25. - 29. September 2017

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25. - 29. September 2017

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Entscheidung der Woche

 

BNotO §§ 14 Abs. 1 S. 2, 19; BeurkG § 17 Abs. 1 S. 1; BGB § 308 Nr. 1
Keine Notarhaftung bei einer 2008 beurkundeten, auf sechs Monate befristeten Fortgeltungsklausel

Zum fehlenden Verschulden des die Annahme eines Vertragsangebotes beurkundenden (Zentral-)Notars bei der Verwendung von befristeten Fortgeltungsklauseln (Abgrenzung BGH, Urteile vom 21. Januar 2016 – III ZR 159/15, BGHZ 208, 302, und III ZR 160/15).

BGH, Urt. v. 24.8.2017 – III ZR 558/16

 

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 13, 14, 269, 280, 281, 437, 439, 440, 475; EGRK 44/1999 Art. 3
Anforderungen an taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers

a) Ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers setzt die Zurverfügungstellung der Kaufsache am rechten Ort, nämlich dem Erfüllungsort der Nacherfüllung, voraus. Für dessen Bestimmung ist im Kaufrecht die allgemeine Vorschrift des § 269 Abs. 1, 2 BGB maßgebend (Bestätigung der Senatsrechtsprechung, vgl. Senatsurteile vom 13. April 2011 – VIII ZR 220/10, BGHZ 189, 196 Rn. 29 ff. mwN.; vom 19. Dezember 2012 – VIII ZR 96/12, NJW 2013, 1074 Rn. 24).
b) Die Kostentragungsregelung des § 439 Abs. 2 BGB begründet in Fällen, in denen eine Nacherfüllung die Verbringung der Kaufsache an einen entfernt liegenden Nacherfüllungsort erfordert und bei dem Käufer deshalb Transportkosten zwecks Überführung an diesen Ort anfallen, bei einem Verbrauchsgüterkauf nicht nur einen Erstattungsanspruch gegen den Verkäufer; der Käufer kann nach dem Schutzzweck der von Art. 3 Abs. 3 Satz 1, Abs. 4 der Verbrauchsgüterkaufrichtlinie geforderten Unentgeltlichkeit der Nacherfüllung vielmehr grundsätzlich schon vorab einen (abrechenbaren) Vorschuss zur Abdeckung dieser Kosten beanspruchen, auch wenn das Vorliegen des geltend gemachten Mangels noch ungeklärt ist. Dementsprechend liegt ein taugliches Nacherfüllungsverlangen des Käufers vor, wenn seine Bereitschaft, die Kaufsache zum Ort der Nacherfüllung zu verbringen, nur wegen der ausgebliebenen Vorschussleistung des Verkäufers nicht umgesetzt wird (Fortführung des Senatsurteils vom 13. April 2011 – VIII ZR 220/10, a. a. O. Rn. 37).

BGH, Urt. v. 19.7.2017 – VIII ZR 278/16

 

BGB §§ 195, 242, 372, 812 Abs. 1 S. 1 Var. 2; HintG NRW §§ 4, 22 Abs. 3
Zur Verjährung eines Auskunftsanspruchs aus § 242 BGB

Der Auskunftsanspruch aus § 242 BGB kann grundsätzlich nicht vor dem Hauptanspruch, dem er dient, verjähren.

BGH, Urt. v. 25.7.2017 – VI ZR 222/16

 

ZPO § 322; BGB § 613a; EGRL 23/2001
Bloßer Erwerb von Anteilen und Ausübung von Herrschaftsmacht genügt nicht für Annahme eines Betriebsübergangs

Der bloße Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft und die Ausübung von Herrschaftsmacht über diese Gesellschaft durch eine andere Gesellschaft genügen weder für die Annahme eines Übergangs von Unternehmen, Betrieben oder Unternehmens- und Betriebsteilen iSd. Richtlinie 2001/23/EG noch für die Annahme eines Betriebsübergangs iSv. § 613a BGB.

