28. August - 1. September 2017

Neu auf der DNotI-Homepage
28. August - 1. September 2017

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Entscheidung der Woche

 

BGB § 464 Abs. 2
Kaufpreisfälligkeit beim Zweitkaufvertrag nach Ausübung des Vorkaufsrechts bei Auflassung im Erstkaufvertrag

Ist zusammen mit einem Grundstückskaufvertrag die Auflassung erklärt worden, führt dies bei Ausübung eines Vorkaufsrechts in der Regel dazu, dass der von dem Vorkaufsberechtigten geschuldete Kaufpreis erst fällig wird, wenn die Auflassung ihm gegenüber erklärt worden ist. Etwas anderes gilt jedoch, wenn die Mitbeurkundung der Auflassung nicht (auch) der Sicherung des Käufers, sondern nur der Erleichterung der Vertragsabwicklung dienen sollte.

BGH, Urt. v. 12.5.2017 – V ZR 210/16

 

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 138 Abs. 1 u. 2, 232, 307 Abs. 1, 2 u. 3, 535 Abs. 2, 549, 551 Abs. 1 u. 4, 812 Abs. 1 S. 1; ZPO §§ 562 Abs. 1, 563 Abs. 3, 767, 794 Abs. 1 Nr. 5, 797
Zwangsvollstreckungsunterwerfung des Mieters wegen der laufenden Mieten

Bei einer notariell beurkundeten Unterwerfung des Mieters unter die sofortige Zwangsvollstreckung wegen der laufenden Mieten (§ 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) handelt es sich nicht um eine Sicherheit im Sinne von § 551 Abs. 1, 4, § 232 BGB. Der Umstand, dass der Wohnraummieter bereits eine Kaution von drei Monatsmieten geleistet hat, führt daher nicht zur Unwirksamkeit der Unterwerfungserklärung.

BGH, Versäumnisurt. v. 14.6.2017 – VIII ZR 76/16

 


Erbrecht

 

BGB §§ 667, 670, 812 Abs. 1 S. 1, 1922 Abs. 1
Beweislast bei Herausgabeansprüchen des Erben gegen den Pflegenden

1. Behauptet die Beklagte, sie habe von ihrer verstorbenen Mutter bestimmte Bargeldbeträge als Gegenleistung für Pflege- und Betreuungstätigkeiten erhalten, muss der Erbe, der nach dem Tod der Mutter die Herausgabe dieser Geldbeträge verlangt, das Fehlen des behaupteten Rechtsgrundes beweisen.
2. Hebt eine Tochter auf Grund einer Generalvollmacht Bargeldbeträge vom Bankkonto der pflegebedürftigen Mutter ab, um diese Gelder für die Mutter zu verwenden, ist auf das Verhältnis zwischen der Tochter und der Mutter in der Regel Auftragsrecht anwendbar.
3. Verlangt der Erbe nach dem Tod der Mutter die Herausgabe der Bargeldbeträge, welche die Beklagte zu Lebzeiten vom Konto der Mutter abgehoben hat, muss die Tochter gemäß § 670 BGB beweisen, dass sie die Gelder auftragsgemäß verwendet hat. Im Einzelfall kann dieser Beweis unter Umständen auch durch eine informatorische Anhörung der Beklagten erbracht werden.

OLG Karlsruhe, Urt. v. 16.5.2017 – 9 U 167/15

 

BGB §§ 2069, 2270 Abs. 1 u. 2, 2271 Abs. 1 S. 2, 2084, 2289 Abs. 1 S. 2
Wegfall des Schlusserben: Feststellung der Ersatzerbfolge und deren Wechselbezüglichkeit bei  gemeinschaftlichem Testament

1. Zur Feststellung der Ersatzerbfolge eines weggefallenen Schlusserben und deren Wechselbezüglichkeit bei einem gemeinschaftlichen Testament im Wege der ergänzenden Testamentsauslegung (im Anschluss an BGHZ 149, 363 und OLG Hamm FGPrax 2003, 270).
2. Bei der Ermittlung des gemeinsamen Willens der Ehegatten betreffend eine Ersatzerbfolge bei Wegfall des Schlusserben sind alle Umstände in und außerhalb der Testamentsurkunde heranzuziehen. Maßgeblich hierfür sind insbesondere die konkrete Lebenssituation und die konkrete Interessenslage der testierenden Ehegatten im Zeitpunkt der Errichtung des gemeinschaftlichen Testaments (im Anschluss an BGH, 16. Januar 2002, IV ZB 20/01, BGHZ 149, 363 und OLG Hamm, 15. Juli 2003, 15 W 178/03, FGPrax 2003, 270).
3. Ist der bedachte Schlusserbe Stiefsohn des einen wie auch einziger Abkömmling des anderen (vorverstorbenen) Ehegatten, ist es naheliegend, dass der Abkömmling des vorverstorbenen Schlusserben an dessen Stelle treten soll.
4. Der Umstand, dass die Ehegatten nach dem Vorversterben des Schlusserben keine neue Schlusserbenbestimmung getroffen haben, stellt kein zwingendes Indiz für den Willen der Ehegatten dar, dass sie bewusst von einer Anordnung einer Ersatzerbfolge abgesehen haben.

