4. - 8. September 2017

Neu auf der DNotI-Homepage
4. - 8. September 2017

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Entscheidung der Woche

 

NEhelG Art. 12 § 10 Abs. 2
Erbrecht von vor dem 1.7.1949 geborenen nichtehelichen Kindern

Zum Erbrecht vor dem 1. Juli 1949 geborener nichtehelicher Kinder, hier: teleologische Erweiterung von Art. 5 Satz 2 des Zweiten Erbrechtsgleichstellungsgesetzes (ZwErbGleichG).

BGH, Beschl. v. 12.7.2017 – IV ZB 6/15

 

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 464 Abs. 2, 1094 ff., 1098 Abs. 1; GBO § 53 Abs. 1
Folgen der Eintragung eines Vorkaufsrechts mit unzulässiger Preislimitierung

Wurde ein dingliches Vorkaufsrecht mit einer unzulässigen Preislimitierung (gutachterlich festgestellter Schätzwert als Mindestpreis) im Grundbuch eingetragen, so wird durch die inhaltliche Unzulässigkeit nur eines Teils der Grundbucheintragung die Zulässigkeit der restlichen Eintragung nicht berührt, wenn diese für sich den wesentlichen Anforderungen genügt und im Wege der Auslegung davon auszugehen ist, dass auch ein zulässiges nicht preislimitiertes dingliches Vorkaufsrecht von der Einigung der Vertragsparteien umfasst ist.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 31.5.2017 – 20 W 57/17

 

BGB §§ 516, 517 Var. 2, 528 Abs. 1, 615 Var. 2, 812 Abs. 1 S. 1 Var. 1; SGB XII § 93 Abs. 1
Verzicht auf bedingten Rückforderungsanspruch

Der Verzicht auf einen Rückforderungsanspruch, dessen Bedingung noch nicht eingetreten ist, stellt keine Schenkung im Rechtssinne dar. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG München, Urt. v. 23.11.2016 – 20 U 2998/16

 

BGB § 566 Abs. 1
Zur analogen Anwendung des § 566 Abs. 1 BGB bei fehlender Identität zwischen Veräußerer und Vermieter

Bei fehlender Identität zwischen Vermieter und Veräußerer ist § 566 Abs. 1 BGB entsprechend anwendbar, wenn die Vermietung des veräußerten Grundstücks mit Zustimmung und im alleinigen wirtschaftlichen Interesse des Eigentümers erfolgt und der Vermieter kein eigenes Interesse am Fortbestand des Mietverhältnisses hat (Abgrenzung zu Senatsurteil vom 22. Oktober 2003 – XII ZR 119/02 – NJW-RR 2004, 657).

BGH, Urt. v. 12.7.2017 – XII ZR 26/16

 

BGB §§ 873 Abs. 1, 874, 894, 1018; GBO §§ 2 Abs. 2 u. 3, 19, 22 Abs. 1 S. 1, 28, 29 Abs. 1 S. 2, 46 Abs. 2
Zur Entstehung einer Grunddienstbarkeit, wenn diese den beabsichtigten Zweck nicht (vollständig) erreichen kann

Das an einem unter Verwendung der Flurstücksbezeichnung konkret benannten Grundstück bewilligte Geh- und Fahrtrecht ist durch entsprechende Eintragung im Grundbuch nur zu Lasten dieses Grundstücks entstanden, selbst wenn das Recht, das nach dem Wortlaut der Bewilligung zur Sicherung eines in einer Vorurkunde zu einem bestimmten Zweck „eingeräumten“ Geh- und Fahrtrechts bestellt wird, diesen Zweck aufgrund der Lage des dienenden Grundstücks nicht (vollständig) erreichen kann.

OLG München, Beschl. v. 31.7.2017 – 34 Wx 36/17

 

BGB §§ 874, 891, 894, 1018, 1026; GBO §§ 2 Abs. 2, 13 Abs. 1, 15 Abs. 2, 19, 22 Abs. 1, 28 Abs. 1 S. 2 u. Abs. 3, 71 Abs. 1, 73
Erlöschen der Grunddienstbarkeit bei Realteilung des belasteten Grundstücks

1. Gem. §1026 BGB erlischt bei einer Realteilung des mit einem Recht i. S. v. § 1018 BGB belasteten (dienenden) Grundstücks die Grunddienstbarkeit kraft Gesetzes auf demjenigen (verselbständigten) Teil, der vollständig außerhalb des räumlichen Bereichs liegt, auf den die Ausübung rechtlich – nicht nur tatsächlich – beschränkt ist.
2. Im Grundbuchverfahren sind an den Nachweis des Rechtsvorgangs strenge Anforderungen zu stellen.
3. Der Nachweis kann auch durch amtliche Vermessungsnachweise erbracht werden. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG München, Beschl. v. 25.7.2017 – 34 Wx 390/16

 


Erbrecht

 

BGB §§ 2084, 2087, 2088 Abs. 1, 2100
Testamentsauslegung bei unvorhergesehenem Vermögenserwerb

1. Zur ergänzenden Testamentsauslegung.
2. Wenn der Erblasser durch letztwillige Zuwendung einer Sachgesamtheit den Nachlass erschöpfen und gleichzeitig einen Bedachten zum Alleinerben einsetzen wollte, ist im Einzelfall zu prüfen, ob die durch Auslegung ermittelte Erbeinsetzung nach dem Regelungsplan des Erblassers auch einen nachfolgenden, unvorhergesehenen Vermögenserwerb erfassen sollte.

BGH, Beschl. v. 12.7.2017 – IV ZB 15/16

 

NEhelG Art. 12 § 10 Abs. 2; EMRK Artt. 8, 14, 15
Stichtagsregelung für das gesetzliche Erbrecht von vor Juli 1949 geborenen nichtehelichen Kindern

Bei Anwendung der Stichtagsregelung des Art. 12 § 10 NEheLG ist im Rahmen einer Abwägung zu entscheiden, ob der Gesichtspunkt der Rechtssicherheit einen Vorrang der Interessen der Erben gebietet oder der Schutz des nichtehelichen Kindes vor einer Diskriminierung auf dem Gebiet des Erbrechts Vorrang genießt. Hierbei sind insbesondere die Kenntnis der Betroffenen, der Status der erbrechtlichen Ansprüche und die bis zur Geltendmachung verstrichene Zeit zu berücksichtigen. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

EGMR, Urt. v. 23.3.2017 – 59752/13, 66277/13

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

InsO §§ 44a, 129 Abs. 1, 135 Abs. 2, 143 Abs. 3 S. 1
Gläubigerbenachteilung bei Tilgung eines Darlehens durch eine Gesellschaft

Tilgt eine Gesellschaft ein von ihr selbst und ihrem Gesellschafter besichertes Darlehen gegenüber dem Darlehensgeber, liegt die Gläubigerbenachteiligung bei der Anfechtung der Befreiung des Gesellschafters von seiner Sicherung in dem Abfluss der Mittel aus dem Gesellschaftsvermögen, weil der Gesellschafter im Verhältnis zur Gesellschaft zur vorrangigen Befriedigung der von ihm besicherten Verbindlichkeit verpflichtet ist (im Anschluss an BGHZ 192, 9).

BGH, Urt. v. 13.7.2017 – IX ZR 173/16


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