2. - 5. Oktober 2017

Neu auf der DNotI-Homepage
2. - 5. Oktober 2017

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Entscheidung der Woche

 

ZPO § 727
Klauselumschreibung auf den Insolvenzschuldner bei Löschung des Insolvenzvermerks im Grundbuch möglich

a) Nach § 727 Abs. 1 ZPO ist die Rechtsnachfolge, wenn sie nicht offenkundig ist, durch
öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunden nachzuweisen. Dieser Nachweis ist geführt,
wenn aufgrund der Beweiskraft der öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Urkunde mit dem
Eintritt der nachzuweisenden Tatsache dem gewöhnlichen Geschehensablauf nach gerechnet
werden kann.
b) Ergibt sich aus einem Grundbuchauszug, dass ein Insolvenzvermerk gelöscht ist, kann daraus
der Schluss gezogen werden, dass das Grundstück nicht mehr dem Insolvenzbeschlag unterliegt.

BGH, Beschl. v. 30.8.2017 – VII ZB 23/14

 

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

BGB §§ 164, 883
Auslegung einer Vollmacht zur Löschung der Auflassungsvormerkung

Eine Vollmacht zur Löschung der Auflassungsvormerkung mit dem Wortlaut: „Die Bevollmächtigten sind ferner befugt, die Löschung der Auflassungsvormerkung zu bewilligen, wenn der Kaufpreis nicht fristgemäß gezahlt werden sollte und die Verkäufer glaubhaft machen, dass sie von den ihnen gem. § 323 BGB zustehenden Rechten Gebrauch gemacht haben und der Vertrag nicht mehr durchgeführt werden soll“ ist im Grundbuchverfahren dahingehend auszulegen, dass es sich nicht um eine Anweisung im Innenverhältnis, sondern um eine im Außenverhältnis bedingte Vollmacht handelt. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Schleswig, Beschl. v. 21.8.2017 – 2 Wx 62/17

BGB §§ 874, 1090; GBWiederhV § 11
Wiederbeschaffung einer zerstörten oder abhandengekommenen Bewilligungsurkunde bzgl. einer 1911 eingetragenen „Benützungsbeschränkung“

Die bis ins Jahr 2017 unbeanstandet gebliebene Bezeichnung einer persönlichen beschränkten Dienstbarkeit als „Benützungsbeschränkung“ in einem Eintragungsvermerk des Jahres 1911 ist nicht als eine ihrem Inhalt nach unzulässige Eintragung von Amts wegen zu löschen, selbst wenn die in Bezug genommene Bewilligungsurkunde kriegsbedingt zerstört wurde. Vielmehr ist von Amts wegen ein Verfahren zur Urkundenwiederbeschaffung einzuleiten.

OLG München, Beschl. v. 7.9.2017 – 34 Wx 69/17

BGB § 1132
Teilvollzug bei Gesamtgrundschuld

1. Bei Aufteilung einer Gesamtgrundschuld in Einzelgrundschulden ist ein Einzelvollzug
nur hinsichtlich einzelner Grundstücke zulässig, wenn Teilvollzug gestattet ist.
2. Ist der Antrag auf Teilvollzug gestellt, so ist er dahin auszulegen, dass die Verteilung
zunächst in der Weise erfolgt, dass die Grundstücke gemeinschaftlich in Höhe des auf die anderen
Grundstücke noch nicht verteilten Differenzbetrages gemeinschaftlich verhaftet bleiben. Kommt
es später zu einer Eintragung der Grundschuld an den anderen Grundstücken, ist der
Grundschuldbetrag bei den anderen Grundstücken nach § 1132 Abs. 2 BGB von Amts wegen
gem. § 48 Abs. 2 GBO zu vermerken. (Leitsätze der DNotI-Redaktion)

KG, Beschl. v. 17.8.2017 – 1 W 334/17

GBO § 71; GBV § 15 Abs. 1b
Eintragung der KfW in das Grundbuch

Die Bezeichnung der Gläubigerin mit „KfW Frankfurt am Main“ genügt den grundbuchrechtlichen Anforderungen gemäß § 15 Abs. 1 lit. b GBV.  (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Köln, Beschl. v. 11.7.2017 – 2 Wx 155/17

 


Erbrecht

BGB §§ 164, 883
Keine Angabe einzelner Nachlassgegenstände im Europäischen Nachlasszeugnis

Das deutsche Erbrecht unterliegt dem Grundsatz der Universalsukzession und lässt die Angabe einzelner Nachlassgegenstände (hier: eines in Tschechien belegenen Grundstücks) im Europäischen Nachlasszeugnis daher – auch in lediglich informatorischer Weise – nicht zu.

OLG Nürnberg, Beschl. v. 5.4.2017 – 15 W 299/17

BGB § 2208 Abs. 2
Kein Vermerk über beaufsichtigende Testamentsvollstreckung im Erbschein

Eine nur beaufsichtigende Testamentsvollstreckung ist nicht im Erbschein zu vermerken.

OLG Köln, Beschl. v. 3.4.2017 – 2 Wx 72/17

 


Gesellschaftsrecht

FamFG § 382 Abs. 4; HGB §§ 12, 13g Abs. 2 u. 3; GmbHG § 8 Abs. 3
Gegenstand einer Zwischenverfügung nach § 382 Abs. 4 FamFG; Anmeldung der Zweigniederlassung einer pricate company limited by share

1. Gegenstand einer Zwischenverfügung nach § 382 Abs. 4 FamFG kann auch die Ergänzung einer unvollständigen Anmeldung sein (Präzisierung der Rechtsprechung des Senats aus 20 W 411/12).
2. Die nach § 12 Abs. 1 und 2 HGB elektronisch einzureichende Anmeldung kann nicht durch einen Patentanwalt unter Nutzung dessen qualifizierter Signatur erfolgen, da dieser nicht zur Fertigung einer elektronisch beglaubigten Abschrift befugt ist.
3. Bei der Anmeldung der Zweigniederlassung einer unter Geltung des Companies Act 2006 gegründeten englischen private company limited by share, die keine von den model articles nach englischem Recht abweichende articles of association beschlossen hat, für die also von Gesetzes wegen die model articles gelten, kann das Registergericht nicht die Vorlage des englischen Textes dieser model articles verlangen und damit auch keine entsprechende Übersetzung.
4. Das Registergericht kann aber die Vorlage einer beglaubigten Abschrift nebst Übersetzung in die deutsche Sprache des memorandum of association dieser Limited verlangen.
5. In der Anmeldung der betreffenden Zweigniederlassung ist als im deutschen Handelsregister der Zweigniederlassung einzutragendes Stammkapital das von den Gesellschaftern der Limited gezeichnete Kapital (issued shares capital) anzumelden.
6. In der Anmeldung der betreffenden Zweigniederlassung ist eine Versicherung nach § 8 Abs. 3 GmbHG darüber abzugeben, wer im Falle einer erfolgten Belehrung über die unbeschränkte Auskunftspflicht diese Belehrung tatsächlich vorgenommen hat. Dabei reicht die Belehrung durch einen Rechtsanwalt aus. Das Erfordernis der Belehrung entfällt nicht für einen Patentanwalt; auf innere Kenntnisse eines zu Belehrenden oder gar eine „Selbstbelehrung“ kann es dabei nicht ankommen.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 8.8.2017 – 20 W 229/14



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