18. - 22. September 2017

Neu auf der DNotI-Homepage
18. - 22. September 2017

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Entscheidung der Woche

 

ErbbauRG §§ 5 Abs. 1, 7 Abs. 1 u. 3
Zwangsversteigerung über ein Erbbaurecht: Verweigerung der Zustimmung zum Zuschlag

a) Ein mit der Bestellung eines Erbbaurechts verfolgter Zweck im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG kann auch die Erzielung eines wertgesicherten Erbbauzinses sein.
b) Ist bei der Zwangsversteigerung eines Erbbaurechts der Meistbietende nicht bereit, die im Erbbaurechtsvertrag enthaltene schuldrechtliche Verpflichtung des Erbbauberechtigten zur Anpassung des Erbbauzinses zu übernehmen, kann der Grundstückseigentümer seine Zustimmung zur Erteilung des Zuschlags verweigern, wenn die Zwangsversteigerung nicht zum Erlöschen einer Erbbauzinsreallast geführt hat (Abgrenzung zu Senat, Beschluss vom 26. Februar 1987 – V ZB 10/86, BGHZ 100, 107).

BGH, Beschl. v. 13.7.2017 – V ZB 186/15

 

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 242, 1004 Abs. 2, 5; BauO NRW § 4
Baulastwidriges Verlangen des Grundstückseigentümers als Rechtsmissbrauch

1. Das baulastwidrige Verlangen des Grundstückseigentümers kann rechtsmissbräuchlich sein (§ 242 BGB).
2. Wenn sich jemand gegenüber der Baubehörde verpflichtet, seinem Nachbarn ein Nutzungsrecht zu gewähren, so liegt es nahe, dass er nicht in Widerspruch dazu Handlungen vornehmen darf, die den Nachbarn an der Ausübung gerade dieser Rechte hindern; das gilt jedenfalls, solange keine Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die Baubehörde die Baulast nicht durchsetzen oder auf sie verzichten wird. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Hamm, Urt. v. 6.7.2017 – 5 U 152/16

 

WEG § 25 Abs. 2 S. 1 u. Abs. 5
Übertragung einer Sondereigentumseinheit durch einen Eigentümer auf eine von ihm beherrschte juristische Person: Auswirkungen auf das Stimmrecht bei Geltung des Kopfstimmrechts

1. Bei Geltung des Kopfstimmrechts entsteht ein neues Stimmrecht, wenn ein Wohnungseigentümer das Alleineigentum an einer von mehreren Einheiten auf eine von ihm beherrschte juristische Person überträgt; die juristische Person ist von der Ausübung ihres Stimmrechts nicht allgemein ausgeschlossen.
2. Ein Stimmrechtsausschluss wegen rechtsmissbräuchlichen Verhaltens kommt nur ausnahmsweise und unter engen Voraussetzungen in Betracht; es reicht nicht aus, dass der mit den Stimmen eines Mehrheitseigentümers gefasste Beschluss ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht, oder dass ein Wohnungseigentümer aufgrund seines Stimmgewichts Beschlussfassungen blockiert, obwohl es ein Gebot ordnungsmäßiger Verwaltung wäre, einen positiven Beschluss zu fassen (Präzisierung des Senatsbeschlusses vom 19. September 2002 – V ZB 30/02, BGHZ 152, 46, 61 ff.).

BGH, Urt. v. 14.7.2017 – V ZR 290/16

 


Familienrecht

 

BGB § 1896 Abs. 3
Einrichtung einer Kontrollbetreuung bei Interessenkonflikt des Bevollmächtigten

Ist die Vorsorgebevollmächtigte als Erbin mit einem zugunsten des Betroffenen ausgesetzten Vermächtnis belastet, können die daraus entstehenden Interessenkonflikte die Einrichtung einer Kontrollbetreuung rechtfertigen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 16. Juli 2014 – XII ZB 142/14 – FamRZ 2014, 1693).