OLG München, Beschl. v. 24.4.2017 – 31 Wx 128/17

 

HöfeO §§ 1, 5, 12, 13 Abs. 1, Abs. 5 S. 3, Abs. 7; HöfeVfO § 11
Nachabfindungsanspruch auf Grundlage der Höfeordnung

Ein Verstoß gegen Treu und Glauben kann schon dann zu verneinen sein, wenn die Parteien gute und nachvollziehbare Gründe für den Abschluss eines Vergleichs bzw. eines Erbauslegungsvertrags und dessen dinglichen Vollzug haben. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

BGH, Beschl. v. 28.4.2017 – BLw 5/15

 


Gesellschaftsrecht

 

FGO §§ 57, 116 Abs. 3; HGB §§ 131 Abs. 2 S. 1 Nr. 1, 161 Abs. 2; ZPO § 240; FamFG § 394
Beteiligtenfähigkeit einer GmbH & Co. KG trotz Amtslöschung im Handelsregister wegen Vermögenslosigkeit

1. Eine GmbH & Co. KG i. L. bleibt so lange beteiligtenfähig, bis alle das Gesellschaftsverhältnis betreffenden Ansprüche und Verpflichtungen, zu denen auch das Rechtsverhältnis zwischen der Gesellschaft und dem FA gehört, abgewickelt sind.
2. Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Komplementär-GmbH führt nicht zur Unterbrechung eines Klageverfahrens der KG.

BFH, Beschl. v. 18.5.2017 – XI B 1/17

 


Steuerrecht

 

EStG §§ 15 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 u. Abs. 2, 23 Abs. 1 S.1 Nr. 1; AO §§ 8, 180 Abs. 2
Voraussetzungen des gewerblichen Grundstückshandels

1. Auch ein gewerblicher Grundstückshandel setzt Gewinnerzielungsabsicht voraus.
2. Die Gewinnerzielungsabsicht kann nachträglich entfallen.
3. Obliegt es dem gewerblichen Händler zu bebauender Grundstücke, mit Rücksicht auf eine längere Verlustphase Umstrukturierungsmaßnahmen zu treffen, so hat er geänderte konkrete Nutzungskonzepte zu entwickeln und zu verfolgen.
4. Die Hoffnung auf einen Veräußerungsgewinn jenseits einer Haltefrist von zehn Jahren ist regelmäßig privater Natur.
5. Wird der Betrieb weder umstrukturiert noch aufgegeben, kommt es zum Strukturwandel zur Liebhaberei.

BFH, Urt. v. 5.4.2017 – X R 6/15

 

EStG § 17 Abs. 1 S. 1 u. 4, Abs. 2 S. 5 u. 6 lit. a; AO § 42
Abgrenzung zwischen entgeltlicher und unentgeltlicher Übertragung von Gesellschaftsanteilen

Die bei Verträgen unter fremden Dritten bestehende Vermutung für das Vorliegen eines entgeltlichen Geschäfts ist im Fall der Übertragung eines Kapitalgesellschaftsanteils, für den der Zuwendende hohe Anschaffungskosten getragen hat, nicht alleine wegen eines Freundschaftsverhältnisses zwischen dem Zuwendenden und dem Empfänger als widerlegt anzusehen.

BFH, Urt. v. 9.5.2017 – IX R 1/16

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

InsO §§ 4, 5 Abs. 1, 35 Abs. 1, 47 S. 2, 203 Abs. 1 Nr. 3 u. Abs. 2, 204 Abs. 1 S. 2; BGB §§ 362 Abs. 1, 1168, 1179a, 1192 Abs. 1; ZPO §§ 319 Abs. 1, 574 Abs. 1 Nr. 2, 575; ZVG §§ 91 Abs. 1, 130
Nachtragsverteilung nach Verzicht eines Grundpfandgläubigers

1. Verzichtet ein Grundpfandgläubiger einer im Insolvenzverfahren nicht mehr valutierten Sicherungsgrundschuld nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens im Zwangsversteigerungsverfahren nach Zuschlag auf die Zuteilung, kann wegen des dann dem Schuldner zugeteilten Erlösanteils die Nachtragsverteilung angeordnet werden (Anschluss an BGH, WM 1978, 986).
2. Gibt der Insolvenzverwalter ein Grundstück frei, folgt daraus nicht die Freigabe etwa bestehender Ansprüche auf Rückgewähr nicht valutierter Grundschulden (Anschluss an BGH, WM 1978, 986).

BGH, Beschl. 27.4.2017 – IX ZB 93/16

 


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