14. - 18. August 2017

Neu auf der DNotI-Homepage
14. - 18. August 2017

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Aktuelles

Registerverknüpfung (BRIS) innerhalb der EU und des EWR

Freischaltung einer Online-Plattform zur grenzüberschreitenden Unternehmenssuche

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Entscheidung der Woche

 

GmbHG §§ 5a Abs. 5, 7 Abs. 2 S. 2, 56, 57 Abs. 2
Kapitalerhöhung einer UG (haftungsbeschränkt); Kapitalaufbringung und Geschäftsführerversicherung

1. Die Unternehmergesellschaft kann auf die Weise durch Barkapitalerhöhung zur Vollgesellschaft erstarken, dass die Summe ihres ursprünglichen, der Volleinzahlungspflicht unterliegenden Stammkapitals und des auf den neuen Anteil eingezahlten Anteils zusammen dem Halbaufbringungsgrundsatz genügen.
2. Die Versicherung des Geschäftsführers aus Anlass der Kapitalerhöhung muss sich – wenn dem Halbaufbringungsgrundsatz Genüge getan ist – nur auf den neuen Kapitalanteil beziehen, § 57 Abs. 2 GmbHG. Die Fortdauer des Vorhandenseins des ursprünglichen Stammkapitals der UG muss der Geschäftsführer bei Anmeldung der Kapitalerhöhung nicht versichern.

OLG Celle, Beschl. v. 17.7.2017 – 9 W 70/17

 


Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BayAGBGB Art. 47 Abs. 1, 50 Abs. 1 S. 1, 52 Abs. 1 S. 2 u. 3; BGB §§ 204 Abs. 1 Nr. 4, 1004
Berechnung der nach nachbarrechtlichen Vorschriften zulässigen Pflanzenwuchshöhe

Bei einer Grenzbepflanzung eines Grundstücks, das tiefer liegt als das Nachbargrundstück, ist die nach den nachbarrechtlichen Vorschriften zulässige Pflanzenwuchshöhe von dem höheren Geländeniveau des Nachbargrundstücks aus zu messen. Der Anspruch auf Rückschnitt gemäß Art. 47 Abs. 1 BayAGBGB entsteht erst, wenn die Pflanze unter Hinzurechnung der Differenz zwischen dem Geländeniveau des tiefer gelegenen Grundstücks, auf dem sie stehen, und dem des höher gelegenen Grundstücks die zulässige Pflanzenwuchshöhe überschritten hat.

BGH, Urt. v. 2.6.2017 – V ZR 230/16

 


Gesellschaftsrecht

 

BGB §§ 28, 27, 58 Nr. 4
Eingetragener Verein: Satzungsbestimmung über die Einberufung zur Vorstandssitzung; Anforderungen

1. Regelt die Satzung des eingetragenen Vereins die Einberufung zur Vorstandssitzung, so muss die betreffende Bestimmung eindeutig sein. Bei einer solchen Bestimmung (die nicht zwingend erforderlich ist) ist indes das Erfordernis der größeren Flexibilität des Vorstandshandelns zu berücksichtigen.
2. Eine Bestimmung, wonach Vorstandssitzungen vom ersten oder zweiten Vorsitzenden „schriftlich, per
E-Mail oder telefonisch“ einberufen werden, ist nicht zu beanstanden, denn sämtliche Einladungsformen führen zu einer unmittelbaren Benachrichtigung der einzelnen Vorstandsmitglieder. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Oldenburg, Beschl. v. 13.7.2017 – 12 W 92/17

 


Steuerrecht

 

AEUV Art. 107 Abs. 1, 108 Abs. 3 S. 3; GrEStG §§ 1, 6a, 17 Abs. 3 S. 1 Nr. 1; UmwG §§ 1, 2
EuGH-Vorlage zur Frage, ob einer Steuerbegünstigung nach § 6a GrEStG Beihilfecharakter zukommt

