7. - 11. August 2017

Neu auf der DNotI-Homepage
7. - 11. August 2017

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Entscheidung der Woche

 

GBO § 133 Abs. 2 S. 3 Nr. 1, Abs. 7
Zulassung eines Notars zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren

1. Eine Zulassung zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren kommt nur in Betracht, wenn die Form der Datenübermittlung wegen der Vielzahl der Übermittlungen oder wegen ihrer besonderen Eilbedürftigkeit angemessen ist. Diese Voraussetzungen gelten auch für Notare.
2. Die Voraussetzungen für die Erteilung der Genehmigung müssen in dem jeweiligen Bundesland vorliegen, dessen Behörden die Genehmigung erteilen.
3. Der Umstand, dass der Antragsteller Notar ist, kann für sich genommen keine besondere Eilbedürftigkeit begründen, die eine Zulassung zum automatisierten Grundbuchabrufverfahren rechtfertigen kann.
(Leitsätze der DNotI-Redaktion)

BGH, Beschl. v. 21.6.2017 – IV AR(VZ) 3/16

 

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BauGB §§ 1 Abs. 3 S. 1, 9 Abs. 1 Nr. 11, 123 Abs. 2, 125, 128 Abs. 1 S. 1 Nr. 1, 130 Abs. 2 S. 1, 131 Abs. 1 S. 1
Abschnittsbildung und Ausdehnung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage

1. Die Ausdehnung einer beitragsfähigen Erschließungsanlage ist nicht nach Maßgabe des Erschließungs- oder des Planungsrechts, sondern unter Anwendung des Erschließungsbeitragsrechts zu bestimmen. Maßgebend ist in erster Linie das durch die tatsächlichen Gegebenheiten geprägte Erscheinungsbild aus dem Blickwinkel eines Betrachters am Boden (Bestätigung von BVerwG, Urteil vom 10. Juni 2009 – 9 C 2.08 – BVerwGE 134, 139).
2. Eine Verkehrsfläche nach § 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB kann auf der Grundlage des § 9 Abs. 2 BauGB auflösend bedingt festgesetzt werden, wenn eine solche Festsetzung durch städtebauliche Gründe ausreichend gerechtfertigt und damit im Sinne von § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB erforderlich ist.
3. Die Befugnis, eine Teilstrecke einer Erschließungsanlage als Abschnitt für die erschließungsbeitragsrechtliche Abrechnung zu verselbstständigen, setzt nicht die (erfolgte) Anlegung einer weitergehenden, in der Länge teilbaren Erschließungsanlage voraus (Aufgabe der Rechtsprechung aus den Urteilen vom 25. Februar 1994 – 8 C 14.92 – BVerwGE 95, 176 <187> und vom 7. Juni 1996 – 8 C 30.94 – BVerwGE 101, 225 <233 f.>) .
4. Der Grundstückskaufpreis gemäß § 128 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BauGB ist auch dann als Erschließungsaufwand zu berücksichtigen, wenn eine Gemeinde Grundstücke erwirbt, um sie später nach Wirksamwerden einer im Erwerbszeitpunkt noch nicht konkretisierten Planung zur Schaffung von Erschließungsanlagen zu nutzen (Anschluss an OVG Münster, Urteil vom 25. Oktober 1996 – 3 A 1284/93 – DVBl 1997, 1072).
5. Ein Hinterliegergrundstück zählt zum Kreis der erschließungsbeitragspflichtigen Grundstücke, wenn es entweder durch eine dauerhafte, rechtlich gesicherte Zufahrt mit der Erschließungsanlage verbunden ist oder wenn die Eigentümer der übrigen Grundstücke seine Einbeziehung nach den bestehenden tatsächlichen Verhältnissen schutzwürdig erwarten können (im Anschluss an stRspr).

BVerwG, Urt. v. 7.3.2017 – 9 C 20/15

 

BGB §§ 117, 125, 139, 311b Abs. 1 S. 1
Form der Honorarvereinbarung für Übertragung einer Ankaufsoption

1. Zur Formbedürftigkeit einer Honorarvereinbarung für die Übertragung einer Ankaufsoption.
2. Verpflichtet sich der Inhaber eines Grundstücksankaufsrechts gegenüber einem Dritten, seine Rechtsposition aus dem Vertragsangebot (mit Drittbenennungsrecht) gegen Zahlung eines Entgelts auf diesen Dritten zu übertragen, so unterliegt diese Vereinbarung nicht dem Beurkundungserfordernis gem. § 311b Abs. 1 S. 1 BGB (Leitsatz der DNotI-Redaktion).

