11. - 15. September 2017

Neu auf der DNotI-Homepage
11. - 15. September 2017

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Entscheidung der Woche

 

GBO § 15 Abs. 3
Notarielle Prüfpflicht als Eintragungsvoraussetzung im Grundbuchverfahren; Nachweis der notariellen Prüfung bei Entwurf des beglaubigenden Notars

1. Dem Grundbuchamt ist ein Nachweis zu erbringen, dass die zur Grundbucheintragung erforderlichen Erklärungen von einem Notar auf Eintragungsfähigkeit geprüft worden sind.
2. Ein Nachweis durch einen notariellen Prüfvermerk ist entbehrlich, wenn die zur Eintragung erforderlichen Erklärungen notariell beurkundet worden sind. Entsprechendes gilt im Falle einer Unterschriftsbeglaubigung, wenn klar und unzweideutig feststeht und ohne Weiteres anhand des Äußeren der Urkunde erkennbar ist, dass die Erklärung, deren Unterzeichnung der einreichende Notar beglaubigt hat, von diesem entworfen worden ist. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Schleswig, Beschl. v. 28.7.2017 – 2 Wx 50/17

 

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

GBO § 2 Abs. 2
Zeichenfehlerberichtigung durch die Vermessungsbehörde

Die Berichtigung eines Zeichenfehlers (also einer graphisch falschen Darstellung des richtigen Vermessungszahlenwerks in der Flurkarte des Liegenschaftskatasters) durch die Vermessungsbehörde hat das Grundbuchamt stets als Berichtigung tatsächlicher Art zu behandeln; es darf den Vollzug eines Fortführungsnachweises der Vermessungsbehörde nicht deshalb ablehnen, weil ein auf den Grenzverlauf bezogener Zeichenfehler berichtigt wird (Abgrenzung zu BGH, Urteil vom 1. März 1973 – III ZR 69/70, VersR 1973, 617).

BGH, Urt. v. 20.7.2017 – V ZB 47/16

 


Familienrecht

 

BGB §§ 119, 123, 130 Abs. 1 S. 2, 143 Abs. 1 u. 3, 1896 Abs. 2 S. 2; FamFG §§ 74 Abs. 5 u. Abs. 6 S. 2
Anfechtung eines Vollmachtswiderrufs; Erforderlichkeit einer Betreuerbestellung trotz Vorsorgevollmacht

a) Unter einer Drohung i. S. v. § 123 BGB ist die Ankündigung eines künftigen Übels zu verstehen, auf dessen Eintritt der Drohende einwirken zu können behauptet (im Anschluss an BGHZ 184, 209 = NJW 2010, 1364).
b) Bei der Frage, ob der Bevollmächtigte wegen erheblicher Bedenken an seiner Geeignetheit oder Redlichkeit als ungeeignet erscheint, darf der Tatrichter sich nicht auf eine Bewertung einzelner Umstände bzw. Vorfälle beschränken; er hat vielmehr eine Gesamtschau all derjenigen Umstände vorzunehmen, die gegen eine Eignung sprechen könnten (Fortführung von Senatsbeschluss vom 17. Februar 2016 – XII ZB 498/15 –FamRZ 2016, 704).

BGH, Beschl. v. 19.7.2017 – XII ZB 141/16

 

FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3; BGB §§ 749 Abs. 1, 1258 Abs. 2; ZPO § 829 Abs. 1 S. 2; ZVG §§ 22, 23, 180
Zum Zusammenhang zwischen Anspruch und Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe; Pfändung des Rechts, die Aufhebung der Gemeinschaft zu verlangen

1a. Bei der Prüfung, ob Ansprüche zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe stehen, sind nicht nur die tatsächlichen und rechtlichen Verbindungen, sondern auch der zeitliche Ablauf zu berücksichtigen.
1b. Es gibt keine feste zeitliche Grenze, ab der ein solcher Zusammenhang nicht mehr besteht.
2. Die Pfändung des Rechts eines Teilhabers, jederzeit die Aufhebung der Gemeinschaft verlangen zu können, hindert den Teilhaber nicht daran, die Teilungsversteigerung des Grundstücks zu beantragen.
3. § 1258 Abs. 2 BGB ist auf das Pfändungspfandrecht an dem einem Miteigentümer zustehenden Bruchteil und dem ihm nach Aufhebung der Gemeinschaft zustehenden Erlösanteil nicht anzuwenden.
4. Die Beschlagnahme eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück im Rahmen einer Forderungsvollstreckung steht einem Antrag des Miteigentümers auf Teilungsversteigerung des Grundstücks nicht entgegen.

