9. - 13. Oktober 2017

Neu auf der DNotI-Homepage
9. - 13. Oktober 2017

 

Nachfolgend finden Sie eine Auswahl der wichtigsten in der vergangenen Woche in die Datenbank DNotI-Online-Plus eingestellten Gerichtsentscheidungen, Arbeitshilfen und Links.

Da instanzgerichtliche Entscheidungen oftmals erst längere Zeit nach Verkündung rechtskräftig werden oder uns erst mit einiger Verspätung bekannt werden, weicht das Entscheidungsdatum ggf. deutlich vom Versanddatum dieses Newsletters ab. Wir bitten insoweit um Verständnis.
 

Entscheidung der Woche

 

BGB §§ 183, 878; ErbbauRG §§ 5 Abs. 1, 6 Abs. 1
Unwiderruflichkeit der Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts

Ist als Inhalt des Erbbaurechts vereinbart, dass der Erbbauberechtigte zur Veräußerung des Erbbaurechts der Zustimmung des Grundstückseigentümers bedarf, wird die erteilte Zustimmung unwiderruflich, sobald die schuldrechtliche Vereinbarung über die Veräußerung wirksam geworden ist.

BGH, Beschl. v. 29.6.2017 – V ZB 144/16

 

Immobilienrecht/allg. Zivilrecht

 

BGB §§ 906 Abs. 1 S. 1 u. 2, Abs. 2 S. 1, 1004 Abs. 1 S. 1, Abs. 2; ZPO §§ 91 Abs. 1, 253 Abs. 2 Nr. 2
Zur Duldungspflicht betreffs der von einer Photovoltaikanlage ausgehenden Blendwirkung (hier verneint)

Für die Beurteilung, ob die von einer Photovoltaikanlage ausgehende Blendwirkung eine nicht nur unwesentliche Beeinträchtigung ist, kommt es auf das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen an, wobei auf die konkreten Umstände des Einzelfalles wie die Dauer der Blendwirkung, die Intensität der Lichtreflexe und die daraus resultierenden Auswirkungen auf die Nutzung des betroffenen Grundstücks abzustellen ist. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG Düsseldorf, Urt. v. 21.7.2017 – 9 U 35/17

 


Erbrecht

 

BGB §§ 133, 2069, 2084
Ersatzerben bei Erbeinsetzung nur eines Stammes

Bei der individuellen Testamentsauslegung spricht eine überwiegende Vermutung für die Berufung eines Ersatzerben, wenn der ursprünglich bedachte, jedoch weggefallene Erbe als Repräsentant seines Stammes bedacht werden sollte, nicht aber aufgrund persönlicher Verbundenheit zum Erblasser. Gegen die Annahme der Stammesrepräsentation spricht nicht von vornherein, dass der Erblasser durch die Erbeinsetzung des weggefallenen Stammesrepräsentanten nur einen von mehreren Stämmen zum Erben ernannt hat. Für die Annahme der Ersatzerbfolge kann es bereits ausreichen, dass die anderen vorhandenen Stämme außerhalb einer Erbeinsetzung wirtschaftlich ebenfalls in gleicher Höhe bedacht wurden und Gründe für die gewählte Gestaltung erkennbar waren. (Leitsatz der DNotI-Redaktion)

OLG München, Beschl. v. 26.4.2017 – 31 Wx 378/16

 

BGB §§ 133, 2079, 2084, 2270
Auswirkungen der Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments

Zum Umfang der Wirkung einer erfolgreichen Anfechtung eines gemeinschaftlichen Testaments im Hinblick auf die Wirksamkeit früherer Verfügungen von Todes wegen.

OLG München, Beschl. v. 24.7.2017 – 31 Wx 335/16

 

BGB §§ 2065, 2075, 2084, 2193
Testamentsauslegung bei einem nicht namentlich Bedachten

Die Testamentsformulierung "Mein Vermögen soll in eine Stiftung für einen guten Zweck eingehen und ein Teil zur Sanierung eines sakralen Baues" enthält keine Erbeinsetzung der Stadt, in der die Erblasserin zuletzt über Jahrzehnte hinweg lebte.

OLG Frankfurt, Beschl. v. 4.7.2017 – 20 W 343/15

 


Notarrecht/Verfahrensrecht

 

JustG NRW § 124; JVerwKostG § 22 Abs. 1 S. 2; GKG § 66 Abs. 4 S. 1; FamFG §§ 1, 13, 357; JVKostG § 1 Abs. 2
Kostenpflichtigkeit der Erteilung eines Negativtests im Nachlassverfahren

Das Verfahren über die Erteilung eines Negativattestes in Nachlassverfahren ist eine Justizverwaltungsangelegenheit i. S. d. § 124 JustG NRW, für die gem. § 124 JustG NRW i. V. m. Nr. 1401 KV JVKostG eine Gebühr in Höhe von 15 € anfällt.

OLG Düsseldorf, Beschl. v. 10.8.2017 – 10 W 391/17

 


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