OLG Saarbrücken, Urt. v. 28.7.2016 – 4 U 14/15

 


Familienrecht

 

BGB § 1643 Abs. 2
Familiengerichtliche Genehmigung bei Erbausschlagung durch alleinsorgeberechtigten Elternteil nach Ausschlagung durch nicht sorgeberechtigten Elternteil

Eine familiengerichtliche Genehmigung zur Erbausschlagung ist erforderlich, wenn die Erbschaft dem Kind erst durch die Ausschlagung seines nicht vertretungs- und sorgeberechtigten Elternteils angefallen und damit der Ausnahmetatbestand des § 1643 Abs. 2 S. 2 BGB nicht gegeben ist. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Rostock, Beschl. v. 18.11.2015 – 10 UF 260/15

 


Erbrecht

 

BGB §§ 242, 1919, 1960, 1975, 1981 Abs. 1, 1986 Abs. 1 u. 2. S. 1, 1988 Abs. 2, 2062; FamFG §§ 26, 48 Abs. 1 S. 2, 72 Abs. 1 S. 1; ZPO §§ 547 Nr. 6, 576 Abs. 3
Aufhebung der Nachlassverwaltung bei Zweckerreichung

Eine Aufhebung der Nachlassverwaltung im Falle der Zweckerreichung durch Befriedigung der Nachlassgläubiger kommt jedenfalls dann in Betracht, wenn ein am ursprünglichen Ausgangsverfahren materiell Beteiligter einen entsprechenden Antrag gestellt hat.

BGH, Beschl. v. 5.7.2017 – IV ZB 6/17

 


Gesellschaftsrecht

 

BGB §§ 1416, 1417 Abs. 1 u. 2, 1418 Abs. 2 Nr. 1; HGB § 162; FamFG §§ 63, 382 Abs. 4 S. 2
Kommanditanteile als Sondergut des erwerbenden Ehegatten

1. Eine eheliche Gütergemeinschaft kann nicht Kommanditistin sein. Ein Kommanditanteil kann nicht im Gesamtgut von Ehegatten gehalten werden.
2. Erwirbt ein in Gütergemeinschaft lebender Ehegatte einen Kommanditanteil, fällt dieser ohne weiteres in das Sondergut (§ 1417 BGB) dieses Ehegatten. Eine Vorbehaltsgutsvereinbarung (§ 1418 Abs. 2 Nr. 1 BGB) ist nicht erforderlich.

OLG Nürnberg, Beschl. v. 24.5.2017 – 12 W 643/17

 

FamFG §§ 379 Abs. 2, 394 Abs. 1 S. 1, 394 Abs. 2 S. 1 u S. 2, 395 Abs. 1; HGB § 10; GmbHG § 35 Abs. 2 S. 3
Löschung eines aufgrund Vermögenslosigkeit vollzogenen Löschungseintrags aus dem Handelsregister

1. Für das Amtslöschungsverfahren (hier auf Löschung des wegen Vermögenslosigkeit im Handelsregister erfolgten Löschungseintrags einer GmbH) wie auch für das Beschwerdeverfahren (gegen die Ablehnung der Löschung) ist die gelöschte Gesellschaft als fortbestehend anzusehen sowie beschwerdeberechtigt und kann nach wie vor durch ihren bisherigen gesetzlichen Vertreter vertreten werden.
2. Eine Löschung der vollzogenen Löschungseintragung wegen Vermögenslosigkeit kommt nur in Betracht, wenn die Registereintragung auf einer Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften (namentlich betreffend das vorangegangene Widerspruchsverfahren, die ordnungsgemäße Bekanntgabe der Löschungsabsicht an die gesetzlichen Vertreter unter Setzung einer angemessenen Frist zur Widerspruchserhebung; die sachliche Entscheidung nach fristgerechter Erhebung des Widerspruchs sowie die sachliche Prüfung der Löschungsvoraussetzungen, hier Ausreichen zur Zeit der Löschungsankündigung vorhandener amtswegiger Erkenntnisse zur Vermögenslosigkeit der betroffenen Gesellschaft) beruht.
3. Zur Art und Weise der Bekanntmachung seiner Löschungsabsicht durch das Registergericht (hier im Gemeinsamen Registerportal der Länder – IuK-System).