BGH, Beschl. v. 29.6.2017 – IX ZB 98/16

 


Erbrecht

 

GBO § 53 Abs. 1 S. 1; BGB § 894
Beschwerdebefugnis des Nacherben

Vor Eintritt des Nacherbfalls ist der Nacherbe nicht berechtigt, mit der Beschwerde die Eintragung eines Amtswiderspruchs gegen die Eintragung des Eigentümers zu verfolgen.

OLG München, Beschl. v. 4.8.2017 – 34 Wx 464/16

 


Steuerrecht

 

ErbStG §§ 2 Abs. 1 Nr. 3, 2 Abs. 3, 16; AEUV Artt. 63 Abs. 1, 65; BewG § 121; GG Art. 20 Abs. 3; AO § 90 Abs. 2
Zur Höhe des Ehegattenfreibetrags bei beschränkter Steuerpflicht

Beschränkt Steuerpflichtigen steht für den Erwerb beim Tod des Ehegatten der Freibetrag nach § 16 Abs. 1 Nr. 1 ErbStG in Höhe von 500.000 EUR unabhängig vom Anteil des inländischen Vermögens am Gesamterwerb in voller Höhe zu.

BFH, Urt. v. 10.5.2017 – II R 53/14

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

BeurkG §§ 54a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 u. 4, 54b Abs. 2 S. 3; BNotO § 96 Abs. 1 S. 1; BDG § 64 Abs. 2 S. 2; VwGO § 124 Abs. 2 Nr. 1
Amtspflichten des Notars bei absprachelosen Zahlungen auf das Notaranderkonto

a) Der Verwahrungsantrag nach § 54a Abs. 2 Nr. 2, Abs. 3 BeurkG bedarf nicht der Schriftform, da § 54a Abs. 4 BeurkG dies nur für die Verwahrungsanweisung vorsieht.
b) Nimmt ein Notar den Treuhandantrag eines Einzahlenden nicht an, so kommt kein notarielles Verwahrungsverhältnis zustande. Der Notar hat die eingezahlten Gelder dann zurückzuzahlen.
c) Die Einhaltung der Schriftform für die Verwahrungsanweisung gehört zu den Dienstpflichten eines Notars, deren Verletzung selbst auch disziplinarrechtlich relevant sein kann (Anschluss an Senatsbeschluss vom 24. November 2014 – NotSt(Brfg) 6/14, DNotZ 2015, 224 Rn. 13).
d) Für jede notarielle Verwahrungsmasse ist ein gesondertes Anderkonto zu führen; Sammelanderkonten sind nicht zulässig. Daraus ergibt sich das Verbot der Vermischung verschiedener Verwahrungsmassen (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 15. Februar 1971 – NotSt(BrfG) 1/70, DNotZ 1972, 551, 554).

BGH, Beschl. v. 24.7.2017 – NotSt(Brfg) 1/17

 

BNotO § 14 Abs. 2 u. 3
Versagungspficht des Notars bei Verfolgung von erkennbar unerlaubten oder unredlichen Zwecken

Der Notar hat seine Amtstätigkeit zu versagen, wenn sie mit seinen Amtspflichten nicht vereinbar ist, insbesondere seine Mitwirkung bei Handlungen verlangt wird, mit denen erkennbar unerlaubte oder unredliche Zwecke verfolgt werden. Das gilt vor allem, wenn der Verdacht besteht, dass seine Tätigkeit der Begehung von Straftaten dienen könnte (Anschluss an Senatsbeschluss vom 23. November 2015 – NotSt(BrfG) 4/15, NJW-RR 2016, 251 Rn. 17).

BGH, Beschl. v. 24.7.2017 – NotSt(Brfg) 2/17

 

InsO §§ 35, 63 Abs. 1 S. 2, 213; ZPO § 287; InsVV § 1 Abs. 1 S. 2; EGBGB Art. 43 Abs. 1; EuInsVO Art. 4 Abs. 2 lit. b
Insolvenzverfahren: Miteigentumsanteil des Schuldners an einem Grundstück im Ausland 

1. Wird das Insolvenzverfahren mit Zustimmung der Gläubiger eingestellt, kann das mit der Festsetzung der Vergütung befasste Gericht für den Schätzwert der Masse in entsprechender Anwendung des § 287 ZPO auf der Grundlage einer überwiegenden Wahrscheinlichkeit feststellen, ob ein Gegenstand Bestandteil der Masse war.
2. Ein Insolvenzverfahren erfasst auch einen Miteigentumsanteil des Schuldners an einem im Ausland belegenen Grundstück. Ob der Schuldner Miteigentümer ist, richtet sich nach dem Recht des Staates, in dem sich das Grundstück befindet.

BGH, Beschl. v. 20.7.2017 – IX ZB 69/16

 


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