BAG, Urt. v. 23.3.2017 – 8 AZR 91/15

 


Familienrecht

 

BGB § 1598a
Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung

Der Anspruch auf Einwilligung in eine genetische Abstammungsuntersuchung steht neben der Mutter und dem Kind allein dem rechtlichen Vater zu. Eine Fälschung des Personenstandsregisters oder der Geburtsurkunde des Kindes begründet keine rechtliche Vaterschaft.

BGH, Beschl. v. 26.7.2017 – XII ZB 125/17

 

VersAusglG §§ 20 Abs. 1 S. 2, 25 Abs. 3 S. 1
Teilhabeansprüche bzgl. Hinterbliebenenversorgung bei Herabsetzung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente durch Vereinbarung

a) Haben geschiedene Ehegatten den Anspruch auf schuldrechtliche Ausgleichsrente durch Vereinbarung herabgesetzt, so begrenzt die vereinbarte Höhe nach dem Tod des ausgleichspflichtigen Ehegatten grundsätzlich auch den Anspruch des anderen Ehegatten gegen den Versorgungsträger auf Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung.
b) Wurde die schuldrechtliche Ausgleichsrente als Nettobetrag vereinbart, so ist der Teilhabeanspruch in eine Bruttorente umzurechnen, die dem Berechtigten den vereinbarten Nettobetrag sichert.

BGH, Beschl. v. 19.7.2017 – XII ZB 486/15

 


Gesellschaftsrecht

 

GmbHG §§ 16 Abs. 1 S. 1, 40
Nur ein in der Gesellschafterliste eingetragener Erbe hat Gesellschafterrechte ggü. GmbH

Im Verhältnis zur Gesellschaft darf sich bei einer Veränderung in der Person des Gesellschafters nach § 16 Abs. 1 S. 1 GmbHG auf die Rechte eines Gesellschafters nur derjenige berufen, der als solcher in der im Handelsregister aufgenommenen Gesellschafterliste eingetragen ist. Diese Bestimmung gilt uneingeschränkt auch im Erbfall. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Naumburg, Urt. v. 1.9.2016 – 2 U 95/15

 


Internationales Privatrecht

 

BGB §§ 1592 Nr. 2, 1597, 1601; EGBGB Artt. 11 Abs. 1, 19 Abs. 1; CIEC Art. 4; HUP Art. 3 S. 1; UVG § 7
Gleichwertigkeit von spanischer und deutscher Vaterschaftsanerkennung

Die in Spanien vor dem zuständigen Standesamt erklärte Anerkennung der Vaterschaft ist der Anerkennung nach deutschem Recht gleichwertig und ersetzt die hierfür vorgeschriebene Form der öffentlichen Beurkundung.

BGH, Beschl. v. 5.7.2017 – XII ZB 277/16

 

EGBGB Artt. 19, 20; BGB §§ 1594 Abs. 2, 1599 Abs. 2
Auswirkungen einer Vaterschaft, die durch alternativ berufene Rechtsordnung begründet wurde, auf Anerkennung nach deutschem Recht; Möglichkeit der Anfechtung

a) Führt von den nach Art. 19 Abs. 1 EGBGB für die Feststellung der Vaterschaft alternativ berufenen Rechtsordnungen zum Zeitpunkt der Geburt allein das Personalstatut des geschiedenen Ehemanns der Mutter zur rechtlichen Vaterschaft (hier: des geschiedenen Ehemanns nach polnischem Recht), so ist eine später von einem anderen Mann nach dem hierfür anwendbaren deutschen Recht erklärte Anerkennung der Vaterschaft unwirksam (Fortführung des Senatsbeschlusses vom 3. August 2016 XII ZB 110/16 FamRZ 2016, 1847).
b) Die zum Zeitpunkt der Geburt kraft Gesetzes begründete Vaterschaft kann grundsätzlich nur nach dem gemäß Art. 20 EGBGB anwendbaren Anfechtungsstatut beseitigt werden (im Anschluss an Senatsurteil vom 23. November 2011
XII ZR 78/11 FamRZ 2012, 616).

BGH, Beschl. v. 19.7.2017 – XII ZB 72/16

 


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