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 28.2.2017 – 3 Wx 126/16

 


Steuerrecht

 

GrEStG §§ 1 Abs. 2a S. 1, 16 Abs. 2 Nr. 1, Abs. 5, 17 Abs. 3, 19 Abs. 1 S. 1 Nr. 3a, Abs. 2a Nr. 3a; FGO §§ 76 Abs. 1, 81 Abs. 1 S. 2
Aufstockung einer Beteiligung als steuerbarer Erwerbsvorgang nach § 1 Abs. 2a GrEStG und Begründung einer Anzeigepflicht

1. Ein Gesellschafter ist neu i. S. des § 1 Abs. 2a Satz 1 GrEStG, wenn er zivilrechtlich erstmals ein Mitgliedschaftsrecht an einer bestehenden grundbesitzenden Personengesellschaft erwirbt oder wenn er innerhalb von fünf Jahren nach dem erstmaligen Erwerb des Mitgliedschaftsrechts seine Beteiligung durch den Erwerb weiterer Anteile am Gesellschaftsvermögen aufstockt. Er verliert grunderwerbsteuerrechtlich die Eigenschaft als neuer Gesellschafter erst mit Ablauf von fünf Jahren.
2. Die Anzeigepflicht nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3a GrEStG erfasst auch die Aufstockung der Beteiligungsquote eines neuen Gesellschafters.

BFH, Urt. v. 17.5.2017 – II R 35/15

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

ZPO §§ 170-172, 189, 253 Abs. 1, 271 Abs. 2, 538 Abs. 2 S. 1 Nr. 1; GG Art. 103 Abs. 1
Voraussetzungen der Heilung von Zustellungsmängeln nach § 189 ZPO

a) Die Heilung eines Zustellungsmangels nach § 189 ZPO setzt voraus, dass das Gericht eine förmliche Zustellung des Dokuments vornehmen wollte. Dieser Zustellungswille muss sich zudem auf einen bestimmten Adressaten beziehen. Nur für Zustellungsmängel, die der an diesen gerichteten Zustellung anhaften, kommt eine Heilung nach § 189 ZPO in Betracht (Anschluss an und Fortentwicklung von BGH, Urteile vom 19. Mai 2010 – IV ZR 14/08, VersR 2010, 1520 Rn. 17; vom 7. Dezember 2010 – VI ZR 48/10, NJW-RR 2011, 417 Rn. 11 und vom 27. Januar 2011 – VII ZR 186/09, BGHZ 188, 128 Rn. 40 ff.; jeweils mwN).
b) Die in § 189 Alt. 2 ZPO vorgesehene Heilung eines Zustellungsmangels, wenn das zuzustellende Dokument der Person, an die die Zustellung „dem Gesetz gemäß […] gerichtet werden konnte“, tatsächlich zugegangen ist, bezieht sich auf die Fälle, in denen sich – wie insbesondere bei §§ 170 bis 172 ZPO – bereits aus dem Gesetz selbst ergibt, wem das Dokument zugestellt werden kann (Fortführung von BGH, Urteil vom 16. Mai 1983 – VIII ZR 34/82, aaO unter II 1 b; vom 22. November 1988 – VI ZR 226/87, NJW 1989, 1154 unter II 3 a; jeweils zu § 187 ZPO aF; vom 7. Dezember 2010 – VI ZR 48/10, aaO Rn. 12; vom 12. März 2015 – III ZR 207/14, BGHZ 204, 268 Rn. 15 und Beschluss vom 20. Oktober 2011 – V ZB 131/11, juris Rn. 8).
c) Eine Heilung nach § 189 Alt. 2 ZPO kommt deshalb aus Gründen der Rechtssicherheit und der Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) nicht in Betracht, wenn sich für den Empfänger einer Klageschrift erst aufgrund einer Auslegung des Inhalts ergibt, dass er und nicht die im Rubrum der Klageschrift (fälschlicherweise) genannte Person, der die Klageschrift durch das Gericht zugestellt worden ist, Beklagter sein soll.

BGH, Urt. v. 29.3.2017 – VIII ZR 11/16

 


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