Dem EuGH wird folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:
Ist Art. 107 Abs. 1 AEUV dahingehend auszulegen, dass eine nach dieser Vorschrift verbotene Beihilfe vorliegt, wenn nach der Regelung eines Mitgliedstaats Grunderwerbsteuer für einen steuerbaren Erwerb aufgrund einer Umwandlung (Verschmelzung) nicht erhoben wird, falls am Umwandlungsvorgang bestimmte Rechtsträger (herrschendes Unternehmen und eine abhängige Gesellschaft) beteiligt sind und die Beteiligung des herrschenden Unternehmens an der abhängigen Gesellschaft in Höhe von 100 % innerhalb von fünf Jahren vor dem Rechtsvorgang und fünf Jahren nach dem Rechtsvorgang besteht?

BFH, Beschl. v. 30.5.2017 – II R 62/14

 

GewStG § 2 Abs. 1 u. 2 S. 1; EStG § 15 Abs. 2; GmbHG § 11 Abs. 1
Gewerbesteuerpflicht der vermögensverwaltend tätigen Kapitalgesellschaft vor ihrer Handelsregistereintragung

Eine vermögensverwaltend tätige Kapitalgesellschaft unterliegt vor ihrer Eintragung in das Handelsregister (sog. Vorgesellschaft) der Gewerbesteuer, wenn sie in dem Zeitraum zwischen Gründung und Handelsregistereintragung (vermögensverwaltende) Tätigkeiten entfaltet, die über den Kreis bloßer Vorbereitungshandlungen hinausgehen.

BFH, Urt. v. 24.1.2017 – I R 81/15

 

GrEStG §§ 1 Abs. 1 Nr. 1, 8 Abs. 1, 9 Abs. 1 Nr. 1
Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Erwerb eines Grundstücks zum Zweck der Errichtung einer Windkraftanlage

Bei dem Erwerb eines Grundstücks zur Errichtung einer Windkraftanlage gehört eine Entschädigungszahlung, die der Käufer an den Verkäufer für An- und Durchschneidungen und ggf. notwendige Baulasten und Dienstbarkeiten auf anderen Grundstücken des Verkäufers zahlt, nicht zur Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer.

BFH, Urt. v. 10.5.2017 – II R 16/14

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

BGB §§ 133, 157, 779, 2145; ZPO § 287 Abs. 6
Wirksamkeit eines außergerichtlich geschlossenen Vergleichs zur Abgeltung von Pflichtteilsansprüchen

1. Zur Wirksamkeit eines außergerichtlich geschlossenen Vergleichs zur Abgeltung von Pflichtteilsansprüchen.
2. Möchten die Parteien die Verfahrensbeendigung über eine Klagerücknahme regeln, steht ein außergerichtlich geschlossener Vergleich nicht unter der Bedingung oder dem Vorbehalt der Protokollierung nach § 278 Abs. 6 ZPO. (Leitsätz der DNotI-Redaktion)

OLG Köln, Urt. v. 8.3.2017 – 16 U 148/16

 

KostO §§ 32, 36 Abs. 1, 144 Abs. 1; GNotKG §§ 91 Abs. 1, 130 Abs. 3 S. 1, 136 Abs. 1; FamFG § 84; GG Art. 3 Abs. 1, 12 Abs. 1, 100 Abs. 1 S. 1, 140; SGB VIII § 24; WRV Art. 136-139, 141
Zur Qualifizierung von Kindergärten und Kindertageseinrichtungen als nicht-wirtschaftliche Unternehmen i. S. d. § 144 Abs. 1 S. 1 KostO

Kindergärten und Kindertageseinrichtungen, die von einem der in § 144 Abs. 1 Satz 1 KostO aufgeführten Notarkostenschuldner – wie etwa Gemeinden oder Kirchen – betrieben werden, sind nicht als wirtschaftliche Unternehmen im Sinne der genannten Norm anzusehen.

BGH, Beschl. v. 1.6.2017 – V ZB 23/16

 

 

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