BGH, Beschl. v. 26.7.2017 – XII ZB 143/17

 

FamFG §§ 74 Abs. 6 u. 7, 295; BGB §§ 1896 Abs. 1a u. 2, 1908d Abs. 1
Einrichtung der Betreuung bei Betroffenem mit freiem Willen

Verknüpft ein zur freien Willensbildung i. S. d. § 1896 Abs. 1a BGB fähiger Betroffener sein grundsätzliches Einverständnis mit einer Betreuung mit der Bedingung, dass eine Person zum Betreuer bestellt wird, die aus Sicht des Betreuungsgerichts für die Übernahme des Betreueramtes ungeeignet ist, widerspricht die Einrichtung der Betreuung mit einem anderen als dem gewünschten Betreuer dem freien Willen des Betroffenen (im Anschluss an Senatsbeschlüsse vom 26. April 2017 – XII ZB 100/17 – juris und vom 7. Dezember 2016, XII ZB 346/16 – FamRZ 2017, 473).

BGH, Beschl. v. 21.6.2017 – XII ZB 237/17

 


Erbrecht

 

BGB §§ 666, 1922, 2018, 2027
Auskunfts- und Rechenschaftsanspruch eines Miterben aufgrund einer Kontovollmacht des Erblassers

Zu den Auskunfts- und Rechenschaftsansprüchen eines Miterben aufgrund einer vom Erblasser erteilten Kontovollmacht. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Köln, Beschl. v. 11.5.2017 – 16 U 99/16

 


Gesellschaftsrecht

 

AktG § 41; BGB § 313
Endgültige Aufgabe des Gründungswillens bei einer Aktiengesellschaft

1. Die E-V. AG endet, wenn der Gründer seinen Gründungswillen endgültig aufgibt. Aus Gründen der Klarheit der Vermögenszuordnung ist die endgültige Aufgabe des Gründungswillens jedoch kein reines Internum. Vielmehr bedarf es für die Beendigung der Vor-AG eines (nicht notwendig rechtsgeschäftlichen) nach außen erkennbaren Anknüpfungspunktes für die Aufgabe des Gründungswillens.
2. In diesem Fall geht das Vermögen der E-V. AG ipso iure auf den Gründer über, ohne dass es einer Liquidation bedürfte. Aus einem bereits abgeschlossenen Vorstandsdienstvertrag mit einem Dritten ist daher der Gründer berechtigt und verpflichtet.
3. Je nach den Umständen des Falles kann aber eine Anpassung der Laufzeit des Vorstandsdienstvertrages nach den Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage in Betracht kommen.

OLG München, Urt. v. 9.8.2017 – 7 U 2663/16

 

GmbHG § 38
Zur Wirksamkeit der Amtsniederlegung eines GmbH-Geschäftsführers

1. Die Niederlegung des Geschäftsführeramtes bei der GmbH ist grds. selbst dann wirksam, wenn objektiv kein wichtiger Grund vorliegt oder sie zur Unzeit erfolgt.
2. Eine Ausnahme gilt im Falle des Rechtsmissbrauchs. Ein solcher liegt regelmäßig dann vor, wenn es sich bei dem sein Amt niederlegenden Geschäftsführer um den einzigen handelt, dieser zugleich alleiniger Gesellschafter ist und er davon absieht, einen neuen Geschäftsführer für die Gesellschaft zu bestellen. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

OLG Bamberg, Beschl. v. 17.7.2017 – 5 W 51/17

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

BNotO § 95; BeurkG § 17 Abs. 1 S. 1
Pflicht des Notars zur Sachverhaltsaufklärung

a) Der Notar muss jedenfalls den Tatsachenkern des zu beurkundenden Geschäfts aufklären.
b) In dem in einer disziplinarrechtlichen Einleitungsverfügung enthaltenen Vorwurf, die Interessen der Urkundsbeteiligten nicht hinreichend ermittelt zu haben, ist der Vorwurf der unzureichenden Sachverhaltsaufklärung enthalten.
c) Eine disziplinarische Maßnahme kann im Einzelfall unvereinbar mit dem im Rechtsstaatsprinzip verankerten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit werden, wenn das Disziplinarverfahren unverhältnismäßig lange dauert. Zur hinreichenden Begründung der Unverhältnismäßigkeit bedarf es einer sich aus den Umständen ergebenden Evidenz.

BGH, Beschl. v. 24.7.2017 – NotSt(Brfg) 2/16

 


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