingetragenen Eigentümers an und nicht auf die eines künftigen bzw. wirtschaftlichen Eigentümers.

BGH, Urt. v. 23.6.2017 – V ZR 39/16

 


Gesellschaftsrecht

 

AktG §§ 27 Abs. 3 S. 1, Abs. 4, 54 Abs. 2 u. 3, 63 Abs. 2 S. 1, 182, 183, 278
Verdeckte Sacheinlage bei Einbringung von Gewinnausschüttungsansprüchen

Zur Einbringung von Gewinnausschüttungsansprüchen im Wege einer verdeckten Sacheinlage bei der Kapitalerhöhung einer Kommanditgesellschaft auf Aktien.

OLG Dresden, Urt. v. 12.1.2017 – 8 U 332/16

 

BetrAVG §§ 3 Abs. 1, 17 Abs. 3 S. 1-3; BGB § 138 Abs. 1; EStG § 6a
Abweichung vom Betriebsrentengesetz zum Nachteil von Organen einer Kapitalgesellschaft

Von den Vorschriften des Betriebsrentengesetzes kann zum Nachteil von Organen einer Kapitalgesellschaft abgewichen werden, soweit auch den Tarifvertragsparteien Abweichungen erlaubt sind.

BGH, Urt. v. 23.5.2017 – II ZR 6/16

 

BGB §§ 21, 22, 56, 59, 60
Zur Unterscheidung eines wirtschaftlichen von einem nicht-wirtschaftlichen Verein

Zur Abgrenzung des wirtschaftlichen von einem nicht-wirtschaftlichen Verein im Hinblick auf eine – vorliegend nicht bejahte – Tätigkeit an einem inneren Markt gegenüber seinen Vereinsmitgliedern.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.3.2017 – 20 W 350/15

 

BGB §§ 81 Abs. 1 S. 3 Nr. 5, 85, 130 Abs. 3, 133, 157, 187 Abs. 2, 188 Abs. 2
Bestimmung von Vorstandsmitgliedern einer Stiftung im Testament des Stifters

1. In das Testament können auch anderweitige Erklärungen als Bestimmungen auf den Todesfall aufgenommen werden.
2. Zur Auslegung der Satzung einer Stiftung.
(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

LG Aachen, Urt. v. 20.6.2017 – 10 O 470/16

 

GmbHG § 16 Abs. 3 S. 4; ZPO §§ 51, 937, 943
Widerspruch zur Gesellschafterliste ohne anhängige Hauptsache beim Berufungsgericht

1. Ist beim Berufungsgericht kein Verfahren gegen den in der Gesellschafterliste vermeintlich zu Unrecht Eingetragenen anhängig, ist für die Zuordnung eines Widerspruchs zur Gesellschafterliste gem. § 16 Abs. 3 S. 4 GmbHG mangels bei ihm anhängiger Hauptsache nicht das Berufungsgericht zuständig.
2. Werden in einer Beschlussmängelstreitigkeit die den Beschluss als Gesellschafterin anfechtende Kläger-GmbH und die Beklagten-GmbH, in deren Gesellschafterversammlung der Beschluss gefasst wurde, durch denselben Geschäftsführer vertreten, so ist die Klage unzulässig (Anschluss an RGZ 66, 240, 242 und BGH  II ZR 220/94).

OLG Celle, Beschl. v. 3.5.2017 – 9 UH 1/17

 

InsO § 134 Abs. 1; HGB §§ 169, 171, 172
Zur Entgeltlichkeit der Zahlung einer KG an ihren Kommanditisten

Die Zahlung einer Kommanditgesellschaft an ihren Kommanditisten, der ein gewinnunabhängiges Zahlungsversprechen im Gesellschaftsvertrag zugrunde liegt, ist nicht schon deswegen unentgeltlich, weil die Zahlung nicht durch Gewinne der Kommanditgesellschaft gedeckt ist.

BGH, Urt. v. 20.4.2017 – IX ZR 189/16

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

BeurkG § 53; GNotKG § 21
Vollzug eines nichtigen Rechtsgeschäfts bei Schwarzgeldabrede; Begriff der unrichtigen Sachbehandlung

1. Maßstab für die Anwendung des § 21 GNotKG ist nicht eine objektiv richtige Behandlung; vielmehr liegt eine unrichtige Sachbehandlung durch den Notar nur bei einem offen zu Tage tretenden Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder dann vor, wenn ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist.
2. Objektiv überflüssige Kosten sind selbst durch einen ausdrücklichen Auftrag der Beteiligten nicht gerechtfertigt und ggf. als unrichtige Sachbehandlung anzusehen.
3. Zur Frage des Vorliegens einer unrichtigen Sachbehandlung bei nochmaliger Beurkundung eines Grundstückskaufvertrags durch den Notar bei behaupteter „Schwarzgeldabrede“. (amtliche Leitsätze)

4. Grundsätzlich darf ein Notar die Einreichung einer von ihm beurkundeten Auflassung eines Grundstücks beim Grundbuchamt verweigern, wenn es für ihn in hohem Maße wahrscheinlich ist, dass der beurkundete Kaufvertrag wegen einer vereinbarten Schwarzgeldabrede als Scheingeschäft nichtig ist und der gewollte Vertrag nur durch die Eintragung ins Grundbuch gültig würde. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.2.2017 – 20 W 327/15

 

GNotKG § 21; BeurkG §§ 3, 22, 23
Unrichtige Sachbehandlung durch einen Notar i. S. d. § 21 GNotKG

1. Eine unrichtige Sachbehandlung durch den Notar im Sinne des § 21 GNotKG liegt nur bei einem offen zu Tage tretenden Verstoß gegen eindeutige gesetzliche Normen oder dann vor, wenn ein offensichtliches Versehen unterlaufen ist.
2. Zum Vorliegen einer unrichtigen Sachbehandlung bei einer Beurkundung unter Mitwirkung hörbehinderter Beteiligter.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 30.3.2017 – 20 W 391/15

 


Newsletter abbestellen

Kontakt (E-Mail)

Newsletter DNotI-Homepage
Herausgeber: Deutsches Notarinstitut (DNotI), Gerberstr. 19, 97070 Würzburg
Tel.: (+49) (931) 35576-0 - Fax: (+49) (931) 35576-225
E-Mail:
dnoti@dnoti.de - Internet: www.dnoti.de
Verantwortlicher Schriftleiter: Notarassessor Dr. Johannes Weber